Arbeiten in mehreren Staaten

Grundsätzlich sind Angestellte in dem Land sozialversichert, in dem Sie arbeiten.

Es kommt regelmäßig vor, dass Personen in mehreren EU-Ländern „gleichzeitig“ arbeiten. Das gilt bereits, wenn man in Deutschland wohnt und im Home-Office für einen niederländischen Betrieb arbeitet oder für diesen deutsche Kunden besucht. Das ist auch der Fall, wenn man als LKW-Fahrer in mehreren Ländern Kunden beliefert.

Im europäischen Recht ist geregelt, dass eine Person nur unter das Sozialversicherungsrecht eines Landes fallen kann. Welches Land zuständig ist, wird in der EU-Verordnung 883/2004 bestimmt. Wichtig ist dabei, ob Sie als Selbstständiger, als Arbeitnehmer oder als Beamter tätig sind, und ob Sie auch in Deutschland (Ihrem Wohnland) arbeiten.

Hinweis: Dies gilt auch, wenn Sie einen Minijob in Deutschland haben.

Allgemeine Regelungen

Angestellte

In der EU is die Zuständigkeit der Sozialversicherungssysteme über die sogenannte 25%-Regel festgelegt. Dadurch ist eindeutig geregelt, in welchem Land Angestellte sozialversichert sind – und dadurch auch, in welchem Land die Abgaben dafür entrichtet werden müssen.

Hinweis: Dies gilt auch, wenn Sie einen Minijob in Deutschland haben.

Die 25%-Regel (vereinfacht)
Für Angestellte einem Arbeitgeber

Weniger als 25% der Arbeitszeit
im Wohnland geleistet

Es gilt das Sozialverischerungsgesetz des
Arbeitgeberlandes

25% oder mehr der Arbeitszeit
im Wohnland geleistet

Es gilt das Sozialverischerungsgesetz des
Wohnlandes

Für Angestellte zwei Arbeitgebern in unterschiedlichen Ländern (aber nicht im Wohnland)

Immer

Es gilt das Sozialverischerungsgesetz des
Wohnlandes

Für Angestellte zwei Arbeitgebern in unterschiedlichen Ländern (inkl. Wohnland)

Weniger als 25% der Arbeitszeit
im Wohnland geleistet

Es gilt das Sozialverischerungsgesetz des
Arbeitgeberlandes welches nicht das Wohnland ist.

25% oder mehr der Arbeitszeit
im Wohnland geleistet

Es gilt das Sozialverischerungsgesetz des
Wohnlandes

Wenn Sie mehr als zwei Arbeitgeber haben, wird es komplizierter.
Wenden Sie sich an einen GrenzInfoPunkt in Ihrer Nähe.

Selbstständige

Bei einer selbstständigen Tätigkeit wird die Frage nach dem Sozialversicherungsrecht dann relevant, wenn regelmäßig (mindestens ein Tag im Monat) in mehr als einem Land gearbeitet wird. Für alle Länder in denen gewöhnlich gearbeitet wird sollte man eine A1-Bescheinigung beantragen (siehe oben).

Wenn die Tätigkeit im Wohnland 25% oder mehr der gesamten Arbeitszeit und/oder des Arbeitsentgelts ausmacht, ist das Sozialversicherungsrecht des Wohnlandes anwendbar. Andernfalls ist das Sozialversicherungsrecht des Landes anwendbar, in dem der wesentliche Teil der Tätigkeiten ausgeführt wird.

Achtung: Ob eine Tätigkeit als Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit eingestuft wird, hängt von den Bestimmungen des jeweiligen Staates ab, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird! Dieselbe Tätigkeit kann also in verschiedenen Ländern unterschiedlich eingestuft werden. Die GrenzInfoPunkte helfen Ihnen gerne.

Gleichzeitig Angestellte und Selbstständige

Wenn Sie in einem Land als Arbeitnehmer*in und im anderen Land als Selbstständige*r arbeiten, dann fallen Sie stets unter die Sozialversicherungsgesetzgebung des Landes, in dem Sie als Arbeitnehmer*in arbeiten.

Wenn Sie ohne Anstellung in mehreren Ländern als Selbstständige*r tätig sind, wenden Sie sich an einen GrenzInfoPunkt in Ihrer Nähe.

Telearbeit für einen ausländischen Arbeitgeber

Wenn Sie zu Hause für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten, gilt dies als Arbeit in Ihrem Wohnsitzland. Die europäische Verordnung regelt, unter welches Sozialversicherungssystem Sie fallen, wenn Sie (teilweise) zu Hause für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten. Dabei gilt die so genannte 25 %-Regel: Wenn Sie 25 % oder mehr Ihrer Arbeitszeit in Ihrem Wohnland arbeiten, fallen Sie unter die Sozialversicherung Ihres Wohnlandes.

Während der Corona-Pandemie wurden in der EU Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Es war nämlich nicht erwünscht, dass Grenzpendler*innen, die durch Corona von zu Hause aus arbeiten mussten, dadurch in einem anderen Land sozialversichert wurden. Diese Coronamaßnahmen endeten offiziell am 1. Juli 2022. Es gab jedoch noch eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2023. Vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 konnten Sie also von zu Hause aus arbeiten, ohne in einem anderen Land sozialversichert zu sein. 

Ab dem 1. Juli 2023 wird es in bestimmten Fällen möglich sein, bis zu 50 % Ihrer Arbeitszeit im Wohnland zu arbeiten, während die Sozialversicherung des Arbeitslandes (in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat) weiterhin gilt. Hier gelten einige Bedingungen:

  •     Sie arbeiten für einen oder mehr Arbeitgeber in einem in demselben Land
  •     Sie arbeiten sowohl in dem Land, in dem Ihr Arbeitgeber ansässig ist als auch in Ihrem Wohnland

Im Wohnland machen Sie ausschließlich Telearbeit, was bedeutet, dass Sie die Arbeit über eine Netwerkverbindung mit dem Arbeitgeber ausführen.

Darüber hinaus:

  •     Sie üben Ihre Tätigkeit nicht gewöhnlich auch in einem weitern Land aus
  •     Sie arbeiten zwischen 25% und weniger als 50% in Telearbeit aus dem Wohnland.
  •     Beide Länder (Arbeitgeberland und Wohnland) haben das Abkommen unterzeichnet.

Damit Sie diese Möglichkeit benutzen können muss zwingend eine A1-Erklärung beantragt werden. Dieser Antrag wird auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung gemäß Artikel 16 der EU-Verordnung 883/2004 gestellt. Ihr Arbeitgeber stellt diesen Antrag bei der SVB in den Niederlanden.

Steuern

Die Ausnahmeregelungen der Coronazeit zur Besteuerung gelten bereits seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr. Dies bedeutet, dass Sie in im Regelfall in zwei Ländern einen Teil Ihrer Steuern abführen wenn Sie von beiden Ländern aus arbeiten. Es gelten die normalen Regeln des Steuerabkommens zwischen den Niederlanden und Deutschland.

Steuern und Sozialversicherungen Fernfahrer

Vorbemerkung

Diese Information richtet sich an Beschäftigte und Unternehmen, die im internationalen Transportgewerbe innerhalb der EU tätig sind. Hier geht es um Steuern und Sozialversicherungen. Häufig weicht der Ort der Sozialversicherungspflicht von dem Ort der Steuerpflicht ab.

Für die Sozialversicherung gelten auch bei LKW-Fahrern die gleichen Regeln wie bei Angestellten.

Bei Entsendungen oder Leiharbeit sind darüber hinaus weitergehende Informationen nötig.

Hier geht es um die Situation, dass der Arbeitnehmer in Deutschland wohnt und das Unternehmen seinen Sitz in den Niederlanden hat.

Der Arbeitnehmer fährt nur in den Niederlanden

Steuern

Die Steuern müssen ausschließlich in den Niederlanden bezahlt werden. Der niederländische Arbeitgeber behält die Lohnsteuer ein. In den Niederlanden kann er eine Lohnsteuererklärung abgeben. Wenn er qualifizierend ausländisch steuerpflichtig ist gibt es einige Abzugsmöglichkeiten.

Ob auch in Deutschland eine Steuererklärung abgegeben werden muss, soll beim zuständigen Finanzamt geklärt werden.

Sozialversicherung

Die Sozialversicherungspflicht liegt in den Niederlanden.

Der Arbeitnehmer fährt nur in Deutschland

Steuern

Die Steuern müssen in Deutschland gezahlt werden. Dafür muss sich der Arbeitnehmer an sein Finanzamt wenden und eine Zahlungsregelung vereinbaren. Der niederländische Arbeitgeber darf keine Steuern an das deutsche Finanzamt abführen.

In den Niederlanden müssen keine Steuern entrichtet werden.

Sozialversicherung

Die Sozialversicherung liegt in diesem Fall in Deutschland.

Der Arbeitnehmer fährt in der gesamten EU

Steuern

Das Besteuerungsrecht ist geteilt. In den Niederlanden kann nur der Teil des Arbeitslohns versteuert werden, der auf Tage entfällt, an denen der Arbeitnehmer in den Niederlanden arbeitet. Für die Tage, die der Arbeitnehmer entweder in Deutschland oder aber in anderen Staaten fährt, steht dem Wohnsitzstaat Deutschland grundsätzlich das Besteuerungsrecht zu.

Sobald der Arbeitnehmer jedoch mehr als 183 Tage in einem anderen Staat als Deutschland und die Niederlande fährt, gilt das dortige Steuerrecht.

Der Arbeitnehmer muss sich bei seinem Finanzamt melden und eine Zahlungsregelung treffen. Dabei gibt er an,  wie viel er in den Niederlanden fährt.

Die Aufteilung zwischen den Steuern, die in den Niederlanden und Deutschland bezahlt werden müssen, hängt davon ab, wie viele Tage dort gefahren wurden. Fährt der Fahrer an einem Tag durch die Niederlande, Belgien und Deutschland, zählt dieser Tag als 3 Steuertage. Es kommt regelmäßig vor, dass ein internationaler Fahrer dann mehr als 400 Steuertage im Jahr hat. Letztendlich wird der Lohn dann in den Niederlanden und in Deutschland anteilig besteuert. Beachten Sie, dass, wenn mehr als 183 Tage in einem weiteren Land gefahren werden, auch dort Steuern gezahlt werden müssen.

Der niederländische Arbeitgeber führt nur den niederländischen Teil der Steuern in den Niederlanden ab. Der Arbeitnehmer hat in den Niederlanden fast keine Steuervorteile, weil er nicht qualifizierend ausländisch steuerpflichtig ist.

Sozialversicherung

Auf der Grundlage der VO EU 883/2004 gilt niederländisches Sozialversicherungsrecht. Wenn er 25% oder mehr seiner Arbeitszeit in Deutschland arbeitet, unterliegt er dem deutschen Sozialversicherungsrecht.

Der Arbeitnehmer fährt fast nur in einem weiteren Staat

Steuern

Wenn ein Fahrer mehr als 183 Steuertage in einem anderen Land als den Niederlanden oder Deutschland (z.B. Belgien) gearbeitet hat, muss die Steuer für diese Tage in diesem anderen Land (Belgien) gezahlt werden. Für die übrigen Tage gilt, dass die in den Niederlanden gearbeiteten Tage in den Niederlanden besteuert werden, der Rest in Deutschland.

Arbeitet der Fahrer nicht mehr als 183 Tage in einem dritten Land, werden die in den Niederlanden gearbeiteten Tage in den Niederlanden besteuert, der Rest in Deutschland.

Der Arbeitnehmer muss sich bei seinem Finanzamt melden und eine Zahlungsregelung treffen. Dabei gibt er an,  wie viel er in den Niederlanden fährt.

Sozialversicherung

Die Sozialversicherungspflicht liegt in den Niederlanden (Arbeitgebersitz), weil weniger als 25% der Arbeitszeit in Deutschland gearbeitet wird.

Für Beamte gibt es Ausnahmeregelungen. Bei Beamten gilt das Sozialversicherungsrecht des Landes, in dem der Beamte das Dienstverhältnis hat.

Wer in mehreren Ländern arbeitet, und in einem dieser Länder als Beamter gilt, ist auch in diesem Land sozialversichert.

Wenn jemand in mehreren Ländern verbeamtet ist, gilt die 25%-Regel (siehe Angestellte).

Steuern werden grundsätzlich im Land des Dienstherren entrichtet. Es gibt Ausnahmen für Beamte mit der Nationalität Ihres Wohnlandes. Wenden Sie sich hierzu bitte an einen GrenzInfoPunkt in Ihrer Nähe.

Sonderregelungen für Seeleute

Im Allgemeinen gilt das Hoheitsgebiet des Schiffes. Arbeiten an Bord werden also so betrachtet, als würden sie in dem Land ausgeübt, unter dessen Flagge das Schiff fährt.

Achtung: Wenn der Lohn von einem Unternehmen bezahlt wird, das seinen Sitz in einem anderen Staat hat, gilt die Gesetzgebung des Unternehmenssitzes.
Sie sollten im Vorhinein alle Informationen einholen, um Ihre Situation eindeutig zu klären.

Besatzungsmitglieder von Rheinschiffen

Hier gilt das Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer.

Bei Zweifeln Wenden Sie sich an einen GrenzInfoPunkt in Ihrer Nähe.

In Situationen mit internationalem Transport (über die Straße oder nicht) ist es immer wichtig, sich ein Bild von allen relevanten Sachverhalten zu machen. Die Beantragung eines A1 ist ein wichtiger Bestandteil, um Sicherheit in der Gesamtsituation zu bekommen.

Arbeitslosengeld

In der EU ist eindeutig geregelt, welches Sozialversicherungsgesetz gilt, wenn jemand in einem anderen Land arbeitet. Leider sind die Regelungen in Verbindung mit einem (teilweisen) Arbeitslosengeld nicht eindeutig.

In den meisten EU-Ländern gilt, dass das Sozialversicherungsgesetz des Landes gilt, welches das Arbeitslosengeld auszahlt. Das bedeutet, dass die Sozialversicherungsabgaben in dem Land abgeführt werden müssen, aus dem die Leistung kommt.

In den Niederlanden wird es anders gehandhabt:
  • Beträgt das Arbeitslosengeld weniger als 25% des Gesamteinkommens, gilt das Sozialversicherungsrecht des Arbeitslandes.
  • Beträgt das Arbeitslosengeld 25% oder mehr des Gesamteinkommens, gilt das Sozialversicherungsrecht des Landes, aus dem die Leistungen kommen.

Sie sollten in jedem Fall eine A1-Bescheinigung anfordern (siehe oben).

A1- Bescheinigung

Jeder, der regelmäßig in mehr als einem Land arbeitet, sollte eine A1-Bescheinigung beantragen.  Darüber wird festgelegt, nach welchem Sozialversicherungsgesetz die Person behandelt wird. In der Regel muss der Antrag im Wohnland erfolgen. In Deutschland ist dafür die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) zuständig.

Die Bescheinigung dient nicht nur als Nachweis, dass Angestellte sozialversichert sind. Sie ist erforderlich, um zu vermeiden, dass Abgaben doppelt abgeführt werden müssen.

Hinweis: Dies gilt auch, wenn Sie einen Minijob in Deutschland haben.

Es ist in Einzelfällen möglich, dass zwei EU-Länder vereinbaren, von den Regeln abzuweichen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in Deutschland bei der Krankenkasse oder DVKA und in den Niederlanden bei der SVB (Sociale Verzekeringsbank).

Einkommenssteuer

In welchem Land Sie Ihre Einkommenssteuer bezahlen müssen, haben die einzelnen Länder untereinander in Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. In der Regel muss Einkommen in dem Land versteuert werden, in dem es auch erworben wurde, also in dem Land, in dem die Arbeit verrichtet wurde. Wer also in zwei Ländern arbeitet, bezahlt in der Regel auch in zwei Ländern Lohnsteuer. Das nennt man Salary Split.

Arbeiten in mehr als 2 Ländern (u.a. internationale Fahrer)

Wer bei einem Unternehmen außerhalb des eigenen Wohnstaats beschäftigt ist und in mehr als diesen zwei Ländern arbeitet, muss andere Regeln beachten. In diesem Fall werden die Tage, die im Arbeitgeberland gearbeitet werden auch dort versteuert, der Rest im Wohnland.

Achtung: Es gibt eine Ausnahme für Arbeitnehmer, die mehr als 183 Tage in einem dritten Land arbeiten. Hier helfen die GrenzInfoPunkte oder das Team GWO.

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