Corona und Kurzarbeit in Deutschland

Betriebsschließungen oder Lieferengpässe: Das Corona-Virus sorgt in vielen Unternehmen für Arbeitsausfälle. Damit Unternehmen in dieser Lage schneller Leistungen anmelden können, hat die Bundesregierung die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KuG) erleichtert.

Die Antworten auf die wichtigsten Fragen haben wir für Sie zusammengefasst.

Was sind die aktuellen Voraussetzungen fürs Kurzarbeitergeld?

Das Gesetz zu Erleichterungen der Kurzarbeit soll Unternehmen helfen, Entlassungen zu vermeiden und so Arbeitsplätze sichern. Die neuen Regelungen treten rückwirkend (zum 1. März 2020) in Kraft und sind zeitlich befristet. Kurzarbeitergeld wird bei Erfüllen der Voraussetzungen auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung gezahlt.

In einer Pressemeldung hat die Bundesregierung die Neureglung wie folgt beschrieben:

10 Prozent-Schwelle: Demnach reicht zur Beantragung von Kurzarbeit, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind – bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.

Keine negativen Arbeitszeitkonten nötig: In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, müssen Beschäftigte keine Minusstunden aufbauen. Bisher musste der Betrieb alle Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen ausnutzen; dazu gehörte auch der Aufbau negativer Arbeitszeitkonten.

Leiharbeitnehmer: Auch Leiharbeitnehmer / Beschäftigte in Zeitarbeit sollen Kurzarbeitergeld beziehen können.

Sozialversicherungsbeiträge: Die Bundesagentur für Arbeit erstattet die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, nun vollständig.

Antragstellung: Erst anzeigen, dann beantragen

Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Erkrankungen Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit vorher bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.

Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.

Betriebe, die bereits beim Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur registriert sind, können Kurzarbeitergeld online anzeigen und beantragen. Auch ein Papierantrag ist mit Vordrucken zum Anzeigen und Beantragen möglich.

Betriebe, die noch nicht beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur registriert sind, rufen folgende Nummer an, um sich zu registrieren: 0800/4555520. Aufgrund des hohen Anrufaufkommens sind die Arbeitsagenturen und Jobcenter derzeit telefonisch nur eingeschränkt erreichbar.

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Der Arbeitnehmer bekommt 60% seines Netto-Verdienstausfalles (67%, wenn Kinder im Haushalt des Mitarbeiters vorhanden sind) ersetzt.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeiter erhalten 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen Nettoentgelts.

Nach längerer Bezugsdauer wird das Kurzarbeitergeld erhöht. Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31. Dezember 2020.

Ein Beispiel für die ersten drei Monate: Ein Arbeitnehmer ohne Kinder bekommt normalerweise 2900 Euro brutto im Monat. Wenn er gar nicht mehr arbeitet, bekommt er etwa 1.150 Euro Kurzarbeitergeld; das ist ein Unterschied von rund 760 Euro, die der Arbeitnehmer am Monatsende weniger bekommt. Verringert sich die Arbeitszeit um 50 Prozent bekommt er etwa 484 Euro Kurzarbeitergeld plus seinen Lohn von etwa 1.104 Euro (macht zusammen 1588 Euro). Der Unterschied zum Einkommen ohne Kurzarbeit beträgt dann rund 330 Euro.

Es gibt zwei Möglichkeiten, dass Kurzarbeitergeld für sich selbst zu berechnen: mit einer Tabelle der Arbeitsagentur oder über einen Kurzarbeitergeld-Rechner.

Was, wenn das Kurzarbeitergeld nicht reicht?

Wenn das Kurzarbeitergeld zum Leben nicht ausreicht, können bei Erfüllen der Voraussetzung aufstockende Leistungen beantragt werden. Diese Leistungen wie ALG II oder bijstand bekommt man nur von dem Land, in dem der Wohnsitz liegt.

Das Bundessozialministerium hat hier Informationen zum ALG II zusammengestellt.

Anträge in den Niederlanden kommen bei der Gemeinde, in der man wohnt gestellt, werden. Nähere Informationen gibt es von der Rijksoverheid hier.

Hinzuverdienst: Arbeitnehmer in Kurzarbeit dürfen ab dem 1. Mai (bis zum 31. Dezember 2020) bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen.

Bitte beachten Sie, dass sich ihre sozialversicherungsrechtliche Position ändern kann, wenn Sie eine neue Arbeit in einem anderen als Ihrem bisherigen Beschäftigungsland aufnehmen.

Informieren Sie sich in diesem Fall gerne bei den GrenzInfoPunkten.

Können Arbeitgeber für Grenzgänger Kurzarbeitergeld beantragen?

Der Grenzgänger, der im Beschäftigungsstaat sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hat bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses in der Regel Anspruch auf Leistungen im Beschäftigungsstaat. Das Bundesministerium für Soziales informiert, dass das auch für das Kurzarbeitergeld in Deutschland gilt. Grenzgänger nach Deutschland können daher bei Arbeitsausfall im deutschen Unternehmen Kurzarbeitergeld erhalten. Für Grenzgänger aus Deutschland gelten dementsprechend das Recht und die Voraussetzungen des Beschäftigungsstaates. Allerdings gilt das nur, wenn den Grenzgängern der Grenzübertritt weiterhin möglich ist.

Die Arbeitsagentur präzisiert auf ihrer Internetseite: „Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nicht, wenn Arbeitnehmer/innen nicht mehr ihren Arbeitsplatz erreichen können, weil sie in Quarantäne sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn sie aus einem Risikogebiet, wie z.B. der französischen Grenzregion Grand Est, stammen. Auch die Fallgestaltung der generellen Grenzschließung, fiele unter diese Regelung. Es würde dann kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen.“

Können ausländische Betriebe Kurzarbeitergeld beantragen?

Kurzarbeitergeld wird nur für Arbeitnehmer gewährt werden, die in Betrieben tätig sind, die ihren Sitz in Deutschland haben (im Geltungsbereich des SGB III). Das bedeutet: Es wird kein KuG für Betriebe ohne Betriebssitz innerhalb Deutschlands gewährt!

Der Betrieb ist der Antragsberechtigte. Dem Arbeitnehmer wird gesetzlich kein eigenständiges Recht zur Geltendmachung von KuG-Ansprüchen eingeräumt. Deshalb haben auch Home-Office-Mitarbeiter ausländischer Firmen, die in Deutschland keinen Betrieb unterhalten, keinen Anspruch auf KuG, selbst wenn diese nach deutschem Recht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Wie wird das Kurzarbeitergeld besteuert?

Das deutsche Kurzarbeitergeld ist eine steuerfreie Einnahme (Einkommensteuergesetz §3, 2a). Es gehört damit nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften. Aus diesem Grund handelt es sich bei dem Kurzarbeitergeld aus deutscher Sicht auch um keine Einkünfte, auf die ein Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden ist. Analog bedeutet das, dass für die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag, das Kurzarbeitergeld außer Acht bleibt.

Dabei ist es für die deutsche Steuerverwaltung auch nicht entscheidend, ob die niederländische Steuerverwaltung das „deutsche“ Kurzarbeitergeld nach ihren innerstaatlichen Regelungen besteuert.

Wo finde ich weitere nützliche Informationen?

Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Informationen der Arbeitsagentur

Informationen der Initiative rund um die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung:

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