Corona und Kurzarbeit in Deutschland

Betriebsschließungen oder Lieferengpässe: Das Corona-Virus sorgt in vielen Unternehmen für Arbeitsausfälle. Damit Unternehmen in dieser Lage schneller Leistungen anmelden können, hat die Bundesregierung die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert.

Das Gesetz zu Erleichterungen der Kurzarbeit soll Unternehmen helfen, Entlassungen zu vermeiden und so Arbeitsplätze sichern. Die neuen Regelungen treten rückwirkend (zum 1. März 2020) in Kraft und sind zeitlich befristet. Kurzarbeitergeld wird bei Erfüllen der Voraussetzungen auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung gezahlt.

Grenzüberschreitende Aspekte

Der Grenzgänger, der im Beschäftigungsstaat sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hat bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses in der Regel Anspruch auf Leistungen im Beschäftigungsstaat. Das Bundesministerium für Soziales informiert, dass das auch für das Kurzarbeitergeld in Deutschland gilt. Grenzgänger nach Deutschland können daher bei Arbeitsausfall im deutschen Unternehmen Kurzarbeitergeld erhalten. Für Grenzgänger aus Deutschland gelten dementsprechend das Recht und die Voraussetzungen des Beschäftigungsstaates.

Allerdings gilt das nur, wenn den Grenzgängern der Grenzübertritt weiterhin möglich ist. Die Arbeitsagentur präzisiert auf ihrer Internetseite: „Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nicht, wenn Arbeitnehmer/innen nicht mehr ihren Arbeitsplatz erreichen können, weil sie in Quarantäne sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn sie aus einem Risikogebiet, wie z.B. der französischen Grenzregion Grand Est, stammen. Auch die Fallgestaltung der generellen Grenzschließung, fiele unter diese Regelung. Es würde dann kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen.“

Ob auch ausländische Betriebe – zum Beispiel mit Sitz in den Niederlanden – für ihre in Deutschland sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten Kurzarbeit anmelden und beantragen können, ist aus unserer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht zweifelsfrei geklärt. Die Grenzinfopunkte haben diese Frage daher der Arbeitsagentur zur Beantwortung vorgelegt. Sobald gesicherte Informationen hierzu vorliegen, werden diese hier veröffentlicht.

Erleichterte Voraussetzungen

In einer Pressemeldung hat die Bundesregierung die Neureglung wie folgt beschrieben:

10 Prozent-Schwelle: Demnach reicht zur Beantragung von Kurzarbeit, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind – bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.

Keine negativen Arbeitszeitkonten nötig: In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, müssen Beschäftigte keine Minusstunden aufbauen. Bisher musste der Betrieb alle Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen ausnutzen; dazu gehörte auch der Aufbau negativer Arbeitszeitkonten.

Leiharbeitnehmer: Auch Leiharbeitnehmer / Beschäftigte in Zeitarbeit sollen Kurzarbeitergeld beziehen können.

Sozialversicherungsbeiträge: Die Bundesagentur für Arbeit erstattet die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, nun vollständig.

Antragstellung: Erst anzeigen, dann beantragen

Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Erkrankungen Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit vorher bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.

Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.

Betriebe, die bereits beim Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur registriert sind, können Kurzarbeitergeld online anzeigen und beantragen. Auch ein Papierantrag ist mit Vordrucken zum Anzeigen und Beantragen möglich.

Betriebe, die noch nicht beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur registriert sind, rufen folgende Nummer an, um sich zu registrieren: 0800/4555520. Aufgrund des hohen Anrufaufkommens sind die Arbeitsagenturen und Jobcenter derzeit telefonisch nur eingeschränkt erreichbar.

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Der Arbeitnehmer bekommt 60% seines Netto-Verdienstausfalles (67%, wenn Kinder im Haushalt des Mitarbeiters vorhanden sind) ersetzt.

Kurzarbeitergeld: Folgen für Rente, Krankenversicherung und Steuern

Eine Initiative rund um die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung hat auf ihrer Internetseite unter anderem die steuerlichen Folgen und die Auswirkungen auf Rente zusammengefasst:

https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/lesen/kurzarbeitergeld-folgen-fuer-rente-krankenversicherung-und-steuern.html?cid=ivnewsl

Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld

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