Wohnen in Deutschland oder Belgien, Kinderbetreuungszuschlag aus den Niederlanden

26. Januar 2023

Wenn Ihr Kind eine Kindertagesstätte in den Niederlanden oder in Deutschland/Belgien besucht, Sie  Betreuungskosten bezahlen müssen und in den Niederlanden arbeiten, haben Sie möglicherweise Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag (kinderopvangtoeslag) aus den Niederlanden.

Seit dem 1. Januar 2023 wurde die Regelung des Kinderzuschlags angepasst. Das bedeutet, dass mehr Menschen Anspruch auf einen Zuschlag haben und der Zuschlag auch höher ausfallen kann. Bis zu diesem Jahr wurde die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden bei der Berechnung des Kinderbetreuungsgeldes berücksichtigt, was nun aufgegeben wurde. Auch wenn ein Elternteil Teilzeit arbeitet, wird die volle Zuschlag gewährt.

Ein Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag für Einwohner Deutschlands und Belgiens entsteht, wenn ein Elternteil in den Niederlanden arbeitet und in den Niederlanden lohnsteuerpflichtig ist. Sie müssen in den Niederlanden nicht versichert sein, z. B. für die niederländische Sozialversicherung.

Bedingungen

Es gibt mehrere Bedingungen, die erfüllt sein müssen:

  • Sie und Ihr Partner arbeiten beide, und
  • Ihr Kind besucht eine registrierte Kindertagesstätte und Sie tragen die Kosten dafür, und
  • Ihr Kind ist an Ihrer Wohnanschrift gemeldet.

Wenn ein Elternteil nicht arbeitet, besteht manchmal trotzdem ein Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Elternteil eine Ausbildung absolviert, sich in einem Wiedereingliederungsprozess befindet, um wieder in den Beruf zurückzukehren, oder Langzeitpflege benötigt.

Der Kinderbetreuungszuschlag kann auch beantragt werden, wenn Ihr Kind in Deutschland oder Belgien eine Kindertagesstätte besucht. In diesem Fall muss die deutsche oder belgische Kindertagesstätte jedoch in das Register für ausländische Kinderbetreuung (nur auf Niederländisch) eingetragen sein. Viele deutsche und belgische Kindertagesstätten sind bereits in dieser Liste eingetragen. Wenn Ihre Kindertagesstätte nicht aufgeführt ist, können Sie sie in die Liste aufnehmen lassen.

Höhe des Kinderbetreuungsgeldes

Die Höhe des Kinderbetreuungszuschlags richtet sich nach Ihrem Einkommen, den Kosten, die Ihnen für die Kinderbetreuung entstehen, und der Anzahl der Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen.

Andere Familienleistungen werden vom Kinderbetreuungszuschlag abgezogen, einschließlich der deutschen und belgischen Familienleistungen, wie z. B. das deutsche Kindergeld.

Auf der Website des niederländischen Belastingdiensts können Sie probeweise berechnen (nur auf Niederländisch), wie hoch Ihr Kinderbetreuungszuschlag sein kann. Wenn Sie dies nutzen möchten, können Sie angeben, dass Sie in den Niederlanden wohnen, die Beträge sind die gleichen, wenn Sie in Belgien oder Deutschland wohnen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen über den Anspruch auf Kinderbetreuungszuschlag und die Bedingungen finden Sie auf der Website der niederländischen Finanzverwaltung (nur auf Niederländisch).

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