Feststellung Sozialversicherungen

Es kommt regelmäßig vor, dass jemand in mehreren EU-Ländern arbeitet. Man arbeitet zum Beispiel für eine niederländische Firma in Deutschland und in den Niederlanden oder man arbeitet als internationaler LKW-Fahrer. Wenn man in verschiedenen Ländern arbeitet, ist in der EU-Verordnung geregelt, welche sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind. Dabei ist zu beachten, ob man als Arbeitnehmer oder aber selbstständig tätig ist. Zugleich ist es von Bedeutung, ob man auch in seinem Wohnstaat arbeitet.

  • Wenn der Arbeitnehmer in verschiedenen Ländern arbeiten ist seine Arbeitszeit im Wohnstaat maßgebend dafür, welche gesetzliche Regelung angewandt wird. Beträgt die Arbeitszeit im Wohnstaat 25% oder mehr, gilt die Sozialversicherungspflicht des Wohnlandes. Arbeitet er in mehreren EU-Ländern, aber nicht im Wohnstaat, dann gilt im Prinzip die Sozialversicherung des Landes, in dem der Arbeitgeber ansässig ist. Arbeitet man für verschiedene Arbeitgeber in mehreren EU-Ländern, aber nicht im Wohnstaat, dann gilt die Sozialversicherungspflicht des Wohnlandes.
  • Arbeitet der Arbeitnehmer in mehreren EU-Ländern für einen Arbeitgeber der im Wohnstaat ansässig ist und ist auch im Wohnstaat tätig, dann gilt die Sozialversicherungspflicht des Wohnlandes.
  • Für das Schifffahrts-Personal (Binnenschifffahrt und Große Fahrt) gilt eine andere Regelung. Für sie gilt die Sozialversicherung des Landes, in dem der Arbeitgeber ansässig ist.
  • Auch für Beamte gelten andere Regeln. Jemand, der in mehreren Ländern arbeitet, aber in einem Land Beamter ist, ist in dem Land sozialversichert, in dem er verbeamtet ist. Ist jemand sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden als Beamter tätig, dann gelten die Sozialversicherungen beider Länder.
  • Seit dem 1. Mai 2010 gelten keine besonderen Regelungen mehr für Fahrer im internationalen Frachtverkehr und für das so genannte „fliegende Personal“.
  • Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld) werden wie versicherungspflichtige Arbeit gewertet. Wohnt der Arbeitnehmer in den Niederlanden und hat eine Teilzeitstelle von 20 Wochenstunden in Deutschland sowie ein niederländisches Arbeitslosengeld, das nach 20 Stunden berechnet ist, dann ist der Arbeitnehmer in den Niederlanden sozialversicherungspflichtig. Der deutsche Arbeitgeber hat dann in diesem Falle die Sozialversicherungsbeiträge in die Niederlande abzuführen.

In Zweifelsfällen oder in Situationen, in denen für Arbeitnehmer keine eindeutigen Regelungen bestehen, ist es möglich, dass zwei beteiligte EU-Länder sich auf eine Lösung einigen.

Wenn ein Arbeitnehmer in mehrere Länder tätig ist, muss immer eine A1-Bescheinigung beantragt werden. In Deutschland bei die DVKA oder in den Niederlanden bei die SVB.

Weitere Informationen darüber erhalten Sie in Deutschland bei der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) und in den Niederlanden bei der SVB (Sociale Verzekeringsbank).

Wohnen in Arbeit in den Niederlanden Arbeit in Deutschland Sozialversicherung
Niederlande Arbeitnehmer ≥25% Arbeitnehmer Niederlande
Niederlande Selbstständiger Arbeitnehmer Deutschland
Niederlande Arbeitnehmer Selbstständiger Niederlande
Niederlande Selbstständiger ≥25% Selbstständiger Niederlande
Deutschland Arbeitnehmer Arbeitnehmer ≥25% Deutschland
Deutschland Selbstständiger Arbeitnehmer Deutschland
Deutschland Arbeitnehmer Selbstständiger Niederlande
Deutschland Selbstständiger Selbstständiger ≥25% Deutschland

Broschüren

Es gibt mehrere Broschüren über die Anwendung des Sozialversicherungsrechts innerhalb Europa. Die niederländische SVB (Bureau voor Duitse Zaken) hat eine deutschsprachige Broschüre herausgegeben, in der solche Fälle zwischen den Niederlanden und Deutschland sowie zwischen den Niederlanden und Belgien beschrieben werden. Die EU hat einen praktischen Leitfaden für die ganze EU erstellt.