Das UWV macht es nun doch einfacher, versäumte Leistungen zu erhalten!
Ein Teil der Menschen mit Erwerbsunfähigkeit die sowohl eine UWV-Erwerbsminderungsrente erhalten, als auch eine Leistung aus einem anderen Land, bekommt aufgrund einer Berechnungsmethode des UWV zu wenig Geld. Ein anderer Teil bekommt sogar zu viel Geld.
Dabei handelt es sich um Grenzgänger, d. h. Menschen, die jenseits der Grenze gearbeitet haben.
Viele Menschen, die in den Niederlanden und Deutschland gearbeitet haben, erhalten Leistungen aus Deutschland und den Niederlanden. Das UWV verrechnet diese untereinander, und bei dieser Verrechnung ist etwas schief gelaufen. Das UWV hat nicht die tatsächliche deutsche Leistung abgezogen, sondern einen geschätzten Betrag. Infolgedessen erhalten die Betroffenen manchmal monatlich weniger, als ihnen eigentlich zusteht. Dies ist die Anrechnungsmethode, die angewendet wird, wenn der Arbeitnehmer zuletzt in den Niederlanden versichert war und davor in einem anderen Land gearbeitet hat.
Fiktive Beträge
Die Leistungen werden im Laufe des Jahres an die Inflation angepasst, was als Indexierung bezeichnet wird. In den Niederlanden geschieht dies zweimal im Jahr, in anderen Ländern dagegen seltener oder zu anderen Zeiten. Das UWV gibt an, dass es keine Übersicht darüber hat, wann diese Indexierungen in allen Ländern stattfinden. Deshalb hantiert UWV die niederländische Indexierungen auch bei ausländische Renten.
Steigt die Indexierung in einem Land stärker als in den Niederlanden, bedeutet dies einen Vorteil für den Leistungsempfänger, steigt sie jedoch weniger stark als in den Niederlanden, ist die Leistung geringer.
Letzteres ist in den letzten Jahren der Fall gewesen. So haben die Niederlande die Leistungen im Jahr 2023 stark erhöht, und zwar um mehr als 13 Prozent. Deutschland tat dies nicht, während das UWV dies bei der Berechnung unterstellte. Das Ergebnis: Die Menschen haben weniger Geld erhalten.
Kein Grund mehr, selbst Einspruch zu erheben
Nachdem ein Betroffener schließlich formell Widerspruch eingelegt hatte, räumte das UWV ein, dass es sich geirrt hatte. In seinem Fall wird nun mit den tatsächlichen Beträgen aus Deutschland gerechnet, so dass er das Geld doch noch erhält.
Nach früheren Ankündigungen des UWV, dass es jedem selbst überlassen sei, Widerspruch einzulegen, hat sich das UWV nun bereit erklärt, es erwerbsunfähigen Menschen mit Leistungen aus zwei Ländern doch noch zu erleichtern, an verlorenes Leistungsgeld zu kommen.
Das UWV teilt mit, dass es von nun an in allen Schreiben an diese Gruppe auf die mögliche Benachteiligung hinweisen wird. Kann die Benachteiligung dann nachgewiesen werden, wird der entgangene Betrag zügig nachgezahlt. Ein kompliziertes Einspruchsverfahren ist dann nicht mehr erforderlich.