Ein Zeitarbeitnehmer, der zum Beispiel erkrankt oder einen Arbeitsunfall erleidet, hat Anspruch auf Lohnfortzahlung durch das Zeitarbeitsunternehmen anstelle von Krankengeld durch die UWV. Dies hat der ´Gerechtshof´ in Den Haag am 17. März 2020 in einem Berufungsverfahren entschieden.
In dem Fall, der dem Gericht vorgelegt wurde, war der Zeitarbeitnehmer während seiner Arbeit mit der Hand in eine Maschine gekommen. Das Zeitarbeitsunternehmen verweigerte ihm die Lohnfortzahlung und berief sich auf die Zeitarbeitsklausel in Artikel 13 des NBBU-Tarifvertrags. Diese Klausel besagt unter anderem, dass der Arbeitsvertrag des Zeitarbeitnehmers mit dem Zeitarbeitsunternehmen automatisch endet, wenn der Zeitarbeitnehmer erkrankt oder einen Arbeitsunfall erleidet und somit nicht mehr arbeitsfähig ist.
Das Berufungsgericht stellt fest, dass das Gesetz besagt, dass ein Arbeitsvertrag während der Krankheit nicht gekündigt werden kann. Bis zum 1. Juli 2015 bot das Gesetz noch die Möglichkeit, durch einen Tarifvertrag (CAO) davon abzuweichen. Die Zeitarbeitsklausel in Artikel 13 des NBBU-Tarifvertrags macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Diese Zeitarbeitsklausel gilt für Zeitarbeitnehmer, die weniger als 78 Wochen für das Zeitarbeitsunternehmen gearbeitet haben. Durch eine Gesetzesänderung mit Wirkung vom 1. Juli 2015 ist diese Möglichkeit, durch einen Tarifvertrag (CAO) vom Verbot der Kündigung während der Krankheit abzuweichen, jedoch hinfällig geworden. Ab dem 1. Juli 2015 ist die Zeitarbeitsklausel bei Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit daher rechtswidrig.
Eine Reihe von Zeitarbeitsfirmen trägt das Risiko für die Krankengeldzahlung selbst. Das bedeutet, dass sie anstelle der UWV (Agentur für Arbeitnehmerversicherungen) das Krankengeld zahlen und die Kosten selbst tragen. Diese Zeitarbeitsunternehmen müssen daher auch weiterhin die Löhne zahlen.
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall 70% des Gehalts beträgt, mit einer Untergrenze von 100% des gesetzlichen Mindestlohns. Im Rahmen des aktuellen Tarifvertrags für Zeitarbeitnehmer gibt es derzeit ein Zuschlagssystem, so dass ein Zeitarbeitnehmer zusätzlich zum Krankengeld (70 % des Lohns) von einer Versicherungsgesellschaft 20 % erhält. Es ist noch nicht klar, wie diese Regelungen nach der Umsetzung des Urteils durch die Tarifvertragsparteien aussehen werden.