Rückkehr der Meister beschlossen

In zwölf Handwerken soll künftig wieder die Meisterpflicht gelten, unter anderem für Fliesen-, Estrich und Parkettleger, Orgelbauer, Raumausstatter und Hersteller von Lichtreklamen. Für bereits bestehende Betriebe ohne Meisterin oder Meister soll ein Bestandsschutz gelten.

Ein Handwerk unterliegt der Meisterpflicht zum einen dann, wenn es sich um eine gefahrgeneigte Tätigkeit handelt und eine Reglementierung zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich ist. Zum anderen rechtfertigt die Wahrung des materiellen und immateriellen Kulturerbes eine Reglementierung.

Ziel: Ausbildungsleistung stärken

Der Gesetzentwurf trägt der Tatsache Rechnung, dass sich das Berufsbild und auch der Schwerpunkt der praktischen Berufsausübung einzelner zulassungsfreier Handwerke seit der Novellierung im Jahr 2003 weiterentwickelt und verändert haben. Durch die Wiedereinführung der Meisterpflicht soll zudem die Ausbildungsleistung in den betroffenen Handwerken gestärkt werden. Die Neuregelungen sollen innerhalb von fünf Jahren evaluiert werden. Mit dem Gesetzentwurf werden Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.

Die Zulassungspflicht wird in folgenden Handwerken wieder eingeführt:

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger (tegelzetter)
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Estrichleger (dekvloerlegger)
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Parkettleger
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Böttcher (kuiper)
  • Raumausstatter (decorateur, meubelstoffeerder)
  • Glasveredler
  • Orgel- und Harmoniumbauer
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller.

Der selbstständige Betrieb eines künftig zulassungspflichtigen Handwerks ist dann nur noch zulässig, wenn ein Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen ist. Eingetragen in die Handwerksrolle wird, wer die Voraussetzungen der §§ 7 ff. der Handwerksordnung erfüllt, d.h. insbesondere die Meisterprüfung in dem Handwerk bestanden oder eine sonstige Ausübungsberechtigung für das Handwerk erhalten hat.

Für die bestehenden Betriebe, die die künftigen Voraussetzungen nicht erfüllen, gilt ein Bestandsschutz.

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