Deutsches Arbeitslosengeld mitnehmen in die Niederlande

Wenn Sie in Deutschland arbeitslos sind und in den Niederlanden Arbeit suchen wollen, können Sie das deutsche Arbeitslosengeld für die Dauer von drei Monaten dort weiter beziehen. Die Dauer der Mitnahme des deutschen Arbeitslosengeldanspruchs kann für eine Arbeitsuche bis zu höchstens sechs Monaten verlängert werden.

Sie haben Anspruch, wenn Sie:

  • arbeitslos sind,
  • sich in Deutschland arbeitslos gemeldet haben,
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,
  • in einem EU-, EWR-Staat oder der Schweiz Arbeit suchen wollen,
  • die Wartefrist erfüllt haben und
  • Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz sind.

Sie müssen die Leistungsmitnahme vor Ihrer Ausreise zur Arbeitssuche beantragen. Ihre zuständige deutsche Agentur für Arbeit stellt Ihnen dann eine Bescheinigung U 2 aus. Diese Bescheinigung benötigen Sie, um Ihre Leistungsberechtigung gegenüber UWV in den Niederlanden nachzuweisen.

In dem Formular U 2 werden u. a. der Mitnahmezeitraum, der Ausreisetag, der späteste Termin zur Meldung beim UWV in den Niederlanden für eine nahtlose Zahlung und die Leistungshöhe bescheinigt.

Die Leistungen werden in gleicher Höhe wie in Deutschland gezahlt. Die Leistungen werden durch UWV (Träger in den Niederlanden) ausgezahlt.

Sie müssen der deutschen Agentur für Arbeit während Ihrer Arbeitslosigkeit vor der Ausreise mindestens 4 Wochen zur Verfügung stehen, damit die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen einleiten kann (Vorrang des nationalen Arbeitsmarktes). Damit Ihnen die Leistung ab Beginn des Mitnahmezeitraumes gezahlt werden kann, müssen Sie sich bis spätestens 6 Tage nach Ihrer Abreise bei UWV melden. Ist der 6. Tag nach der Abreise ein Samstag oder Sonntag, ist der darauf folgende Montag maßgebend. Die Leistungsmitnahme zur Arbeitssuche in anderen EU-Staaten ist grundsätzlich für die Dauer von höchstens 3 Monaten ab der Ausreise möglich.

Während der Arbeitssuche in die Niederlande ist das Fortbestehen des Leistungsanspruchs grundsätzlich nach deutschen Rechtsvorschriften zu beurteilen. UWV erbringt nur die Leistungen und Sie unterliegen in den Niederlanden den dortigen Kontrollvorschriften (z.B. regelmäßige Meldung).

Wenn während des Mitnahmezeitraumes der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Erschöpfung des Anspruchs endet, kommt für den restlichen Mitnahmezeitraum die Zahlung von Arbeitslosengeld II in Betracht. Für Arbeitslosengeld II ist eine gesonderte Bescheinigung U 2 erforderlich. Der Mitnahmezeitraum wird somit ggf. durch zwei Bescheinigungen U 2 abgedeckt, deren Zeiträume aneinander anschließen. Die gesonderte Bescheinigung U 2 für Arbeitslosengeld II wird von dem für Arbeitslosengeld II zuständigen Träger ausgestellt. Für die Ausstellung ist eine umfangreiche Bedürftigkeitsprüfung erforderlich. Wenden sie sich deshalb bitte rechtzeitig vor der Ausreise an den für Arbeitslosengeld II zuständigen Träger.

Krankenversicherung

Während der Arbeitssuche in den Niederlanden haben Sie als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse auch Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung. Für Sachleistungen (z.B. ärztliche Behandlung, Medikamente, Krankenhausbehandlung) benötigen Sie und Ihre Familienangehörigen eine Europäische Krankenversicherungskarte oder eine provisorische Ersatzbescheinigung. Ihre familienversicherten Angehörigen haben während Ihrer Arbeitssuche im Ausland grundsätzlich weiterhin einen Anspruch auf Leistungen in Deutschland.

Zurück nach Deutschland

Kehren Sie innerhalb des Mitnahmezeitraumes zurück, wird ein noch bestehender deutscher Leistungsanspruch vom Tag der erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung an wiederbewilligt. Die Anspruchsdauer wird um die Tage des Leistungsbezuges im Ausland gekürzt.

 

Mehr Informationen gibt es in eine Broschüre von der Agentur für Arbeit