Rund ums Kind

Schwangerschaft / Geburt

(Angehende) Mütter haben in den Niederlanden einen Anspruch auf mindestens 16 Wochen Mutterschutz. Dies gilt auch im Falle von Mehrlingsgeburten. Der niederländische Mutterschutz beginnt mit dem Schwangerschaftsurlaub, der zwischen 6 und 4 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin liegt. Die Schwangeren wählen selbst, an welchem Tag innerhalb dieses Zeitraums ihr Urlaub beginnt. Ein Arbeitsverbot besteht ab der vierten Woche vor dem errechneten Geburtstermin.

Der Mutterschaftsurlaub beginnt am Tag nach der Entbindung und dauert mindestens 10 Wochen. Die Tage, die weniger als 6 Wochen Schwangerschaftsurlaub genommen wurden, können zum Mutterschaftsurlaub hinzugefügt werden.

Weibliche Selbstständige haben ebenfalls Recht auf bezahlten Mutterschutz für die Dauer von mindestens 16 Wochen. Die Geldleistung wird höchstens bis zu dem in den Niederlanden gesetzlich festgelegten Mindestlohn (€ 1.725 ab Juli 2022) gewährt. 

Das Kind wird früher geboren

Wenn das Kind vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin geboren wird, kann länger als 10 Wochen Mutterschaftsurlaub genommen werden.
Ein Beispiel: Ihr Schwangerschaftsurlaub beginnt sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin. Das Kind wird jedoch eine Woche früher geboren. In diesem Falle hätten Sie nur fünf Wochen Schwangerschaftsurlaub. Sie haben jedoch Recht auf 11 Wochen Mutterschaftsurlaub. Insgesamt haben Sie auch in diesem Fall Anspruch auf 16 Wochen Mutterschutz.

Das Kind wird später geboren

Wenn das Kind nach dem mutmaßlichen Entbindungstermin geboren wird, gilt Folgendes:
Ihr Schwangerschaftsurlaub beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Das Kind wird jedoch zum Beispiel erst zwei Wochen später geboren. In diesem Falle hätten Sie acht Wochen Schwangerschaftsurlaub und zehn Wochen Mutterschaftsurlaub. Insgesamt beträgt in dieser Situation der Mutterschutz also 18 Wochen.
Ein anderes Beispiel: Sie haben Ihren Mutterschaftsurlaub erst vier Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstag angetreten. Das Kind wird jedoch erst zwei Wochen danach geboren. In dieser Situation hätten Sie sechs Wochen Schwangerschaftsurlaub und 12 Wochen Mutterschaftsurlaub.

Sie dürfen frühestens 42 Tage (6 Wochen) nach dem tatsächlichen Entbindungstag die Arbeit wieder aufnehmen. Bis dahin gilt ein Beschäftigungsverbot.
Der Zeitraum des Mutterschaftsurlaubs, der Ihnen nach dem Beschäftigungsverbot zusteht, kann in Teilen genommen werden. Diesen Teil des Mutterschaftsurlaubs können Sie verteilt über einen Zeitraum von maximal 30 Wochen in Abstimmung mit Ihrem Arbeitgeber nehmen. Die Gesamtdauer des Mutterschaftsurlaubs ändert sich hierdurch nicht. Auch die Geldleistung und die Art der Auszahlung bleibt gleich. Das UWV zahlt die Zuwendung so aus, als wenn Sie den Mutterschaftsurlaub in einem zusammenhängenden Zeitraum genommen hätten.
Wenn Sie den Rest des Mutterschaftsurlaubs in Teilen nehmen möchten, beantragen Sie dieses bei Ihrem Arbeitgeber. Der Antrag muss bis spätestens 3 Wochen nach Beginn Ihres Mutterschaftsurlaubs gestellt werden. Ihr Arbeitgeber stimmt dem Antrag innerhalb von 2 Wochen zu. Er darf diesen nur ablehnen, wenn der Betrieb dadurch ernsthafte Probleme bekommt.

Sie beantragen den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub bei Ihrem Arbeitgeber. Der Antrag muss mindestens drei Wochen vor Beginn des Schwangerschaftsurlaubs gestellt werden. Sie legen Ihrem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vor, aus dem der mutmaßliche Entbindungstag ersichtlich ist.

Während der Dauer des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs erhalten Sie eine Leistung in Höhe Ihres Gehalts / Lohns. Bei dieser Leistung gibt es eine Höchstgrenze von € 4108,08 im Monat. Wenn Sie ein hohes Gehalt / einen hohen Lohn hatten, ist es möglich, dass es zu Einkommenseinbußen während dieser Zeit kommt. Das UWV zahlt die Leistung aus. Meistens zahlt der Arbeitgeber das Geld aus und er bekommt die Leistung vom UWV erstattet.

Während Ihres Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub werden weiterhin Urlaubstage aufgebaut. Es ist dem Arbeitgeber nicht gestattet, den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub mit Ihren Urlaubsansprüchen aufzurechnen.

Betriebsferien

Wenn Ihr Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaub in die Periode der Betriebsferien fällt (wie z.B. Schulferien bei Lehrern oder im Baugewerbe), gibt es in diesen Fällen keine gesetzlichen Vorschriften. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, wie diese Situation geregelt wird.

Im Falle von Krankheit/Arbeitsunfähigkeit während des Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaubs kann dies Auswirkungen auf den Beginn des Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaubs haben. Wenn Sie vor Beginn des sechswöchigen Schwangerschaftsurlaubs arbeitsunfähig erkranken, beginnt der Schwangerschaftsurlaub sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstag. Vereinbarungen mit Ihrem Arbeitgeber über einen anderen Beginn Ihres Schwangerschaftsurlaubs sind dann hinfällig.

Wenn Sie vor Beginn des Schwangerschaftsurlaubs arbeitsunfähig erkranken und die Krankheit nicht durch die Schwangerschaft begründet ist, haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung von mindestens 70% Ihres Lohnes / Gehalts.
Wenn Sie aufgrund der Schwangerschaft oder Entbindung erkranken, haben Sie Anspruch auf ein Krankengeld (ziektewetuitkering) in Höhe Ihres Lohnes/Gehalts.

Auch wenn Sie arbeitslos werden oder sind, können Sie Anspruch auf Mutterschutzleistungen haben. Sie erhalten dann eine Leistung vom UWV.

Wenn Ihr Vertrag während der Schwangerschaft endet und Sie in Deutschland wohnen, müssen Sie bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld beantragen. Sie haben dann Anspruch auf Mutterschaftsurlaub nach deutschem Recht. Erkundigen Sie sich bei der Agentur für Arbeit und Ihrer Krankenkasse nach den Regeln.

Wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, können Sie sich in den Niederlanden freiwillig nach dem Krankengeldgesetz (Ziektewet) versichern. Sie erhalten dann die „normalen“ niederländischen Mutterschutzleistungen. Die Prämie, die Sie dafür zahlen müssen, wird von der Leistung abgezogen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des UWV.

Wenn Ihr Arbeitgeber beschließt, Ihren befristeten Vertrag nicht zu verlängern, darf das nicht in Ihrer Schwangerschaft begründet sein. Sie haben das Recht, nach dem Grund zu fragen.

Während Ihrer Schwangerschaft darf Ihnen nicht gekündigt werden. Dies gilt auch während Ihres Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs sowie sechs Wochen nach Ihrem Mutterschaftsurlaub. Eine Kündigung ist nur in besonderen Fällen möglich.

Der andere Elternteil hat Anspruch auf eine Arbeitswoche Geburtsurlaub nach der Entbindung. Der Arbeitgeber bezahlt diesen Urlaub. Dabei spielt es keine Rolle, ob Vollzeit oder Teilzeit gearbeitet wird. Wer zum Beispiel fünf Tage pro Woche arbeitet, hat Recht auf fünf freie Tage. Wer gewöhnlich drei Tage arbeitet, hat drei Tage frei.

Berechnet wird der Urlaubsanspruch anhand der täglichen Arbeitszeit: Arbeitet der Partner z.B. 5 Tage 6 Stunden am Tag? Dann erhält er 30 Stunden Partnerurlaub: 5 x 6 Arbeitsstunden. Statt diese Stunden an einem Stück zu nehmen, können sie auch über mehrere Wochen verteilt werden. Der Partner, der 30 Stunden pro Woche arbeitet, kann zum Beispiel 5 Wochen statt 30 nur 24 Stunden arbeiten gehen.

Diese Freistellung wird auch als Geburtsurlaub (geboorteverlof), Partnerurlaub (partnerverlof) oder Vaterschaftsurlaub (vaderschapsverlof) bezeichnet.

Außerdem kann der andere Elternteil / Partner maximal fünfmal die wöchentliche Arbeitsdauer (teilweise) bezahlt frei nehmen. Wer Vollzeit arbeitet hat fünf Wochen Anspruch. Dieser Urlaub nennt sich zusätzlicher Geburtsurlaub (aanvullend geboorteverlof) und beträgt maximal 70 % des Tageslohns (dagloon).

Außerdem gibt es 9 Wochen bezahlten Elternzeit. Mehr hierüber lesen Sie unter Ouderschapsverlof / Elternzeit und Elterngeld.

Ouderschapsverlof / Elternzeit und Elterngeld

In den Niederlanden haben (frischgebackene) Eltern Recht auf 26 Arbeitswochen unbezahlten ouderschapsverlof (Elternurlaub). Anspruch auf diesen ouderschapsverlof hat, wer mindestens ein Jahr bei seinem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt ist. Sowohl die Mutter als auch der andere Elternteil kann ouderschapsverlof nehmen.

Sie können für jedes Kind unter acht Jahren einmal ouderschapsverlof nehmen. Wie viel Urlaubszeit Sie wöchentlich nehmen können, ist von der Stundenanzahl abhängig, die Sie arbeiten. Sie haben höchstens Anspruch auf 26 x die Anzahl Ihrer wöchentlichen Arbeitsstunden.

Ein Beispiel: Wenn Sie 24 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, dann haben Sie Anspruch auf maximal 624 Stunden (26 x 24 Stunden) ouderschapsverlof. Wenn Sie den ouderschapsverlof über die volle wöchentliche Arbeitszeit in Anspruch nehmen, haben Sie demnach sechs Monate lang frei. Sie können den ouderschapsverlof auch anders einteilen, z.B. weniger Urlaubsstunden pro Woche über einen längeren Zeitraum. Dem muss der Arbeitgeber zustimmen, sofern er keine wichtigen Gründe anführen kann, die dagegensprechen. Sie können somit selbst bestimmen, an welchen Tagen Sie frei nehmen. Der Urlaub muss immer an einem Stück und ohne Unterbrechung genommen werden. Im jeweiligen Tarifvertrag können abweichende Bestimmungen getroffen worden sein.

Ab 2. August 2022 gibt es in den Niederlanden einen bezahlten ouderschapsverlof (Nieuwe wet ouderschapsverlof). Dadurch kann der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin 9 Wochen des ouderschapsverlof teilweise vergütet bekommen. Voraussetzung für die Gewährung des bezahlten ouderschapsverlof ist ein laufender gültiger Arbeitsvertrag. Die Höhe dieses bezahlten ouderschapsverlof liegt bei 70% des Lohns.

Sie beantragen den bezahlten Elternurlaub bei Ihrem Arbeitgeber, und dieser zahlt Ihnen die UWV-Leistung aus.

Beantragt ein Elternteil Elterngeld in Deutschland und bezahlten Elternurlaub in den Niederlanden, wird der bezahlte Elternurlaub vom Elterngeld abgezogen. Es kann auch sein, dass der bezahlte Elternurlaub mit dem Elterngeld des Partners verrechnet wird.

Wohnen Sie in Deutschland, dann haben Sie möglicherweise auch ein Recht auf deutsches Elterngeld. Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es schafft einen Ausgleich, falls die Eltern weniger Einkommen haben, weil sie nach der Geburt zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten oder die nach der Geburt keinen Einkommensverlust haben, aber weniger 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Sie können das Elterngeld bei dem Kreis oder der Stadt beantragen, in dem/in der Sie in Deutschland wohnen.

Elterngeld gibt es in drei Varianten:

  • Basiselterngeld

Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate Basiselterngeld zu, wenn sich beide Elternteile an der Betreuung beteiligen und sie dadurch weniger Einkommen haben. Für Geburten ab dem 01. April 2024 wird ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld durch beide Elternteile nur noch in maximal einem der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich sein.

Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Basiselterngeld können Eltern nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes erhalten. Danach können sie nur noch das ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus beziehen.

  • ElterngeldPlus

Mit dem ElterngeldPlus können Mütter und Väter länger Elterngeld in Anspruch nehmen. ElterngeldPlus können Eltern doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus. Wenn Eltern nach der Geburt nicht arbeiten, ist das ElterngeldPlus halb so hoch wie das Basiselterngeld. Wenn sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten, kann das monatliche ElterngeldPlus genauso hoch sein wie das monatliche Basiselterngeld mit Teilzeit.

Eltern können jeweils bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate als Partnerschaftsbonus erhalten, wenn sie in diesem Zeitraum gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten, um mehr Zeit für ihr Kind zu haben (zwischen 25 und 30 Stunden bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden). Der Partnerschaftsbonus kann für mindestens zwei und höchstens vier Monate beantragt werden. Die Regelung gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro (beim Basiselterngeld) bzw. 150 Euro (beim ElterngeldPlus) und höchstens 1.800 Euro (Basiselterngeld) bzw. höchstens 900 Euro (ElterngeldPlus) im Monat. Es werden in der Regel 65 % des letzten Netto-Einkommens vergütet; bei geringen Einkommen (unter 1240 Euro netto pro Monat) liegt der Prozentsatz etwas höher.

Sie dürfen während des Elterngeldbezugs arbeiten, jedoch nicht mehr als 32 Stunden pro Woche. Wenn Sie während des Elterngeld-Bezugs arbeiten, wirkt sich das in der Regel auf die Höhe Ihres Elterngelds aus, da sich das Elterngeld aus dem Unterschied zwischen Ihrem Einkommen vor der Geburt und Ihrem Einkommen danach berechnet. Sie bekommen jedoch immer mindestens 300 Euro (Basiselterngeld) bzw. 150 Euro (ElterngeldPlus).

Ab dem 01. April 2024 sowie ab dem 01. April 2025 wird es Änderungen beim Elterngeld geben. Dies betrifft beispielsweise die Anspruchsvoraussetzungen. Mehr dazu lesen Sie hier.

Es besteht die Möglichkeit, sich den (unbezahlten) niederländischen ouderschapsverlof (Elternurlaub) teilweise durch das (deutsche) Elterngeld vergüten zu lassen. Ein Anspruch auf deutsche Elternzeit besteht nach niederländischem Recht nicht.

Beantragt ein Elternteil Elterngeld in Deutschland und bezahlten Elternurlaub in den Niederlanden, wird der bezahlte Elternurlaub vom Elterngeld abgezogen. Es kann auch sein, dass der bezahlte Elternurlaub mit dem Elterngeld des Partners verrechnet wird.

Das Elterngeld ist in Deutschland steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Die niederländischen Steuerbehörden betrachten das Elterngeld als eine Leistung der sozialen Sicherheit. Das bedeutet, dass es bei der Beurteilung, ob Sie als qualifizierter ausländischer Steuerzahler in den Niederlanden betrachtet werden können, berücksichtigt wird. Dies kann bedeuten, dass Sie in den Niederlanden keinen Anspruch mehr auf bestimmte Steuererleichterungen haben (Steueranteil der heffingskorting, Teil des Hypothekenzinsabzugs). Wenn Sie in den Niederlanden arbeiten und sich im Elternurlaub befinden, bleibt die Versicherungspflicht in den Niederlanden bestehen. Das bedeutet, dass Sie in der Regel auch Sozialversicherungsbeiträge (premies volksverzekeringen) und den einkommensabhängigen Beitrag für das niederländische Krankenversicherungsgesetz zahlen müssen.

Im untenstehenden Film wird erläutert, wie die Regelungen sind, wenn Sie in Deutschland wohnen und in den Niederlanden arbeiten und ein Kind bekommen.

Kindergeld und andere Familienleistungen

Sie leben in Deutschland, arbeiten in den Niederlanden und haben Kinder? Dazu gibt es (unterschiedliche) Regelungen in beiden Ländern:

  • Kinderbijslag (NL)
  • Kindergeld (DE)
  • Kinderzuschlag (DE)
  • Kindgebonden Budget (NL)
  • Kinderopvangtoeslag (NL)
  • Wenn Ihr Partner in Deutschland arbeitet, haben Sie Anspruch auf das vollständige deutsche Kindergeld und eventuell Kinderzuschlag. Sie erhalten dann keinen niederländischen Kinderbijslag. Das gilt auch für einen Minijob in Deutschland bei 8 Stunden oder mehr pro Woche.
  • Arbeitet Ihr Partner nicht oder ist er/sie nicht versichert, dann haben Sie Anspruch auf den niederländischen Kinderbijslag und eventuell Kindgebonden Budget und Ihr Partner auf ergänzendes deutsches Kindergeld und eventuell Kinderzuschlag.
  • Wenn Sie beide in den Niederlanden arbeiten, haben Sie auch Anspruch auf den niederländischen Kinderbijslag und eventuell Kindgebonden Budget mit Ergänzung durch das deutsche Kindergeld und eventuell Kinderzuschlag.
  • Wenn Sie weniger als 5 Jahren in Deutschland leben und beide Elternteile haben nicht die Deutsche Angehörigkeit und es gibt kein deutsches Einkommen, muss das Einkommensminimum in Deutschland erreicht werden

Der niederländische Kinderbijslag wird maximal bis zum 18.Geburtstag des Kindes bezahlt. Das deutsche Kindergeld kann auch für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren beantragt werden. Eine Bedingung dafür ist, dass die Kinder studieren oder eine Ausbildung absolvieren. Falls das Kind in den Niederlanden studiert, besteht in einigen Fällen der Anspruch auf das niederländische Studiendarlehen und Anspruch auf das deutsche Kindergeld.

Wenn Sie in den Niederlanden Anspruch auf Kinderbijslag haben, muss außerdem geprüft werden, ob Sie Anspruch auf das Kindgebonden Budget haben. Kindgebonden Budget ist eine Art einkommensabhängiger Kinderbijslag. Für die Berechnung einer eventuellen Ergänzung des deutschen Kindergelds wird das Kindgebonden Budget angerechnet und das deutsche Kindergeld gekürzt.

Um Kinderbijslag zu beantragen, können Sie sich unter ,Mein SVB’ einloggen. Das ist mit einer DigiD oder mit einem europäischen anerkannten Login-Mittel, beispielsweise dem deutschen ,Neuen Personalausweis‘ möglich. Haben Sie beides nicht, können Sie sich telefonisch unter +31 50 316 90 20 an den SVB wenden, um die Antragsformulare zu bestellen.

Ausführlichere Informationen in niederländischer Sprache finden Sie auf der Website des Finanzamts: www.toeslagen.nl.

Bei Einwohnern der Niederlande prüft der niederländische Belastingdienst automatisch, ob ein Anspruch auf das Kindgebonden Budget besteht. Bei Einwohnern Deutschlands geht das nur automatisch, wenn Sie bereits einen Zuschlag vom Belastingdienst bekommen. Wenn Sie noch keinen Zuschlag vom Belastingdienst bekommen, sollten Sie das kindgebundene Budget selbst beantragen. Das geht mit der DigiD (niederländisches Online-Login-Tool, das mit der Burgerservicenummer verknüpft ist) über „Mijn Toeslagen“. Wenn Sie keine DigiD haben, können Sie das Steuertelefon Ausland (BelastingTelefoonBuitenland) unter  Telefon: 0031 55 5385 385 anrufen und ein Antragsformular anfordern.

Mehr Informationen über den Antrag und eine Probeberechnung finden Sie hier.

Hier finden Sie die Antragsformulare für das deutsche Kindergeld. Sie sind auch auf Niederländisch verfügbar. Hinweis: Neben dem Antragsformular müssen Sie für jedes Kind eine Anlage ausfüllen. Auch die Formulare für die Mitteilung von Änderungen können Sie auf der genannten Website finden.

Aufgepasst: Wenn Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, aber eine Staatsangehörigkeit eines EU/EWR Staates, müssen Sie auch die EU-Anlage (KG1-AnEU) ausfüllen.

Als Grenzpendler beantragen Sie das Kindergeld bei der Familienkasse Rheinland-Pfalz – Saarland

Höhe des niederländischen Kinderbijslag pro Monat pro Kind (1. Januar 2024)

Alter des Kindes

Höhe Kinderbijslag

0 bis 5 Jahre

€ 93,16

6 bis 11 Jahre

€ 113,13

12 bis 17 Jahre

€ 133,09

Der niederländische Kinderbijslag wird pro Quartal ausgezahlt. Recht auf Kinderbijslag besteht in der Regel ab dem Quartal, das auf die Geburt des Kindes folgt. Da Sie in Deutschland wohnen, bekommen Sie dann für die Monate, in denen kein Recht auf Kinderbijslag besteht, das volle deutsche Kindergeld.

Höhe des deutschen Kindergelds pro Monat (Stand: 1. Januar 2023)

Pro Kind pro Monat: 250,- €

Wenn Ihr Kind eine Kindertagesstätte in den Niederlanden oder in Deutschland besucht, Sie  Betreuungskosten bezahlen müssen und in den Niederlanden arbeiten, haben Sie möglicherweise Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag (kinderopvangtoeslag) aus den Niederlanden.

Ein Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag für Einwohner Deutschlands entsteht, wenn ein Elternteil in den Niederlanden arbeitet und in den Niederlanden lohnsteuerpflichtig ist. Sie müssen in den Niederlanden nicht versichert sein, z. B. für die niederländische Sozialversicherung.

Bedingungen

Es gibt mehrere Bedingungen, die erfüllt sein müssen:

  • Sie und Ihr Partner arbeiten beide, und
  • Ihr Kind besucht eine registrierte Kindertagesstätte und Sie tragen die Kosten dafür, und
  • Ihr Kind ist an Ihrer Wohnanschrift gemeldet.

Wenn ein Elternteil nicht arbeitet, besteht manchmal trotzdem ein Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Elternteil eine Ausbildung absolviert, sich in einem Wiedereingliederungsprozess befindet, um wieder in den Beruf zurückzukehren, oder Langzeitpflege benötigt.

Der Kinderbetreuungszuschlag kann auch beantragt werden, wenn Ihr Kind in Deutschland eine Kindertagesstätte besucht. In diesem Fall muss die deutsche Kindertagesstätte jedoch in das Register für ausländische Kinderbetreuung (nur auf Niederländisch) eingetragen sein. Viele deutsche Kindertagesstätten sind bereits in dieser Liste eingetragen. Wenn Ihre Kindertagesstätte nicht aufgeführt ist, können Sie sie in die Liste aufnehmen lassen. Das Formular finden Sie hier als Download.

Höhe des Kinderbetreuungsgeldes

Die Höhe des Kinderbetreuungszuschlags richtet sich nach Ihrem Einkommen, den Kosten, die Ihnen für die Kinderbetreuung entstehen, und der Anzahl der Kinder, die eine Kindertagesstätte besuchen.

Andere Familienleistungen werden vom Kinderbetreuungszuschlag abgezogen, einschließlich die deutschen Familienleistungen, wie z. B. das Kindergeld.

Auf der Website des niederländischen Belastingdiensts können Sie probeweise berechnen (nur auf Niederländisch), wie hoch Ihr Kinderbetreuungszuschlag sein kann. Wenn Sie dies nutzen möchten, können Sie angeben, dass Sie in den Niederlanden wohnen, die Beträge sind die gleichen, wenn Sie in Deutschland wohnen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen über den Anspruch auf Kinderbetreuungszuschlag und die Bedingungen finden Sie auf der Website der niederländischen Finanzverwaltung (nur auf Niederländisch).

In dem unten stehenden Film wird erläutert, wie die Regelungen sind, wenn Sie in Deutschland wohnen und in den Niederlanden arbeiten und ein Kind bekommen.

Hier finden Sie
Grenzinfopunke in Ihrer Nähe