Rente

Wenn Sie in Belgien arbeiten, erwerben Sie Anspruch auf die belgische Altersrente (rustpensioen/pension de veillesse).

Die Rentenanwartschaft richtet sich nach der Zahl der Jahre, in denen Sie eine belgische Rente aufgebaut haben, und der Höhe Ihres Lohns. Für jedes Jahr Ihrer Erwerbstätigkeit in Belgien erhalten Sie ab dem gesetzlichen Rentenalter eine belgische Rente. Dabei erhöht sich das Renteneintrittsalter ab 2025 von 65 Jahre auf 66 Jahre und ab 2030 auf 67 Jahre. Die volle belgische Altersrente wird nach einer Anwartschaftszeit von 45 Jahren gezahlt.

Wenn Sie in Belgien arbeiten, verlieren Sie dadurch nicht die in Deutschland bereits erworbenen Rentenansprüche. Die Ansprüche aus verschiedenen europäischen Ländern werden nach europäischem Recht kumuliert, sprich aus beiden Ländern.

Mehr Informationen über die belgische Altersrente finden Sie auf der Website des Föderalen Pensionsdienst

Steuerliche Behandlung der Altersrente

Wenn Sie aus Belgien eine gesetzliche Rente beziehen, so bleibt diese gemäß dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Belgien und Deutschland in Belgien steuerpflichtig. Sie müssen also weiterhin in Belgien eine Steuererklärung für Gebietsfremde ausfüllen.

Wo sind Sie als Rentner krankenversichert?

Haben Sie nur in Belgien gearbeitet, dann empfangen Sie nur belgische Rente und sind auch dort weiter krankenversichert. Sie können in Ihrer deutschen Krankenkasse beitragsfrei versichert bleiben und so die Leistungen in beiden Ländern in Anspruch nehmen.

Wenn Sie aus beiden Ländern Rente erhalten, so sind Sie nicht mehr in Belgien, sondern in Ihrem Wohnland, also Deutschland versichert. Der Beitrag dort wird auf Basis Ihres Welteinkommens berechnet, also auch über Ihre belgische Rente.

Wie und wo beantragen Sie Ihre Rente?

Ihre gesetzliche Rente beantragen Sie persönlich bei dem Träger in ihrem Wohnland. Im Fall von mehreren (europäischen) Rentenansprüchen werden die jeweiligen Träger sich miteinander in Verbindung setzen und die Ansprüche abstimmen. Daher sollten Sie rechtzeitig Kontenklärungen bei allen betroffenen Trägern durchführen.

Achtung: Sie haben theoretisch die Möglichkeit, auf den Bezug der belgischen Rente zu verzichten. Dies muss jedoch im Voraus beantragt werden. Im Nachgang kann auf den Rentenbezug nicht mehr verzichtet werden. Es wird empfohlen, hier die Konsequenzen im Vorfeld überprüfen zu lassen. Die GrenzInfoPunkte stehen Ihnen hierfür als Ansprechpartner zur Verfügung.

Die Anfrage für die Auszahlung aus Ihrer Zusatzrente/Gruppenversicherung richten Sie an die entsprechende Versicherungsgesellschaft.

Zusatzrente

Möglicherweise bauen Sie sich über Ihren belgischen Arbeitgeber mit einer Gruppenversicherung eine „zusätzliche“ Rente auf. Die Gruppenversicherung ist eine Versicherungspolice, die der Arbeitgeber bei einer Versicherungsgesellschaft abschließt. Mit diesem außergesetzlichen Vorteil kann der Arbeitnehmer seine (gesetzliche) Pension aufwerten. Diese Zusatzpension wird dem Arbeitnehmer im Rentenalter ausgezahlt.

Wenn es durch die paritätische Kommission oder den sektoriellen Abkommen vorgesehen ist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch, diesem System nach einem Jahr beizutreten.

Betrag der Zusatzpension

Nach belgischem Recht ist festgeschrieben, dass Ihre gesetzliche Rente und Ihre Zusatzrente zusammen nicht mehr als 80 % Ihres letzten „normalen“ Einkommens darstellen dürfen.

Zahlungsmodalitäten

Es gibt grundsätzlich verschiedene mögliche Modalitäten, die Beiträge zu entrichten.

  • Entweder werden die Prämien zu 100 % vom Arbeitgeber oder vom Sektor getragen.
  • Oder der Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Betrag der Prämien.

Anspruch im Falle des Arbeitsplatzwechsels

Das gesparte Kapital geht an den Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Arbeitsplatz (auch zurück nach Deutschland oder einen anderen Mitgliedsstaat) wechselt. Der Betrag wird erst mit Erreichen der gesetzlichen Altersrente ausgezahlt.

Bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb Belgiens kann der Anspruch an eine neue Gruppenversicherung transferiert werden.

Jeder anspruchsberichtigte Arbeitnehmer erhält jedes Jahr einen Rentenauszug, solange er bei dem Unternehmen arbeitet, das die Zusatzrente gewährt.

Steuerliche Behandlung der Zusatzrente

Die Leistung ist für den Arbeitnehmer steuerpflichtig. Der zu bezahlende Steuersatz richtet sich nach dem Alter zum Bezugszeitpunkt und kann zwischen 10-20% betragen.

Invalidität / "Erwerbsminderung"

Das belgische System kennt keine „Erwerbsminderungsrente“ im Sinne des deutschen Systems. Im Falle einer Erkrankung von länger als 12 Monaten können Sie in Belgien unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte „Invaliditätsleistung“ beantragen. Um diese Leistung beziehen zu können, muss Ihre Erwerbsunfähigkeit mindestens 66% betragen. Dies wird durch den Vertrauensarzt ihrer belgischen Krankenkasse festgestellt.

Wie hoch Ihre Leistung im Folgenden ausfällt, hängt von Ihren persönlichen Umständen und Ihrem früheren Lohn ab:

  • Wenn Sie Familie haben: 65% Ihres letzten Lohns.
  • Als Alleinstehender: 55% Ihres letzten Lohns.
  • Wenn das Einkommen Ihres Partners oberhalb des gesetzlichen Minimums liegt: 40% Ihres letzten Lohns.
  • Wenn Ihr Partner kein Einkommen oder ein Einkommen bezieht, das unterhalb des gesetzlichen Minimums liegt:  55% oder 65% Ihres letzten Lohns – je nach den Familienverhältnissen.

Die Leistung ist so wie bei der Krankengeldberechnung gedeckelt.

(vorläufige) Hinterbliebenenrente

Im Todesfall eines Ehepartners bietet die so genannte Hinterbliebenenpension dem hinterbliebenen Ehepartner die Möglichkeit, eine Pension zu bekommen, die sich auf Basis der Laufbahn als Arbeitnehmer oder Selbstständiger des verstorbenen Ehepartners berechnet. 

Voraussetzungen der Hinterbliebenenrente

Um eine Hinterbliebenenpension beziehen zu können, müssen Sie:

  • das Alter von 49 Jahren erreicht haben (falls Sterbedatum im Jahr 2023); 
  • am Sterbedatum seit mindestens einem Jahr mit dem verstorbenen Arbeitnehmer verheiratet gewesen sein;
  • Verwitwet und nicht wiederverheiratet sein. Bei Wiederheirat wird die Hinterbliebenenrente ausgesetzt;
  • nicht für unwürdig befunden sein aufgrund von Straftaten, die Sie gegen Ihren Ehepartner begangen haben.

Darüber hinaus gibt es Situationen, die mit einer einjährigen Ehe mit dem Verstorbenen als gleichgestellt werden:

  • Der Ehe ging unmittelbar ein Zeitraum des gesetzlichen Zusammenwohnens voraus und die Summe dieser Zeitspannen (Zusammenwohnen + Ehe) beträgt mindestens ein Jahr;
  • aus Ihrer Ehe ist ein Kind hervorgegangen oder Ihr Kind wird binnen dreihundert Tagen nach dem Tod Ihres Ehegatten geboren;
  • zum Zeitpunkt des Todes haben Sie ein unterhaltspflichtiges Kind, für das Sie oder Ihr Ehepartner Familienbeihilfen bezog;
  • der Tod ist die Folge eines Unfalls nach dem Datum der Eheschließung;
  • der Tod wurde verursacht durch eine Berufskrankheit, die während oder anlässlich der Ausübung des Berufs eingetreten ist: Ursprung oder Verschlimmerung dieser Krankheit müssen jedoch nach dem Datum der Eheschließung liegen;
  • der Tod wurde verursacht durch eine Berufskrankheit, die während der Ausführung eines von der belgischen Regierung erteilten Auftrags oder der im Rahmen des Belgischen Technischen Beistands erbrachten Leistungen eingetreten ist: Ursprung oder Verschlimmerung dieser Krankheit müssen jedoch nach dem Datum der Eheschließung liegen.

Der hinterbliebene Ehegatte, der zwar nicht die Altersbedingung, aber die anderen Bedingungen erfüllt, um die Hinterbliebenenrente in Anspruch nehmen zu können, hat Anspruch auf eine „vorläufige Hinterbliebenenrente“, manchmal auch Überbrückungsgeld genannt. Je nach familiärer Situation kann der Bezugszeitraum zwischen 18 und 48 Monaten liegen.

Weitere Informationen können Sie hier finden.

Antrag auf Hinterbliebenenrente

In der Regel ist ein Antrag auf Hinterbliebenenpension einzureichen. Es gibt jedoch auch Ausnahmefälle, in denen die Prüfung von Amts wegen ohne vorherigen Antrag erfolgt.

Sie können Ihre Hinterbliebenenpension online auf diese Website beantragen.

Höhe der (vorläufigen) Hinterbliebenenrente

Für Arbeitnehmer sind die Kriterien für die Berechnung der Höhe der Hinterbliebenenpension unterschiedlich, je nachdem, ob Ihr Ehegatte schon pensioniert war oder nicht.

  • Sofern Ihr Ehegatte eine Pension bezog (berechnet nach dem Haushaltssatz oder für Alleinstehende): Die Höhe der Hinterbliebenenpension beträgt 80% der zum Haushaltssatz berechneten Ruhestandspension des verstorbenen Ehegatten (dies entspricht der Ruhestandspension eines Alleinstehenden);
  • Sofern Ihr Ehegatte noch nicht im Ruhestand war: Die Hinterbliebenenpension beträgt somit 80% der (hypothetischen) Ruhestandspension, die der Ehegatte bezogen hätte. Es gibt jedoch einige Sonderregeln, mit denen Ungleichheiten verringert werden sollen.

Für die Berechnung Ihrer vorläufigen Hinterbliebenenrente gelten dieselben Regelungen wie für die Berechnung der Hinterbliebenenrente, falls der Ehegatte noch nicht pensioniert war.

Die Höhe der Rente richtet sich unter anderem zudem nach:

  • der Dauer der Berufslaufbahn des verstorbenen Ehegattens;
  • der Höhe des bezogenen Erwerbseinkommens für jedes gültige Jahr der Berufslaufbahn des verstorbenen Ehegattens.

Wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Mindestrente erfüllt sind, wird die Höhe Ihrer Hinterbliebenenrente ebenfalls auf der Grundlage des Pauschalbetrags der Mindestrente und der Dauer der Berufslaufbahn Ihres verstorbenen Ehegatten berechnet.

Es wird Ihnen nur der vorteilhafteste Rentenbetrag (auf der Grundlage Ihres Erwerbseinkommens oder der Mindestrente) gewährt.

 Im Falle einer persönlichen Rente (Alters- und/oder Hinterbliebenenrente) kann die Höhe der Hinterbliebenenrente gekürzt werden.

Wenn nur die Altersbedingung nicht erfüllt ist, haben Sie Anspruch auf Überbrückungsgeld.

(Halb-)Waisenrente

Nach belgischem Recht ist auch möglich, dass die Hinterbliebenenrente an (Halb-)Waisen ausgezahlt wird. Jedoch gilt es zu beachten, dass im Unterschied zu Deutschland diese Leistung über die Kindergeldkassen als Zuschlag zum Kindergeld ausgezahlt wird. Hier sollten sie sich mit den zuständigen Trägern (dt. Rentenversicherung und belgische Kindergeldkasse) in Verbindung setzen, um eventuelle Ansprüche aus verschiedenen Ländern zu klären.

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