Immer mehr Arbeitnehmer arbeiten zeitweise aus dem Ausland, etwa aus einem anderen EU-Land oder sogar aus Drittländern. Viele Unternehmen ermöglichen inzwischen sogenannte Workations. Damit mobiles Arbeiten im Ausland keine rechtlichen oder steuerlichen Risiken verursacht, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die wichtigsten Vorgaben frühzeitig kennen und wichtige Vorbereitungen treffen.
Vorübergehende Auslandsaufenthalte: Ferien + Arbeit = ?
Der Begriff „Workation“ setzt sich aus den englischen Wörtern „Work“ und „Vacation“ zusammen. Gemeint ist eine vorübergehende Tätigkeit an einem Ort, der normalerweise als Urlaubsort genutzt wird. Auch wenn Workation selbst kein Rechtsbegriff ist, unterscheidet sich das Phänomen in der Regel sowohl von einer klassischen „Entsendung“ (siehe unten) als auch von dauerhaftem oder regelmäßigem Homeoffice im Ausland bei Grenzarbeitern (siehe zum Beispiel die GIP-Infoseite: Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland – Arbeiten in mehreren Staaten). Da innerhalb der EU die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt, ist für EU-Bürger in der Regel kein zusätzlicher Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis erforderlich, sofern sie über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen (andere Regeln gelten für Drittstaatsangehörige). Insbesondere bei der Kranken- und Sozialversicherung sowie bei den Steuern gibt es Besonderheiten zu beachten.
Das Informationsangebot der GrenzInfoPunkte (GIP) konzentriert sich entlang der niederländischen Grenze und beschränkt sich somit auf rechtliche Begebenheiten innerhalb der Europäischen Union (EU). Die untenstehenden Informationen lassen darum Workation-Aufenthalte außerhalb der EU außer Acht.
1. Sozialversicherung bei Arbeit im Ausland – Was gilt innerhalb der EU?
Welches Land ist zuständig?
Innerhalb der EU gilt die Verordnung (EG) 883/2004 für die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme. Grundsätzlich kann man nur in einem Mitgliedstaat sozialversichert sein (anders als bei der Steuerpflicht). Damit Arbeitnehmer während der Workation weiterhin unter die Sozialversicherungspflicht ihres Hauptbeschäftigungslandes fallen, sollte im Einzelfall geklärt werden unter welchen Voraussetzungen (u.a. abhängig von der Dauer des Auslandsaufenthaltes) dies möglich ist. Zu diesem Zweck sollte vom Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung beantragt werden.
Weitere praktische Details stellen die jeweiligen zuständigen Nationalbehörden auf den folgenden Seiten zur Verfügung:
- Beantragung von A1-Bescheinigungen (elektronisches Verfahren) auf der Informationsseite der Deutschen Verbindungsstelle Ausland (DVKA) der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband).
- Antrag A1-Bescheinigung auf der Webseite der niederländischen Sozialversicherungsbank (Sociale Verzekeringsbank, SVB).
- Antrag A1-Bescheinigung auf dem Online-Portal ‚Soziale Sicherheit‘ der belgischen Öffentlichen Institutionen für Soziale Sicherheit (OISS), dem Dienst für Soziale Integration (PPD SI) und dem FÖD Soziale Sicherheit.
Entsendung
Eine Workation wäre in der Regel als Entsendung einzustufen. Für Entsendungen innerhalb der EU gelten zusätzlich die europäischen Entsenderichtlinien. Bei einer vorübergehenden Tätigkeit von bis zu 24 Monaten bleibt die Sozialversicherung häufig im Beschäftigungsland bestehen. Für Arbeitgeber ist allerdings des Weiteren zu klären, inwieweit Mitteilungs- bzw. Meldepflichten über die Entsendung für das Zielland bestehen. Für mehr Informationen siehe das Online-Informationsportal der Europäischen Kommission Your Europe. Exemplarisch kann auch hier die GIP-Infoseite: Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland-Entsendungen zu Rate gezogen werden.
Zusätzlich empfiehlt sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK/EHIC). Sie ermöglicht den Zugang zu medizinisch notwendigen Leistungen während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen EU-Land. Weitere Informationen auf der dazugehörigen Informationsseite der Europäischen Kommission.
2. Steuerrecht bei einer Workation – Doppelbesteuerungsabkommen innerhalb der EU
Grundsätzlich liegt Besteuerungsrecht über das Welteinkommen im Wohnsitzstaat. Da die Tätigkeit während einer Workation jedoch im Ausland ausgeübt wird, kann auch der hinzukommende Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht erhalten.
Zwischen den meisten EU-Staaten bestehen Doppelbesteuerungsabkommen. Diese regeln häufig, dass die Besteuerung weiterhin im Heimatstaat erfolgt (Vorsicht bei Grenzarbeitern (!) – dazu mehr unten), sofern die sogenannte 183-Tage-Regel nicht überschritten wird.
Besteuerung durch zwei Länder bei Aufenthalten von mehr als einem halben Jahr, ggf. auch bei Kürzeren
Die 183-Tage-Regel besagt: Wenn man weniger als 183 Tage im Ausland arbeitet, zahlt man normalerweise nur im Wohnland Steuern – sofern dies das Hauptbeschäftigungsland ist. Das gilt aber nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Arbeitet man länger im Ausland oder kommt das Gehalt von einem Arbeitgeber im vorübergehenden Beschäftigungsstaat, darf auch dieses Arbeitsland Steuern verlangen. In diesem Fall könnte es zu einem sogenannten salary splitting kommen: Für das betreffende Steuerjahr würde der Wohnsitzstaat Steuern erheben auf den Teil des Arbeitsentgelts, für den der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin im Wohnsitzland gearbeitet hat; das vorrübergehende Arbeitsland der Workation würde Steuern erheben auf den Teil des Arbeitsentgelts, der für die in diesem Land ausgeübte Tätigkeit gezahlt wurde.
Bei Grenzarbeitern mit Workation-Plänen in Drittländern – das sind, vereinfacht gesagt, Personen, die in einem Land wohnen und im Nachbarland arbeiten – kämen selbst mehrere (!) bilaterale Steuerabkommen zum Tragen: einerseits der Steuervertrag zur Vermeidung von Doppelbesteuerung zwischen Wohn- und Hauptbeschäftigungsland und andererseits der Steuervertrag zwischen Wohn- und vorrübergehendem Beschäftigungsland für die Dauer der Workation.
Mehr Informationen und Kontakte
Die folgenden Behördenseiten geben eine Übersicht der bestehenden internationalen Steuerabkommen des jeweiligen Landes wieder:
- Informationsseite des deutschen Bundesfinanzministeriums
- Informationsseite der niederländische Steuerverwaltung Belastingdienst
- Informationsseite des belgischen Föderalen Öffentlichen Dienstes FINANZEN
Je nach Zielland und Dauer des geplanten Auslandsaufenthaltes empfiehlt es sich also, sich auch vorab über mögliche steuerliche Folgen zu erkundigen. Folgende behördliche Servicestellen stehen zur Verfügung für fallspezifische Anfragen:
- Das zuständige Finanzamt des Wohnortes in Deutschland.
- Für die Niederlande – BelastingTelefoon Buitenland: (+31) (0) 55 53 85 385
- Für Belgien – Belintax: (+32) (0) 25 76 34 70
3. Nationales Arbeitsrecht
Die Risiken einer festen Betriebsstätte oder die Anwendung ausländischen Arbeitsrechts sind bei kurzfristigen Workations in der Regel gering, sollten bei längerer oder strukturierter Tätigkeit im Ausland jedoch geprüft werden, auch wenn EU-Leitlinien wie Your Europe hierfür einen groben Rahmen bieten.