Die elektronische Antragstellung war bis zum 31. Dezember 2018 optional. Das heißt, dass die Antragstellung bis zu diesem Zeitpunkt auch noch mittels der im Internet zur Verfügung stehenden Antragsvordrucke erfolgen konnte
Ab dem 1. Januar 2019 sind das elektronische Antragsverfahren und die elektronische Ausstellung der Bescheinigung A1 für entsandte Beschäftigte für Antragsteller und ausstellende Stellen verpflichtend.
Elektronische Antragstellung nicht für alle grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeiten möglich
Das elektronische Antragsverfahren gilt nur für entsandte Beschäftigte und für Beamte und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes. Eine elektronische Antragstellung kommt damit insbesondere nicht in Betracht für
- Selbständige,
- Personen, die gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig sind (z. B. Fernfahrer) und
- Personen, die im Rahmen eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens (z. B. mit den USA oder China) entsandt werden.
In diesen Fällen ist die Bescheinigung A1 bzw. Entsendebescheinigung nach bilateralem Recht wie bisher mittels der zur Verfügung stehenden Vordrucke (abzurufen über www.dvka.de) zu beantragen. Die Ausstellung der Bescheinigung durch die zuständige Stelle erfolgt hier ebenfalls weiterhin in Papierform.