Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, sowie die voraussichtliche Dauer derselben „so schnell wie möglich“ mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit über den zuerst mitgeteilten Termin hinaus, ist der Arbeitnehmer verpflichtet eine weitere Krankmeldung einzureichen (Folgebescheinigung).
Die Mitteilung kann schriftlich oder mündlich geschehen.
Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs oder an Tagen, an denen er normalerweise nicht arbeitet (z. B. bei Teilzeitbeschäftigung), und ist absehbar, dass die Arbeitsunfähigkeit über die arbeitsfreie Zeit hinaus dauert, muss er sich auch so schnell wie möglich krank melden.
Zusätzlich besteht für den Arbeitnehmer die sogenannte Nachweispflicht mittels ärztlichem Attest (AU: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Vorsicht: In manchen Arbeitsverträgen ist auch eine kürzere Zeit vereinbart.
Elektronische Krankmeldung durch einen deutschen Arzt:
Der “gelbe Schein” zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit (AU) wird ab Oktober 2021 Stück für Stück digitalisiert. Die geplanten Änderungen bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Detail:
- Ab Oktober 2021 werden die Daten der AU elektronisch an die Krankenkassen übermittelt. Zukünftig müssen nicht mehr die Versicherten selbst, sondern die deutschen Ärzte die Krankenkassen über eine Arbeitsunfähigkeit ihrer Versicherten informieren.
- Ab Juli 2022 soll auch die Weiterleitung der Daten an den Arbeitgeber nur noch digital erfolgen. Ab Juli 2022 versenden nicht mehr die Ärzte, sondern die Krankenkassen die AU in elektrischer Form (eAU) an die Arbeitgeber.
Wenn Grenzgänger zu einem belgischen Arzt gehen:
Schreibt ein belgischer Arzt Sie krank, reicht es in der Praxis den belgischen Arzt um Ausstellung einer AU ohne Diagnose und einer AU für die Krankenkasse mit Diagnose zu bitten.
Sie sollten sich deshalb unbedingt eine Kopie für sich selbst, in jedem Fall aber eine Kopie für Ihre Krankenkasse machen. Belgische Ärzte informieren nicht die deutsche Kasse. Denken Sie daran bei Krankmeldung über einen Arzt in Belgien, auch Ihrer deutschen Kasse eine Kopie der Krankmeldung zuzusenden. Diese Meldung muss innerhalb einer Woche erfolgen. Erfolgt sie nicht oder verspätet, droht Krankengeldverlust!