Update Home-Office im Nachbarland: DVKA bestätigt deutsche Teilnahme an Ausnahmeregelung

3. Mai 2023

Eine neue Rahmenvereinbarung auf EU-Ebene regelt (auf Antrag) den Verbleib der Sozialversicherung bei Telearbeit bis 50% im Wohnstaat, wenn dieses nicht dem Arbeitgeberstaat entspricht. Die Teilnahme an dieser Ausnahmeregelung steht den einzelnen EU-Staaten frei. Nähere Informationen zu den Voraussetzungen und Abläufen finden Sie in diesem Artikel.

Nach Belgien und den Niederlanden ist nun auch die Teilnahme Deutschlands an der neuen Ausnahmereglung bestätigt. Dies geht aus einer Stellungnahme der DVKA an den Landtag Nordrhein-Westfalen hervor.

Dort heißt es im letzten Absatz „Der GKV-Spitzenverband, DVKA wird sie [Anm. d. Red.: die Rahmenvereinbarung] […] für Deutschland in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterzeichnen. Augenscheinlich werden sich neben der Bundesrepublik Deutschland auch die Niederlande und Belgien an dieser Rahmenvereinbarung beteiligen.“

 

Damit können Grenzpendler*innen zwischen Deutschland, Belgien und den Niederlanden bald unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass der Verbleib ihrer Sozialversicherung entsprechend dieser neuen Rahmenvereinbarung behandelt wird. Anders ausgedrückt, können sie beantragen, dass ihre Sozialversicherung auch bei mehr Home-Office nicht in ihren Wohnstaat wandert.

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