Feststellung Sozialversicherungen

Es kommt regelmäßig vor, dass jemand in mehreren EU-Ländern arbeitet. Man arbeitet zum Beispiel für eine deutsche Firma in den Niederlanden und in Deutschland oder man arbeitet als internationaler LKW-Fahrer. Wenn man in verschiedenen Ländern arbeitet, ist in der EU-Verordnung geregelt, welche sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind. Dabei ist zu beachten, ob man als Arbeitnehmer oder aber selbstständig tätig ist. Zugleich ist es von Bedeutung, ob man auch in seinem Wohnstaat arbeitet.

  • Wenn der Arbeitnehemer in verschiedenen Ländern arbeiten ist seine Arbeitszeit im Wohnstaat maßgebend dafür, welche gesetzliche Regelung angewandt wird. Beträgt die Arbeitszeit im Wohnstaat 25% oder mehr, gilt die Sozialversicherungspflicht des Wohnlandes. Arbeitet er in mehreren EU-Ländern, aber nicht im Wohnstaat, dann gilt im Prinzip die Sozialversicherung des Landes, in dem der Arbeitgeber ansässig ist. Arbeitet man für verschiedene Arbeitgeber in mehreren EU-Ländern, aber nicht im Wohnstaat, dann gilt die Sozialversicherungspflicht des Wohnlandes.
  • Arbeitet der Arbeitnehmer in mehreren EU-Ländern für einen Arbeitgeber der im Wohnland ansässig ist und ist auch im Wohnland tätig, dann gilt die Sozialversicherungspflicht des Wohnlandes.
  • Für das Schifffahrts-Personal (Binnenschifffahrt und Große Fahrt) gilt eine andere Regelung. Für sie gilt die Sozialversicherung des Landes, in dem der Arbeitgeber ansässig ist.
  • Auch für Beamte gelten andere Regeln. Jemand, der in mehreren Ländern arbeitet, aber in einem Land Beamter ist, ist in dem Land sozialversichert, in dem er verbeamtet ist. Ist jemand sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden als Beamter tätig, dann gelten die Sozialversicherungen beider Länder.
  • Seit dem 1. Mai 2010 gelten keine besonderen Regelungen mehr für Fahrer im internationalen Frachtverkehr und für das so genannte „fliegende Personal“.
  • Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld) werden wie versicherungspflichtige Arbeit gewertet. Wohnen der Arbeitnehmer in den Niederlanden und hat eine Teilzeitstelle von 20 Wochenstunden in Deutschland sowie ein niederländisches Arbeitslosengeld, das nach 20 Stunden berechnet ist, dann ist der Arbeitnehmer in den Niederlanden sozialversicherungspflichtig. Der deutsche Arbeitgeber hat dann in diesem Falle die Sozialversicherungsbeiträge in die Niederlande abzuführen.

In Zweifelsfällen oder in Situationen, in denen für Arbeitnehmer keine eindeutigen Regelungen bestehen, ist es möglich, dass zwei beteiligte EU-Länder sich auf eine Lösung einigen.

Für Selbstständige, die in Deutschland leben, ist die DVKA für die Feststellung der Sozialversicherung zuständig. Auf ihrer Website werden die Regeln klar erläutert, und Sie finden dort auch die erforderlichen Antragsformulare.

Weitere Informationen darüber erhalten Sie in Deutschland bei der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) und in den Niederlanden bei der SVB (Sociale Verzekeringsbank).

Übersicht

Wohnen in
Arbeit in den Niederlanden
Arbeit in Deutschland
Sozialversicherung in

Niederlande

Niederlande

Niederlande

Niederlande

Deutschland

Deutschland

Deutschland

Deutschland

Arbeitnehmer ≥25%

Selbstständiger

Arbeitnehmer

Selbstständiger ≥25%

Arbeitnehmer ≥25%

Selbstständiger

Arbeitnehmer

Selbstständiger

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer

Selbstständiger

Selbstständiger

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer

Selbstständiger

Selbstständiger ≥25%

Niederlande

Deutschland

Niederlande

Niederlande

Deutschland

Deutschland

Niederlande

Deutschland

Arbeitnehmer in den Niederlanden, Arbeitgeber in Deutschland, Beiträge abführen

Sie sind als Arbeitgeber einbehaltungspflichtig für die Lohnsteuer (wenn Ihr Arbeitnehmer Steuern für sein Einkommen bezahlen muss), die Beiträge für die Arbeitnehmerversicherungen und den Einheitsversicherungsbeitrag. Sie müssen für diese Arbeitnehmer in den Niederlanden eine Lohnbuchhaltung einrichten. Sie melden sich beim niederländischen finanzamt mit dem ‚Registrierformular Ausländische Unternehmen‚ an. Mehr Informationen finden auf der Website vom niederländischen Finanzamt (Deutsche Sprache)

Broschüren

Es gibt mehrere Broschüren über die Anwendung des Sozialversicherungsrechts innerhalb Europa. Die niederländische SVB (Bureau voor Duitse Zaken) hat eine deutschsprachige Broschüre herausgegeben, in der solche Fälle zwischen den Niederlanden und Deutschland sowie zwischen den Niederlanden und Belgien beschrieben werden. Die EU hat einen praktischen Leitfaden für die ganze EU erstellt.