Bis 30. Juni 2024 können deutsche Arbeitgeber für ihre Beschäftigten, die in den Niederlanden wohnen und im Homeoffice arbeiten, noch rückwirkend eine Ausnahmevereinbarung beantragen. Hintergrund ist das Rahmenübereinkommen zur Sozialversicherung, das von den Niederlanden und Deutschland unterzeichnet wurde.
Das Rahmenübereinkommen trat am 1. Juli 2023 in Kraft. Um eine Überlastung bei der Bearbeitung zu vermeiden, konnte ein Antrag auch rückwirkend gestellt werden. Das bedeutet, dass die Ausnahme schon ab dem 1. Juli 2023 gilt, allerdings nur, wenn der Antrag bis zum 30.06.2024 gestellt wird und in diesem Zeitraum durchgängig in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Nach Ablauf des ersten Jahres kann ein Antrag nur noch für drei Monate rückwirkend gestellt werden. Durch die Ausnahmevereinbarung ist es möglich 49,9% im Wohnland zu arbeiten, und trotzdem im Land des Arbeitgebers sozialversichert zu bleiben.
Wer schon seit letztem Jahr im Homeoffice arbeitet aber diese Frist verpasst, für den gelten automatisch die normalen „Spielregeln“. Das heißt, Arbeitnehmer, die 25% oder mehr im Wohnland arbeiten, unterliegen im Normalfall automatisch der Sozialversicherung im Wohnland.
„Auch Beschäftigte, die in Deutschland wohnen, aber in den Niederlanden und auch im deutschen Homeoffice arbeiten, sollten ihren niederländischen Arbeitgeber darauf hinweisen, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wird“, führt GrenzInfoPunkt-Mitarbeiterin Julia Dillmann aus. Der Antrag muss dann bei der niederländischen Sociale Verzekeringsbank gestellt werden.
Bei Fragen zur Ausnahmevereinbarung oder anderen Fragen rund ums Arbeiten im Nachbarland, können sich Interessierte gerne an den GrenzInfoPunkt in Mönchengladbach wenden: Tel.: 02161 6895 503 oder gip@euregio-rmn.de.
Der GrenzInfoPunkt Mönchengladbach ist Teil der euregio rhein-maas-nord und bietet seinen Kunden kostenlose und unabhängige Information.