Krankenversicherung

In Belgien besteht Krankenversicherungspflicht. Wenn Sie in Belgien sozialversichert sind, müssen Sie einer belgischen Krankenkasse beitreten. Um auch in Deutschland die medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie sich ebenfalls in Deutschland bei einer Krankenkasse versichern. Hierfür benötigen Sie das Formular S-1 (E 106), das Sie von Ihrer belgischen Krankenkasse erhalten.

Sie haben Anspruch auf medizinische Versorgung in Belgien und in Deutschland. Die Kosten für medizinische Behandlung werden erstattet – so wie in dem Land, in dem Sie die medizinische Versorgung in Anspruch nehmen, üblich.

Neben der Krankenversicherung besteht in Belgien nur Flandern eine Pflegeversicherung ab dem Alter 26 Jahren. Diese interveniert in Kosten bestimmter nicht-medizinischer Pflege.

Sie finden hier eine Liste aller belgischen Krankenkassen, denen Sie beitreten können.

Für die Basiskrankenversicherung werden die Beiträge direkt von Ihrem Lohn einbehalten. Diese sind enthalten in den insgesamt 13,07% Beiträgen zur Sozialen Sicherheit.

Bei den meisten Krankenkassen ist auch der Abschluss einer Zusatzversicherung verpflichtend, deren Beitrag zwischen 13€ und 15€ pro Monat betragen.

Wenn Sie diese Zusatzversicherung nicht wünschen, so können Sie sich versichern bei einer Hilfskasse (HKIV, CAAMI, HZIV)

Neben diesen Pflichtversicherungen können Sie sich auch freiwillig für Krankenhausbehandlung versichern. Die Kosten hierfür sind individuell verschieden.

Krankenversicherung Familienangehöriger

Sofern Ihr Ehepartner und/oder Ihre Kinder in Deutschland selbst gesetzlich krankenversichert sind, bleibt diese Pflichtversicherung bestehen.

Sind Ihr Ehepartner und/oder Ihre Kinder nicht in Deutschland gesetzlich versichert, sind sie in Belgien mitversichert. Dies bedeutet, dass Ihre deutsche Krankenkasse Ihre belgische Krankenkasse darüber informiert, welche Familienangehörigen in Belgien mitversichert sind. Ihre Familienangehörigen haben dann auch Anspruch auf medizinische Versorgung in Belgien und in Deutschland. Gleichwohl zahlen sie dann keine Beiträge mehr an die deutsche Krankenkasse.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Erwerbsunfähigkeit

Sie sind in Belgien gegen Erwerbsunfähigkeit versichert. Sofern Sie krank werden und nicht arbeiten können, erhalten Sie zunächst einen Teil Ihres Lohns von Ihrem Arbeitgeber. Im Anschluss beziehen Sie im Krankheitsfall häufig eine Leistung Ihrer Krankenkasse.

Beachten Sie jedoch Folgendes: Ist Ihre Krankheit auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen? In diesem Fall erhalten Sie eine Leistung der Arbeitsunfallversicherung Ihres Arbeitgebers oder der Federaal agentschap voor beroepsrisico’s (Föderale Agentur für Berufsrisiken, Fedris). Weitere Informationen zu diesen Regelungen erhalten Sie von der Arbeitsunfallversicherung oder Fedris.

Krankmeldung und Bedingungen

Damit Ihr Lohn im Krankheitsfall fortgezahlt wird, müssen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber unmittelbar krankmelden und eine Krankmeldung (Frist je nach Arbeitsordnung) einreichen. Binnen zwei Tagen nach der Krankschreibung müssen Sie auch Ihrer deutschen Krankenkasse eine Krankmeldung übermitteln.

Sie sind länger krank, und Ihr Arbeitgeber stellt die Zahlung (eines Teils) Ihres Lohns ein? Dann erhalten Sie über Ihre belgische Krankenkasse Krankengeld, sofern Sie in den sechs Monaten vor Ausbruch Ihrer Krankheit mindestens 120 Tage lang in Belgien und gegebenenfalls einem anderen EU-Land beschäftigt waren.

Höhe und Dauer Ihrer Lohnfortzahlung

Wenn Sie krank werden, zahlt Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn oder einen Teil Ihres Lohns fort.

  •  Sie sind angestellt? Dann erhalten Sie noch einen Monat lang 100% Ihres Lohns. Danach erhalten Sie im Prinzip Krankengeld seitens der Krankenkasse.
  • Sie sind Arbeiter? Dann erhalten Sie die ersten sieben Tage 100% Ihres Lohns und vom 8. bis einschließlich dem 14. Tag 85,88% Ihres Lohns. Ab dem 15. Tag erhalten Sie bis zum Ende des ersten Monats noch 25,88% Ihres Lohns von Ihrem Arbeitgeber. Die restlichen 60% übernimmt Ihre Krankenkasse. Insgesamt beziehen Sie damit 85,88% Ihres Lohns. Danach erhalten Sie weiter Krankengeld seitens der Krankenkasse (Stand 2022).

Wie hoch wird meine Zahlung, wenn ich keinen Lohn mehr erhalte?

Nach dem ersten Krankheitsmonat erhalten Sie von der Krankenkasse 60% des Lohns, den Sie vor dem ersten Krankheitstag bezogen haben. Für die Berechnung der Zahlung wird Ihr Lohn in einen Tageslohn umgerechnet.

Die Berechnung wird im System der 6-Tage-Woche vorgenommen. In der Regel geht man von 26 gezahlten Tagen pro Monat aus.

In den ersten 6 Monaten besteht ein maximaler Tagessatz von 100,41 €. (Stand 2022).

Ab dem 7. Monat der Arbeitsunfähigkeit zahlt die Krankenkasse in der Regel weiterhin 60 % des Bruttolohns.  Ab dann hängt die Höhe des Tagessatzes von verschieden Faktoren ihrer familiären Situation ab: Infos dazu finden Sie beim RIZIV (FR/NL).

Wie sieht es aus, wenn Ihre Krankheit länger als ein Jahr dauert?

Wenn Sie zwölf Monate lang krank sind, wird die Zahlung des Krankengeldes eingestellt. Im Anschluss können Sie eine belgische Invaliditätsleistung beantragen. Um diese Leistung beziehen zu können, muss Ihre Erwerbsunfähigkeit mindestens 66% betragen. Achtung: Diese Leistung nach belgischem Recht bezieht sich auf ihren vorherigen Lohn und stellt letztendlich eine Weiterzahlung des Krankengeldes dar. In Deutschland ist die Erwerbsminderungsrente jedoch gänzlich anders als Versicherungsleistung gestaltet.

Wie hoch Ihre Leistung im Folgenden ausfällt, hängt von Ihren persönlichen Umständen und Ihrem früheren Lohn ab:

  • Wenn Sie Familie haben: 65% Ihres letzten Lohns.
  • Als Alleinstehender: 55% Ihres letzten Lohns.
  • Wenn das Einkommen Ihres Partners oberhalb des gesetzlichen Minimums liegt: 40% Ihres letzten Lohns.
  • Wenn Ihr Partner kein Einkommen oder ein Einkommen bezieht, das unterhalb des gesetzlichen Minimums liegt:  55% oder 65% Ihres letzten Lohns – je nach den Familienverhältnissen.

Die Leistung ist so wie bei der Krankengeldberechnung gedeckelt.

Sofern Sie nicht nur in Belgien erwerbstätig waren

Wenn Sie während der Dauer Ihrer Krankheit nicht nur in Belgien, sondern auch in Deutschland erwerbstätig waren, müssen Sie in beiden Ländern eine (teilweise) Leistung beantragen. Die jeweiligen zuständigen Träger werden die Leistungen untereinander abstimmen.

Für individuelle Beratungen ihrer Situation können Sie auch den GrenzInfoPunkt in ihrer Region kontaktieren.

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