Verlängerung der Übergangsfrist: Homeoffice hat keine Auswirkungen auf die Sozialversicherung bis zum 30. Juni 2023

17. November 2022

Aufgrund der Corona-Pandemie gab es Ausnahmeregelungen für Grenzgänger, die im Homeoffice (Telearbeit) arbeiten. Es wurde vereinbart, dass diese Tätigkeit von zuhause aus nicht zu einem Wechsel in der Sozialversicherung des Grenzgängers führt. Offiziell ist diese Regelung am 1. Juli 2022 ausgelaufen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sich jedoch auf eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2023 geeinigt. Während dieser Übergangszeit führt Homeoffice auch nicht zu einer Änderung der sozialen Sicherheit.

Nun wurde bekannt gegeben, dass die Übergangsfrist erneut bis zum 30. Juni 2023 verlängert wurde. Insbesondere wird die Sozialversicherung für Grenzgänger, die zu 25 % oder mehr im Homeoffice arbeiten, nicht in ihr Wohnsitzland wechseln.

Diese Übergangsregelung gilt für Grenzgänger, die bereits seit Beginn der Corona-Pandemie von zu Hause aus arbeiten. In einigen Ländern gibt es hiervon Ausnahmen. Die SVB in den Niederlanden hat angegeben, dass die Übergangsregelung auch für Arbeitnehmer/innen gilt, für die erst nach der Corona-Pandemie eine Verabredung über das Arbeiten im Homeoffice getroffen wurde. Die Deutsche DVKA und der Belgische RSZ sind hingegen der Meinung, dass die Ausnahmeregelung für diese Personen separat beantragt werden muss.

Die verschiedenen Staaten sind im Gespräch wie die Regelung genau aussehen soll, es kann somit noch zu Änderungen kommen.

Die Übergangsregelung gilt nicht, wenn Sie schon vor der Corona-Pandemie für einen ausländischen Arbeitgeber im Homeoffice gearbeitet haben.

Hinweis: Die obigen Ausführungen gelten nur für die Sozialversicherung. Die bilateralen Ausnahmeregelungen für Steuern sind seit 1. Juli 2022 ausgelaufen.

Mehr hierzu lesen Sie auf die Websiten von die deutsche DVKA, die belgische RSZ und die niederländische SVB.

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