Bürgerliche Abwesenheiten / Sonderurlaub

Die Regelungen zu Freistellungen aus familiären Gründen sind in dem Kapitel „Kind und Familie“ zu finden.

Eine (bezahlte) Freistellung ist nach belgischem Recht auch ausfolgenden Gründen möglich, den sogenannten bürgerlichen Abwesenheiten:

  • Heirat des Arbeitnehmers
  • Heirat eines Kindes des Arbeitnehmers oder des Ehegatten
  • Priesterweihe oder Ordenseintritt
  • Tod des Ehepartners oder des Lebenspartners (m/w), eines Kindes des Arbeitnehmers oder dessen Ehe- oder Lebenspartners
  • Tod des Vaters, der Mutter, des Schwiegervaters, der Schwiegermutter, des zweiten Gatten der Mutter, der zweiten Gattin des Vaters
  • Tod eines Bruders, einer Schwester, eines Schwagers, einer Schwägerin; der Großeltern, der Urgroßeltern; der Enkel und Urenkel; des Schwiegersohnes, der Schwiegertochter des Arbeitnehmers
  • Kommunion oder Jugendweihe des Kindes des Arbeitnehmers oder seines Ehepartners
  • Teilnahme an einer Versammlung des Familienrates nach Vorladung durch den Friedensrichter
  • Teilnahme an einer Jury, Vorladung als Zeuge vor Gericht oder persönliche Vorladung durch das Arbeitsgericht
  • Ausübung der Funktionen als Beisitzer eines Wahlbüros bei Parlaments-, Provinz- und Gemeinschaftswahlen
  • Ausübung der Funktionen als Beisitzer eines Hauptwahlbüros bei den Wahlen des europäischen Parlaments
  • Ausübung der Funktionen des Beisitzers eines Hauptauszählungsbüros bei Parlaments-, Provinz- und Gemeinschaftswahlen

Die einzelnen einschlägigen Regelungen finden Sie in der Arbeitsordnung, die Sie im Betrieb bei Arbeitsaufnahme erhalten.

Neben den Freistellungen aus familiären Gründen und den bürgerlichen Abwesenheiten gibt es nach belgischem Recht noch weitere Formen der Freistellung mit Entschädigung seitens des Arbeitsamtes LfA /ONEM / RVA

Weitere Informationen zu den belgischen Regelungen finden Sie hier.

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