Arbeiten in mehreren Staaten

Im europäischen Recht ist geregelt, dass eine Person lediglich unter das Sozialversicherungsrecht eines Landes fallen kann. In der europäischen Verordnung 883/2004, in der die Koordination geregelt ist, wurden verschiedene Regeln aufgestellt, welches Land zuständig ist.

Es kann regelmäßig vorkommen, dass jemand in mehreren EU-Ländern arbeitet. Jemand wohnt zum Beispiel in Belgien, arbeitet für einen deutschen Arbeitgeber vor Ort in Deutschland, aber auch zuhause (Home-Office) und besucht darüber hinaus auch Kunden in Belgien. Ein weiteres häufig anzutreffendes Beispiel wäre ein internationaler Lkw-Fahrer für einen Spediteur in Deutschland.

Wenn Sie in mehreren Ländern arbeiten, legt die Verordnung 883/04 fest, welche Sozialgesetzgebung in dem konkreten Fall Anwendung findet. Wichtig ist ferner, ob Sie als Selbstständige/r, Arbeitnehmer*in oder Beamt*in tätig sind. Zudem ist auch wichtig, ob Sie auch in Belgien (Ihrem Wohnland) arbeiten.

Europäische Regelungen

Grundsätzlich sind Sie in dem Land sozialversichert, in dem Sie arbeiten.

Wenn Sie nur in Deutschland arbeiten, ist es eindeutig: Sie fallen dann unter die deutsche Sozialgesetzgebung und bezahlen dort die Sozialversicherungsbeiträge. Aber was ist, wenn Sie in mehreren Ländern arbeiten?

Ausschlaggebend ist, wo die Arbeiten tatsächlich ausgeführt werden. Dies ist vor allem wichtig, wenn Sie für Ihren deutschen Arbeitgeber von Zuhause aus arbeiten (Home-Office) oder auch zum Beispiel wenn Sie Kunden in Ihrem Wohnland besuchen oder wenn Sie für einen deutschen Spediteur auch in Belgien fahren.

  • Wenn Sie für Ihren deutschen Arbeitgeber auch in Belgien (Ihrem Wohnland) arbeiten, und wenn dies 25% oder mehr der gesamten Arbeitszeit und/oder des Arbeitsentgelts ausmacht, dann fallen Sie unter die belgische Sozialversicherung. Dies gilt auch für Heimarbeit. Wenn dies weniger als 25% beträgt, fallen Sie unter die deutsche Sozialversicherung.
  • Auch wenn Sie für mehrere Arbeitgeber in mehreren Ländern (einschließlich Belgien) arbeiten, ist die Zeit und/oder das Gehalt, das Sie in Belgien (er-) arbeiten, ausschlaggebend, um zu bestimmen, welche Gesetzgebung angewendet werden muss. Wenn Sie 25% oder mehr in Belgien arbeiten, gilt die belgische Sozialversicherungsgesetzgebung.
  • Wenn Sie für einen Arbeitgeber, der seinen Sitz in Belgien hat, in mehreren Ländern, einschließlich Belgien, arbeiten, dann fallen Sie immer unter die belgische Sozialversicherungsgesetzgebung.
  • Wenn Sie in mehreren EU-Ländern arbeiten, aber nicht in Belgien, dann gilt grundsätzlich die Sozialversicherungsgesetzgebung des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
  • Wenn Sie für verschiedene Arbeitgeber in mehreren Ländern, aber nicht in Belgien arbeiten, dann gilt die belgische Sozialversicherungsgesetzgebung.

Achtung: Wenn Sie für einen belgischen und einen deutschen Arbeitgeber arbeiten, bedeutet dies, dass einer dieser Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge im anderen Land abführen muss.

Für Beamte gibt es Ausnahmeregelungen. Bei Beamten ist die Sozialversicherung des Mitgliedsstaates, in dem der Beamte ein Dienstverhältnis hat, gültig. Jemand, der in mehreren Ländern arbeitet, und in einem dieser Länder als Beamter arbeitet, ist in dem Land sozialversichert, in dem er als Beamter arbeitet. Wenn jemand in Deutschland und in Belgien als Beamter arbeitet, muss gemäß der 25%-Regelung beurteilt werden, welche Sozialgesetzgebung gültig ist.

Wenn Sie in einem Land als Arbeitnehmer und im anderen Land als Selbstständiger arbeiten, dann fallen Sie stets unter die Sozialversicherungsgesetzgebung des Landes, in dem Sie als Arbeitnehmer arbeiten. Wenn Sie nicht als Arbeitnehmer arbeiten, sondern in mehreren Ländern als Selbstständiger, nehmen Sie bitte zur Beratung Kontakt mit einem GrenzInfoPunkt auf.

Für internationale Lkw-Fahrer wird keine Ausnahme gemacht. Auch hier gilt die 25%-Regelung.

Für Arbeiten, die an Bord eins Seeschiffes ausgeführt werden, gelten besondere Regeln. Im Allgemeinen werden die Arbeiten an Bord eines Seeschiffes als Arbeiten betrachtet, die in dem Mitgliedsstaat, unter dessen Flagge das Seeschiff fährt, ausgeführt werden,. Das bedeutet, dass die Flagge, unter der das Seeschiff fährt, ausschlaggebend ist. Anders ist es jedoch, wenn der Lohn von einem Unternehmen bezahlt wird, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat. Dann ist die Gesetzgebung des Mitgliedstaates dieses Sitzes gültig. Daher müssen Sie im Vorhinein stets zusätzliche Informationen einholen, um Ihre Situation eindeutig zu klären. Für Besatzungsmitglieder von Rheinschiffen gilt wieder eine gesonderte Regelung, nämlich das Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer. Nehmen Sie bei Zweifeln stets zur Beratung Kontakt mit einem Grenzinfopunkt  auf.

In Situationen mit internationalem Transport (über die Straße oder nicht) ist es immer wichtig, sich ein Bild von allen relevanten Sachverhalten  zu machen. Die Beantragung eines A1 ist ein wichtiger Bestandteil, um Sicherheit in der Gesamtsituation zu bekommen.

Telearbeit für einen ausländischen Arbeitgeber

Wenn Sie zu Hause für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten, gilt dies als Arbeit in Ihrem Wohnsitzland. Die europäische Verordnung regelt, unter welches Sozialversicherungssystem Sie fallen, wenn Sie (teilweise) zu Hause für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten. Dabei gilt die so genannte 25 %-Regel: Wenn Sie 25 % oder mehr Ihrer Arbeitszeit in Ihrem Wohnland arbeiten, fallen Sie unter die Sozialversicherung Ihres Wohnlandes.

Ab dem 1. Juli 2023 wird es in bestimmten Fällen möglich sein, bis zu 50 % Ihrer Arbeitszeit im Wohnland zu arbeiten, während die Sozialversicherung des Arbeitslandes (in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat) weiterhin gilt. Hier gelten einige Bedingungen:

  •     Sie arbeiten für einen oder mehr Arbeitgeber in einem in demselben Land
  •     Sie arbeiten sowohl in dem Land, in dem Ihr Arbeitgeber ansässig ist als auch in Ihrem Wohnland

Im Wohnland machen Sie ausschließlich Telearbeit, was bedeutet, dass Sie die Arbeit über eine Netwerkverbindung mit dem Arbeitgeber ausführen.

Darüber hinaus:

  •     Sie üben Ihre Tätigkeit nicht gewöhnlich auch in einem weitern Land aus
  •     Sie arbeiten zwischen 25% und weniger als 50% in Telearbeit aus dem Wohnland.
  •     Beide Länder (Arbeitgeberland und Wohnland) haben das Abkommen unterzeichnet.

Damit Sie diese Möglichkeit benutzen können muss zwingend eine A1-Erklärung beantragt werden. Dieser Antrag wird auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 16 der EU-Verordnung 883/2004 gestellt. Ihr Arbeitgeber stellt diesen Antrag bei der DVKA in Deutschland.

Steuern

Die Ausnahmeregelungen der Coronazeit zur Besteuerung gelten bereits seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr. Dies bedeutet, dass Sie in im Regelfall in zwei Ländern einen Teil Ihrer Steuern abführen wenn Sie von beiden Ländern aus arbeiten. Es gelten die normalen Regeln des Steuerabkommens zwischen den Niederlanden und Deutschland.

Zusammentreffen mit Arbeitslosengeld

Die europäische Verordnung regelt deutlich, welche Sozialversicherungsgesetzgebung gültig ist, wenn jemand in einem anderen Land arbeitet. Bedauerlicherweise  sind die Regeln beim Arbeiten in einem anderen Land in Kombination mit einem (teilweisen) Arbeitslosengeld nicht eindeutig. Die meisten EU-Länder wenden in diesem Fall die Regelung an, dass die Sozialversicherungsgesetzgebung des Landes gilt, welches das Arbeitslosengeld auszahlt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Abgaben für die Sozialversicherung in dem Land abführen muss, aus dem die Leistung kommt.

Fragen Sie in diesen Situationen weitere Informationen bei den regional zuständigen Arbeitslosendiensten an.

A1-Erklärung

Es empfiehlt sich, bei der Krankenkasse oder der RSZ/ONSS/LSS eine A1-Erklärung anzufordern, wenn Sie in mehreren Ländern arbeiten. Über die A1 Erklärung wird festgelegt,  welche Sozialversicherungsgesetzgebung für Sie gültig ist. Arbeitgeber bewahren diese am besten bei ihrer Lohnverwaltung auf. Sie selbst müssen in der Lage sein nachzuweisen, dass Sie sozialversichert sind. Von daher führen Sie am besten eine Kopie immer mit sich. Diese Erklärung ist auch erforderlich, um zu vermeiden, dass zu Unrecht Abgaben doppelt abgeführt werden müssen. Wenn gleichzeitig in mehreren Mitgliedsstaaten gearbeitet wird, muss die A1-Erklärung im Wohnland des Arbeitnehmers beantragt werden.

Weil es stets Zweifelsfälle gibt und Menschen möglicherweise zwischen zwei Stühlen sitzen, ist es möglich, dass zwei EU-Länder vereinbaren, von den Regeln abzuweichen. Weitere diesbezügliche Informationen erhalten Sie in Deutschland bei der Krankenkasse und in Belgien bei der LSS/ONSS/RSZ.

Einkommenssteuer

Für die Einkommenssteuer gibt es eine andere Regelung. Um zu beurteilen, wo Sie Steuern bezahlen müssen, sind die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den verschiedenen EU-Ländern ausschlaggebend. Wenn es nur um die Situation zwischen Belgien und Deutschland geht, gilt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Belgien und Deutschland. Darin ist in groben Zügen geregelt, dass das Einkommen aus Arbeit im Arbeitsland besteuert wird. Jemand, der in zwei Ländern arbeitet, bezahlt also in zwei Ländern Lohnsteuer; dies wird auch als Salary split bezeichnet.

Arbeiten in mehr als 2 Ländern (u.a. internationale Fahrer)

Arbeiten Sie in mehr als zwei Ländern, einschließlich Ihrem Wohnland, und haben Sie einen Arbeitgeber in einem anderen Land? Dann gilt die Regelung, dass Sie für die Tage, die Sie in dem Land arbeiten, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat, in diesem Land Steuern bezahlen und für die anderen Tage im Wohnland. Es gibt eine Ausnahme für Arbeitnehmer, die mehr als 183 Tage in einem dritten Land arbeiten. Nehmen Sie in diesen Fällen zur Beratung stets Kontakt mit einem GrenzInfoPunkt oder mit dem Team GWO auf.

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