Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat das UWV die Wartezeit für die WIA für im Ausland Versicherte angepasst. Anstelle einer Wartezeit von 104 Wochen wird nun die im Beschäftigungsland geltende Wartezeit zugrunde gelegt. Für die in Deutschland versicherten Arbeitnehmer*innen bedeutet dies, dass die Wartezeit maximal 78 Wochen betragen wird. Für in belgien Versicherte sind es im Normalfall 12 Monate.
Wenn Sie in Deutschland arbeiten und krank werden, haben Sie zunächst Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber und anschließend auf 72 Wochen Krankengeld. Nach diesen 78 Wochen besteht ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung. Diese Leistung wird über die Jahre der Arbeit in Deutschland aufgebaut. In Belgien zahlt der Arbeitgeber das Gehalt maximal einen Monat lang weiter, danach erhalten Sie für biz zu 11 Monate Krankengeld von der Krankenkasse. Auch diese Rente wird nur über die belgischen Versicherungsjahre aufgebaut.
Wenn Sie auch in den Niederlanden gearbeitet haben, haben Sie ebenfalls Anspruch auf eine sogenannte anteilige WIA-Leistung. Dabei handelt es sich um eine Leistung, die sich nach den in den Niederlanden geleisteten Arbeitsjahren im Verhältnis zur Gesamtzahl der Arbeitsjahre richtet. Die Wartezeit für eine WIA-Leistung beträgt jedoch 104 Wochen. Dies bedeutete in der Vergangenheit, dass jemand sechs Monate bis ein Jahr warten musste, bevor er eine Leistung aus den Niederlanden erhielt. Dieses Problem ist nun gelöst.
Infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs wendet das UWV jetzt die in Deutschland, bzw. Belgien geltende Wartezeit an. Mit anderen Worten: Beide Leistungen werden gleichzeitig gezahlt, wenn das deutsche oder belgische Krankengeld ausläuft. Dadurch wird verhindert, dass arbeitsunfähige Arbeitnehmer für die Zeit von sechs, bzw. 12 Monaten lediglich von der deutschen/belgischen Leistung leben mussten. In der Vergangenheit bot das UWV in vielen Fällen kranken Arbeitnehmer*innen, die in den Niederlanden wohnten, die Möglichkeit, vorübergehend Arbeitslosengeld zu beziehen, von dem dann die Erwerbsminderungsrente abgezogen wurde. Diese Regelung konnte jedoch nicht von allen in Anspruch genommen werden und wird nicht mehr angewandt.
Die neue Regelung trat am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt für alle Personen, denen noch keine WIA-Leistungen gewährt wurden, sowie für alle neuen Fälle.