Entsendung

In der Sozialversicherung versteht man unter einer Entsendung eine vorübergehende Beschäftigung außerhalb des Staates, in dem die Beschäftigung gewöhnlich ausgeübt wird (Entsendestaat). Dies gilt auch für eine kurze Tätigkeit außerhalb des Entsendestaats, wie zum Beispiel bei einer Geschäftsreise ins Ausland.

Die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Entsendestaats sind allerdings nur dann anwendbar, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen Entsendung Arbeitnehmer

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber befristet im Ausland eingesetzt werden oder wenn Sie als Selbstständiger befristet im Ausland arbeiten, besteht die Möglichkeit, für einen kurzen Zeitraum die Rechtsvorschriften für soziale Sicherheit ihres Wohnstaates anzuwenden. Das wird „Entsendung“ genannt. Um als Arbeitnehmer für eine Entsendebescheinigung in Betracht zu kommen, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind unmittelbar vor der Entsendung im staatlichen Sozialversicherungssystem Ihres Wohnstaates versichert;
  • Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber, der Sie entsendet;
  • Ihr Gehalt wird vom Arbeitgeber in Ihrem Wohnstaat weiterbezahlt;
  • Ihre Entsendung dauert nicht länger als 12 Monate;
  • Sie werden nicht als Ablösung für einen Kollegen entsandt, dessen 12-monatige Entsendung zuvor endete;
  • Ihr Arbeitgeber übt substanzielle Aktivitäten in Ihrem Wohnstaat aus.

Voraussetzungen Entsendung Selbstständige

Um als Selbstständiger für eine Entsendebescheinigung in Betracht zu kommen, müssen Sie als Selbstständiger folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind unmittelbar vor der Entsendung im Sozialversicherungssystem Ihres Wohnstaates versichert;
  • Sie besitzen die Nationalität eines EU- oder EWR-Staates oder Sie sind staatenlos oder Flüchtling;
  • Ihre Entsendung dauert nicht länger als 12 Monate;
  • Sie üben substanzielle Aktivitäten in Ihrem Wohnstaat aus.

Antrag A1 Bescheinigung

Wenn Sie die Bedingungen erfüllen, dann kann von Ihrem Arbeitgeber vor Ihrem Umzug eine Entsendebescheinigung A1 über SV-Net beantragt werden.
Wenn sich die Regelung als besonders nachteilig für Sie erweist, kann die deutsche und die niederländische Behörde auf Antrag anders entscheiden.

Lohnsteuer bei Entsendung

Wenn Sie von Ihrem deutschen Arbeitgeber aus Deutschland in die Niederlande entsandt werden, sind Sie in den Niederlanden grundsätzlich steuerpflichtig. Ihr Arbeitgeber muss sich dann bei den niederländischen Steuerbehörden als Arbeitgeber registrieren lassen. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen von dieser Regel.

Steuerabkommen Niederlande-Deutschland

Wenn Sie für eine Arbeit in die Niederlande entsandt werden, die nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums dauert, und Sie diese Arbeit nicht für eine Niederlassung desselben Arbeitgebers in den Niederlanden verrichten, bleiben Sie in Deutschland steuerpflichtig.

Konzerninterne Entsendung

Wenn Sie für eine Niederlassung Ihres Arbeitgebers in den Niederlanden oder auf dessen Kosten entsandt werden, gilt die 183-Tagenregelung nicht, und Sie sind vom ersten Tag an in den Niederlanden steuerpflichtig. Ihr Arbeitgeber kann dann mit der niederländischen Niederlassung vereinbaren, dass diese Niederlassung in den Niederlanden die Lohnsteuer abführt.

Weitere Informationen zur EU Verordnung 883/04

Informationen über Rechtsvorschriften, die in verschiedenen grenzüberschreitenden Situation gelten, finden Sie in diese Broschüre.

Hinweise der Deutschen Rentenversicherung zur A1-Bescheinigung: Wird eine A1-Bescheinigung bei kurzzeitigen oder kurzfristigen Dienst- und Geschäftsreisen benötigt?

Möchte ein Arbeitnehmer aus privaten Gründen in einen anderen EU Staat entsendet werden, zum Beispiel weil er seinen Urlaub verlängern möchten (so genannte „workation“), ist auch das möglich, wenn die sonstigen Voraussetzungen einer Entsendung erfüllt sind. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber mit der vorübergehenden Auslandstätigkeit einverstanden ist. 

Außerdem muss beachtet werden, dass wenn diese Auslandstätigkeit nicht vorübergehend, sondern gewöhnlich – also regelmäßig – erfolgt, es keine Entsendung mehr ist, sondern es sich dann ums Arbeiten in mehreren Ländern handelt.

Meldepflicht bei der Entsendung in die Niederlande

Ab dem 1. März 2020 unterliegen Unternehmen mit Sitz außerhalb der Niederlande, die Arbeitnehmer vorübergehend in die Niederlande entsenden, einer Meldepflicht. Die Meldepflicht gilt auch für außerhalb der Niederlande niedergelassene Selbständige, die vorübergehend in den Niederlanden arbeiten, wenn die auszuführenden Tätigkeiten zu einem der bezeichneten Wirtschaftszweige gehören.

Meldepflicht für Dienstleister

Sind Sie ein in Belgien oder Deutschland

  • niedergelassener Arbeitgeber, der mit eigenem Personal in die Niederlande kommt;
  • ein multinationales Unternehmen, das Mitarbeiter in eine eigene Niederlassung in die Niederlande entsendet;
  • ein Zeitarbeitsunternehmen, das Zeitarbeitnehmer in den Niederlanden beschäftigt; oder
  • ein meldepflichtiger Selbständiger?

Die vorübergehenden Aktivitäten müssen Sie online über die website www.postedworkers.nl melden. 

Pflicht zur Kontrolle der Leistungsempfänger

Sind Sie ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, das ein Unternehmen oder einen Selbständigen aus Belgien oder Deutschland unter Vertrag nimmt? Sie haben als Kunde oder Auftraggeber eine Kontrollpflicht. Sie sind verpflichtet, zu prüfen, ob diese Zeitarbeitnehmer angemeldet sind. Für weitere Informationen und Online-Berichte besuchen Sie bitte www.postedworkers.nl.

Dienstleistung des GrenzInfoPunkt

Jede Situation ist anders. Klären Sie daher vorher ab, ob in Ihrer individuellen Situation eine A1-Bescheinigung nötig ist. Nehmen Sie Kontakt zu dem GrenzInfoPunkt (GIP) in Ihrer Region auf, um Ihre Situation zu besprechen.

Hier finden Sie
Grenzinfopunke in Ihrer Nähe