Allgemein

Freizügigkeit

Nach dem Gemeinschaftsrecht und dem Prinzip der Freizügigkeit hat jeder EU-Bürger das Recht sich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufzuhalten und dort niederzulassen. Bei einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten sind ein gültiger Personalausweis oder ein Reisepass ausreichend. Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten, können Sie sich unter folgenden Bedingungen in einem anderen Mitgliedsstaat aufhalten:

  • Nachweis von Beschäftigung oder Selbständigkeit
  • Studium oder berufliche Ausbildung (Immatrikulierung in einer Bildungs- oder Fortbildungseinrichtung)
  • wenn Sie sich in keiner der o. g. Situationen befinden, müssen Sie den Nachweis erbringen, dass Sie über ausreichende Existenzmittel verfügen, um nicht dem Sozialsystem des aufnehmenden Mitgliedstaates zur Last zu fallen. Zudem ist des Nachweis zu erbringen, dass Sie selbst sowie jedes Familienmitglied, das mit Ihnen das Aufenthaltsrecht in Anspruch nimmt, krankenversichert ist.

Die Informationen in diesem Abschnitt richten sich primär an EU-Bürger. Wenn Sie aus einem Drittstaat stammen, wenden Sie sich bitte direkt an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.

Das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland haben insbesondere:

  • Staatsangehörige der EU, Staatsangehörige des EWR oder der Schweiz, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche, zur Berufsausbildung oder zum Studium in Deutschland aufhalten wollen und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie den Unionsbürger begleiten oder nachziehen.
  • Staatsangehörige der EU, Staatsangehörige des EWR oder der Schweiz, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige) und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese begleiten oder nachziehen.
  • Nicht erwerbstätige Unionsbürger, Staatsangehörige des EWR oder der Schweiz, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage verfügen und deren Familienangehörige (ungeachtet ihrer Nationalität), wenn sie diese begleiten oder nachziehen, vorausgesetzt sind ebenfalls ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung ihrer Existenzgrundlagen

Beachten Sie: Personen – auch Unionsbürger, die sich in Deutschland zur Arbeitssuche aufhalten wollen, haben für die Dauer der Arbeitssuche keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bzw. Arbeitslosengeld II.

Wenn Sie in die Niederlande tätig sind, finden Sie diese Information hier.

Wenn Sie niederländische Rente bekommen, lesen Sie hier die Infos.

Umzug in die Niederlande oder aus den Niederlanden: M-Steuererklärung (aangifte) jetzt auch online möglich

Wenn Sie nur einen Teil des Jahres in den Niederlanden gewohnt haben, reichen Sie eine M-Steuererklärung ein. Seit dem 1. Juni 2021 muss die M-Steuererklärung nicht mehr auf Papier gemacht werden. Mithilfe Ihrer DigiD oder eines europäisch anerkannten Login-Tools (eIDAS) können Sie diese auch online einreichen.
Lesen Sie hier mehr.

Rund ums Auto

­Soll ein gebrauchtes Kraftfahrzeug aus der Niederlande eingeführt und zugelassen werden, müssen folgende Dokumente vorliegen:

  • Ausländische Fahrzeugpapiere
  • Eventuell EWG-Übereinstimmungs-Bescheinigung im Original, ansonsten: Vollabnahme nach § 21 StVZO durch den TÜV und Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung
  • Bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind: Nachweis über eine Haupt- und Abgasuntersuchung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) (Gültigkeit max. 1 Monat; die Unbedenklichkeitsbescheinigung des KBA stellt fest, ob fü­r das Fahrzeug bereits ein deutscher Fahrzeugbrief erstellt wurde. Vordrucke zur Anforde­rung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Auskunft aus dem zentralen Fahrzeugregis­ter) und weitere Informationen unter www.kba.de)
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung
  • Kaufvertrag / Originalrechnung
  • Bei Fahrzeugimport aus Italien: Bescheinigung über das Baujahr des Fahrzeuges (erhältlich beim Hersteller des Fahrzeuges oder bei dessen Generalimporteur in Deutschland)
  • Ausgefüllte Versicherungsbestätigung
  • Personalausweis oder Reisepass des zukünftigen Halters
  • Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes) der zu vertretenden Person sowie des Bevollmächtigten
  • Bei Firmenfahrzeugen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einverständniserklärung beider Eltern oder des Vormun­des, Ausweisdokumente des Minderjährigen und der Eltern bzw. des Vormundes

Die niederländische Fahrzeugpapiere werden eingezogen.

Wie Sie das Auto in den Niederlanden abmelden, lesen Sie auf der Website des RDW.

Wenn das Fahrzeug nicht älter als 6 Monate ist oder nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat, muss bei der Zulassung eine Erklärung für Umsatzsteuerzwecke abgegeben werden, die von der Zulassungsstelle zur Festsetzung der Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt weiter­gegeben wird. Nach § 18 Absatz 5a Satz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 7 Umsatzsteuergesetz sind Sie verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach dem Erwerb gegen­über dem zuständigen Finanzamt die „Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzel­be­steuerung“ (Vordruck USt 1 B) abzugeben und die Steuer zu entrichten.

Führerschein

Um in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen zu können, benötigen Sie eine Fahrerlaubnis. Diese wird in bestimmten Klassen erteilt und ist durch einen Führerschein nachzuweisen.

Besitzen Sie einen Führerschein aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so ist dieser auch bei einer Wohnsitz in Deutschland grundsätzlich bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer weiter gültig. Allerdings gibt es Einschränkungen bezüglich der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis bei folgenden Klassen: C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E. Bitte informieren Sie sich beim Verkehrsamt.

Das deutsche Bildungssystem darzustellen ist gar nicht so einfach, zumal es ein deutsches Bildungssystem genau genommen gar nicht gibt. Denn für die Bildungspolitik sind in Deutschland in erster Linie die Bundesländer zuständig. Sie haben die sogenannte Kulturhoheit, so dass die Landesregierungen weitgehend selbstständig entscheiden können, wie sie ihre Bildungssysteme ausgestalten. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung des allgemeinbildenden Schulwesens, aber auch in den anderen Bildungsbereichen gibt es einige Unterschiede zwischen den Bundesländern. Bei allen Unterschieden gibt es aber doch über alle Bundesländer hinweg eine gemeinsame Grundstruktur des Bildungssystems.

Grundschule (Primarschule)

Zunächst besuchen alle Kinder vier Jahre (in den Ländern Berlin und Brandenburg sechs Jahre) die Grundschule. In der Regel gehen sie auf die Grundschule in der Nähe ihres Wohnorts. In einigen Bundesländern können die Eltern die Grundschule für ihr Kind selbst wählen.

In der letzten Klasse der Grundschule entscheidet sich, auf welche weiterführende Schule (Sekundarstufe I) die Kinder danach gehen. Dazu erteilen die Lehrer der Grundschule eine Empfehlung („Übergangsempfehlung“), die mit einer Beratung der Eltern verbunden sein soll. In den meisten Bundesländern können die Eltern entscheiden, welche weiterführende Schule ihr Kind nach der Grundschule besucht. Entscheidend für die Empfehlung sind die Noten in der Grundschule und die Einschätzungen der Kinder durch die Lehrer.

Weiterführende Schulen (Sekundarstufe I und II)

Das Schulsystem in den Sekundarstufen I und II ist in Deutschland sehr differenziert. Eltern sollen gemeinsam mit ihrem Kind und dessen Lehrern sorgfältig beraten, welche Schule für das Kind gewählt wird. Die Schulbehörden bieten dazu Informationen an.

In manchen Bundesländern kann ein Kind einen Probeunterricht auf der weiterführenden Schule besuchen. Eine Übersicht über die einzelnen Regelungen ist auf der Internetseite der Kultusministerkonferenz erhältlich.

Folgende weiterführende Schularten gibt es:

  • Hauptschule (bis zur 9. oder 10. Klasse)
  • Realschule (bis zur 10. Klasse)
  • Schulen mit mehreren Bildungsgängen (an ihnen können Haupt- oder Realschulabschluss erworben werden)
  • Gymnasium (bis zur 12. oder 13. Klasse)
  • Gesamtschule (ohne oder mit gymnasialer Oberstufe, hier können alle Abschlüsse erworben werden).

In mehreren Bundesländern gibt es weiterführende Schularten, in denen die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule organisatorisch zusammengefasst sind. An diesen Schulen kann sowohl der Haupt- als auch der Realschulabschluss erworben werden.

Nach dem Hauptschul- oder Realschulabschluss können Jugendliche weiter eine Schule der Sekundarstufe II bis zur Allgemeinen Hochschulreife (Abitur) oder zur Fachgebundenen Hochschulreife (Fachabitur) besuchen. Sie können dann an einer Universität oder Hochschule studieren. Alternativ können die Jugendlichen nach dem Hauptschul- oder Realschulabschluss eine Berufsausbildung beginnen und die Berufsschule besuchen. Mit einem Realschulabschluss stehen mehr Berufsfelder offen als mit einem Abschluss der Hauptschule.

Die Ausbildung im Gymnasium oder der gymnasialen Oberstufe endet nach der 12. oder 13. Klasse mit der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur) und berechtigt zum Studium an Universitäten und Hochschulen. Das Fachabitur berechtigt zum Studium an (Fach-)Hochschulen.

In einigen Bundesländern kann nach dem Realschulabschluss auch an beruflichen Schulen die Allgemeine Hochschulreife erworben werden.

Im Laufe der Schulzeit ist prinzipiell ein Wechsel von einer Schulart zur anderen möglich, wenn die erforderlichen Leistungen erbracht werden.

Weiterführende Informationen bekommen Sie über der Website vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.