Arbeitgeber können ab dem 01.01.2020 Lohnsteuerabzugsmerkmale auch für Grenzpendler, die in den Niederlanden wohnen und in Deutschland arbeiten, elektronisch abrufen. Dies hat zur Folge, dass Grenzpendler, die bisher jährlich einen Antrag zur Behandlung als beschränkt einkommenssteuerpflichtiger Arbeitnehmer eingereicht haben und keinen Freibetrag beantragt haben, diesen Antrag zukünftig nicht mehr ausfüllen müssen. Erforderlich ist lediglich eine „steuerliche Identifikationsnummer“, die einmalig beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers beantragt werden kann.
Wenn der Grenzgänger bereits eine SteuerID hat, muss er gar nichts tun.
Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtiger Arbeitnehmer einreichen möchten, z.B. um in eine andere Steuerklasse zu wechseln, oder die einen Freibetrag berücksichtigen lassen möchten, sind von dieser Änderung nicht betroffen. Sie müssen weiterhin jährlich eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers beantragen.
Leider ist diese neue Regelung für Einwohner Belgiens nicht möglich. Dies hat mit der Gemeindesteuer zu tun, die in Belgien gezahlt wird, für die sie dann in Deutschland eine Steuerrückzahlung erhalten. Für Einwohner Belgiens bleibt das Verfahren unverändert.
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