Arbeitnehmer entsenden ins Nachbarland

Personen, die in Deutschland wohnen und in den Niederlanden arbeiten oder umgekehrt, erhalten den so genannten Status des Grenzarbeiters. Ein Grenzarbeiter (auch Grenzpendler) ist ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger, der in einem EU-Mitgliedstaat arbeitet und in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnt und dorthin im Prinzip täglich oder mindestens einmal pro Woche zurückkehrt. Grenzarbeiter unterliegen dem Europäischen Recht.

In den EU-Verordnungen 883 aus 2004 und 987 aus 2009 wurde festgelegt, welches Nationalrecht gilt, wenn man in einem Land wohnt und in einem anderen Land oder mehreren Ländern arbeitet. Die Grundregel lautet, dass die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Arbeitslandes Anwendung finden.

Arbeitet man in mehreren Ländern, u.a. auch im Wohnstaat, dann gelten folgende Grundregeln:

  • Wenn die Arbeitszeit im Wohnland mehr als 25% bei demselben Arbeitgeber beträgt, so gelten die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Wohnstaates.
  • Arbeitet man für zwei oder mehrere Arbeitgeber in verschiedene EU-Länder, dann gilt auch die 25%-Regelung.
  • Arbeiten man für ein Arbeitgeber im Wohnstaat und man arbeitet in einem anderen EU-Land, gelten die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Wohnstaates.
  • Arbeitet man als Selbstständiger in mehreren Ländern, ist man ebenfalls von dieser Regelung betroffen.

Für das so genannte „Fahrende Personal“ (Binnenschifffahrt, Große Fahrt) gibt es Ausnahmen. Arbeiten Sie auf einem Schiff, dann gilt die Grundregel, dass die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Landes gelten, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. Beachten Sie aber, dass es auch hier wieder Ausnahmen gibt!!

Eine andere Besonderheit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in ein anderes Land entsandt werden. In einem derartigen Fall kann der Wohnstaat eine Entsendebescheinigung (Vordruck A1) an den Arbeitgeber abgeben, womit die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Wohnstaates des Arbeitnehmers weiterhin gelten. Entsendung ist für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten möglich und kann einmal verlängert werden.

Wenn von Anfang an bekannt ist, dass die Entsendung länger als 12 Monate dauern wird, kann eine Entsendebescheinigung über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren abgegeben werden. Diese Erklärung gilt dann als Ausnahmeregelung. Die Ausnahmeregelung kann auch angewendet werden, wenn man in mehreren Ländern arbeitet und nicht unter die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Wohnstaates fallen möchte.

Für eine Entsendebescheinigung gibt es die folgende Bedingungen:

  • Sie sind unmittelbar vor der Entsendung im staatlichen Sozialversicherungssystem Ihres Wohnstaates versichert;
  • Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber, der Sie entsendet;
  • Ihr Gehalt wird vom Arbeitgeber in Ihrem Wohnstaat weiterbezahlt;
  • Ihre Entsendung dauert nicht länger als 12 Monate;
  • Sie werden nicht als Ablösung für einen Kollegen entsandt, dessen 12-monatige Entsendung zuvor endete;
  • Ihr Arbeitgeber übt substanzielle Aktivitäten in Ihrem Wohnstaat aus.

Um als Selbstständiger für eine Entsendebescheinigung in Betracht zu kommen, müssen Sie als Selbstständiger folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind unmittelbar vor der Entsendung im Sozialversicherungssystem Ihres Wohnstaates versichert;
  • Sie besitzen die Nationalität eines EU- oder EWR-Staates oder Sie sind staatenlos oder Flüchtling;
  • Ihre Entsendung dauert nicht länger als 12 Monate;
  • Sie üben substanzielle Aktivitäten in Ihrem Wohnstaat aus.

Weitere Informationen zur Entsendebescheinigung erhalten Sie in Deutschland bei der zuständige Krankenkasse wenn der Arbeitnehmer Pflicht oder Freiwillig versicherte ist und bei die Deutsche Rentenversicherung wenn der Arbeitnehmer privat Versicherte ist. In den Niederlanden bei der „Sociale Verzekeringsbank (SVB)“. Auf der jeweiligen Webseite können Sie die Antragsvordrucke für die Entsendebescheinigung herunterladen; dort finden Sie auch weitere Informationen zum internationalen Versicherungsrecht.

Meldepflicht für ausländische Unternehmen bei der Entsendung von Personal in die Niederlande

Ab dem 1. März 2020 unterliegen Unternehmen mit Sitz außerhalb der Niederlande, die Arbeitnehmer vorübergehend in die Niederlande entsenden, einer Meldepflicht. Die Meldepflicht gilt auch für außerhalb der Niederlande niedergelassene Selbständige, die vorübergehend in den Niederlanden arbeiten, wenn die auszuführenden Tätigkeiten zu einem der bezeichneten Wirtschaftszweige gehören.

Meldepflicht für Dienstleister

Sind Sie ein in Belgien oder Deutschland

  • niedergelassener Arbeitgeber, der mit eigenem Personal in die Niederlande kommt;
  • ein multinationales Unternehmen, das Mitarbeiter in eine eigene Niederlassung in die Niederlande entsendet;
  • ein Zeitarbeitsunternehmen, das Zeitarbeitnehmer in den Niederlanden beschäftigt; oder
  • ein meldepflichtiger Selbständiger?

Die vorübergehenden Aktivitäten, die ab dem 1. März 2020 beginnen, müssen Sie online über die website www.postedworkers.nl melden. Dies kann bereits ab dem 1. Februar 2020 geschehen.

Pflicht zur Kontrolle der Leistungsempfänger

Sind Sie ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, das ein Unternehmen oder einen Selbständigen aus Belgien oder Deutschland unter Vertrag nimmt? Ab dem 1. März 2020 haben Sie als Kunde oder Auftraggeber eine Kontrollpflicht. Sie sind verpflichtet, zu prüfen, ob diese Zeitarbeitnehmer angemeldet sind. Für weitere Informationen und Online-Berichte besuchen Sie bitte www.postedworkers.nl.

Verlagerungsregelung für die Einbehaltung von Lohnabgaben

Entsenden Sie einen Arbeitnehmer in einen niederländischen Teil Ihres Konzerns oder wird er für Sie in den Niederlanden arbeiten? In diesem Fall sind Sie im Prinzip einbehaltungspflichtig, Sie können das niederländische Finanzamt fragen, ob der niederländische Teil Ihres Konzerns die Lohn-abgaben einbehalten darf. Das ist die so genannte Verlagerungsregelung.

Um die Verlagerungsregelung anwenden zu können, müssen Sie gemeinsam mit dem niederländischen Konzernteil einen Antrag beim Finanzamt einreichen, das für den niederländischen Konzernteil zuständig ist.

Mehr hierzu finden Sie hier: niederländisches Finanzamt (Deutsche Sprache)