Kindergeld für Deutsch-Belgische Grenzgänger

Ist ein anderes Land als Deutschland vorrangig für die Zahlung von kindergeldähnlichen Familienleistungen zuständig, zahlt Deutschland betroffenen Familien ein sogenanntes „Differenzkindergeld“, wenn das deutsche Kindergeld höher ist als die entsprechende ausländische Familienleistung. Im Zeitraum von 2010 bis 2016 erfolgte die Berechnung dieses Differenzkindergeldes dabei familienbezogen.

Der Bundesfinanzhof stellte jedoch vergangenes Jahr in zwei Urteilen (Urteil III R 9/15 vom 4. Februar 2016 und Urteil VR 13/16 vom 21. September 2016) fest, dass die Berechnung des Differenzkindergeldes kindbezogen und nicht familienbezogen zu erfolgen hat. Demnach sei eine Kürzung des deutschen Differenzkindergeldes bei einem Kind durch Verrechnung mit einem höheren Betrag, der von der ausländischen Behörde für ein anderes Kind der Familie gezahlt werde, gesetzlich nicht zulässig, so der Bundesfinanzhof.

Diese Urteile haben insbesondere Auswirkungen auf kinderreiche Grenzgänger-Familien, bei denen vorrangig Belgien für die Zahlung des Kindergeldes zuständig ist und Deutschland ein Differenzkindergeld zahlt. Belgien gewährt ab dem dritten Kind ein höheres Kindergeld als Deutschland. Sofern ihr Antragsverfahren in Deutschland noch nicht abgeschlossen ist, steht diesen Familien deshalb nach der neuen Berechnungsweise unter Umständen mehr Differenzkindergeld zu.

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