In zwei Ländern gleichzeitig arbeiten – was ist mit der Sozialversicherung?

Wer in den Niederlanden und Deutschland arbeitet, sieht sich schnell mit der Frage nach der Sozialversicherung konfrontiert. Wo diese anfällt, ist von den Arbeitsstunden im jeweiligen Land abhängig.

Europäisches Gesetz

Die Europäische Union hat Gesetze aufgestellt, um das Arbeiten jenseits der Grenze einfacher zu machen und Grenzpendler zu unterstützen. So schreibt sie vor, dass Arbeitnehmer nur in einem der beiden Länder, in denen sie arbeiten, sozialversicherungspflichtig sind. Der Beitrag wird dabei lediglich in dem Land fällig, in dem man arbeitet. Wer demnach als Deutscher zum Großteil in den Niederlanden arbeitet, ist dort sozialversichert und bezahlt im Nachbarland Steuern. Dies gilt auch weiterhin, wenn man für seinen niederländischen Arbeitgeber ab und zu geschäftlich nach Deutschland reist. Die Regel greift, solange man weniger als 25% seiner Arbeit in Deutschland verrichtet.

25%-Regel

Die Situation ändert sich jedoch, sobald ein Arbeitnehmer die sogenannte 25%-Grenze überschreitet. Wer mehr als ein Viertel seiner Arbeitszeit in Deutschland ableistet, muss selbst bei einem niederländischen Arbeitgeber in Deutschland sozialversichert werden. Der Arbeitgeber in den Niederlanden ist dann auch verpflichtet, in Deutschland einen Arbeitgeberbeitrag zu leisten. Auch, wenn man 25% oder mehr Arbeitszeit im Home-Office in Deutschland ableistet, gilt das deutsche Sozialversicherungssystem.

Zwei Arbeitgeber in verschiedenen Ländern

Bei zwei verschiedenen Arbeitsstellen in zwei Ländern ist der Stundenanteil im Wohnsitzland entscheidend für die Frage nach der Sozialversicherung. Auch hier greift wieder die 25%-Regel: Sobald man mehr als 25% der Arbeitszeit im Wohnstaat ableistet, ist man auch dort sozialversichert. Wer demnach als Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland sowohl in diesem Land als auch in den Niederlanden eine Teilzeitstelle von jeweils 20 Stunden ausübt, ist in Deutschland sozialversichert.

A1-Bescheinigung

Für Grenzpendler zwischen den Niederlanden und Deutschland ist es ratsam, sich mit der A1-Bescheinigung für grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit auseinanderzusetzen. In Deutschland kann man bei der Verbindungsstelle Krankenkassen Ausland (DVKA), in den Niederlanden bei der Sociale Verzekeringsbank (SVB) einen Einblick in die Bescheinigung bekommen. Sie legt fest, welches Sozialversicherungssystem in jedem individuellen Fall greift. So werden doppelte Abgaben vermieden. Die Bescheinigung kann außerdem als Versicherungsnachweis dienen.