Minijob

Minijobs sind sogenannte geringfügige Beschäftigungen bei denen man im Monat maximal 538,00 € (Stand 2024) verdienen darf. Minijobs sind nicht „sozialversicherungspflichtig“. Das bedeutet, dass Sie mit einer solchen Beschäftigung nicht automatisch sozialversichert, also unter anderem auch nicht krankenversichert sind.

Im grenzüberschreitenden Kontext können Minijobs deshalb teilweise gravierende Folgen für Betroffene haben. Je nach Arbeitssituation allerdings auch für deren Arbeitgeber.

Achtung bei der Sozialversicherung

Auch für Menschen mit einem Minijob gelten in Deutschland grundsätzlich die Regelungen zur Sozialversicherung. Wenn Sie neben Ihrem Minijob keine weitere Anstellung haben, müssen Sie selbst dafür sorgen, dass Sie in Deutschland krankenversichert sind. Am besten wenden Sie sich in diesem Fall an eine deutsche gesetzliche Krankenkasse, um die Möglichkeiten und die Kosten einer (freiwilligen) Versicherung zu besprechen. Kommt für Sie nach deutschem Recht auch eine private Krankenversicherung infrage, klären Sie bitte ab, inwieweit diese auch die Krankheits- und Pflegekosten in Ihrem Wohnland Belgien abdecken würde.

Minijob als Nebenjob

Möchten Sie die geringfügige Beschäftigung neben einer Beschäftigung in Ihrem Wohnland Belgien ausüben, müssen Sie prüfen, ob Sie in Belgien oder in Deutschland sozialversichert sind. Wenn Ihre Sozialversicherung in Deutschland liegt, muss Ihr Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung beim belgischen Landesamt für soziale Sicherheit (LSS) beantragen. Aufgrund des Verwaltungsaufwandes sowie der möglichen Folgen, die sich aus der A1-Bescheinigung für Arbeitgeber ergeben können, sollten Sie vor der Aufnahme eines Minijobs in Deutschland mit einem GrenzInfoPunkt Kontakt aufnehmen, um dies zu besprechen.

Minijob bei Rente in Belgien

Möchten Sie einen Minijob ausüben, während Sie in Ihrem Wohnland bereits Rente beziehen, bedenken Sie bitte, dass die Ausübung des Minijobs auch in diesem Fall zur Zuständigkeit Deutschlands für die Krankenversicherung führt (sofern Sie ausschließlich in Deutschland erwerbstätig sind). Abhängig von Ihrer persönlichen Situation kann es sein, dass Ihnen hierdurch höhere Kosten für die Krankenversicherung entstehen als bisher.

Informieren Sie Ihre Krankenkasse

Planen Sie die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung, während Sie in Belgien wohnen, sollten Sie dies mit der für Sie zuständigen Krankenkasse besprechen.

Belgische Arbeitslosenleistung in Kombination mit Minijob

Erhalten Sie eine belgische Leistung wegen Arbeitslosigkeit, sollten Sie auch diesbezüglich vor Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung die Folgen abklären. Informieren Sie in jedem Fall die auszahlende Stelle in Belgien und fragen Sie nach, ob eine A1-Bescheinigung zur Klärung der Sozialversicherungszuständigkeit zwischen Belgien und Deutschland notwendig wäre.

Minijobzentrale und DVKA

Auf der Website der Minijobzentrale finden Sie ebenfalls Hinweise zur Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung bei ausländischem Wohnsitz.

Ferner hat die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) zu geringfügigen Beschäftigungen im grenzüberschreitenden Kontext mehrere Merkblätter erstellt. Diese finden Sie hier.

Steuererklärung im Wohnland

Zwar sind die Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung in Deutschland für Arbeitnehmer*innen grundsätzlich steuerfrei. Da Sie jedoch in Ihrem Wohnland Belgien unbeschränkt steuerpflichtig sind, müssen Sie diese Einkünfte in der Steuererklärung in Belgien zumindest angeben. Wie sich diese Einkünfte auf Ihre steuerliche Situation insgesamt auswirken, hängt jedoch von Ihrer Situation ab. Möchten Sie vorab die steuerlichen Folgen abschätzen lassen, sollten Sie einen Steuerberater kontaktieren.

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