Kind krank, was jetzt? Kinderkrankengeld in Deutschland
Wenn die Grippeviren umgehen, raufen sich Eltern manchmal die Haare. Denn was soll man tun, wenn ein Kind krank ist und man deshalb nicht arbeiten gehen kann? Arbeitnehmer in Deutschland haben für diesen Fall Anspruch auf zusätzliche freie Tage, wenn sie für ein krankes Kind sorgen müssen. Das gilt auch für Niederländer, die in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis sind. Wenn ein Kind krank ist, können Sie als Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt werden. Außerdem haben pflicht- oder freiwillig Versicherte für eine bestimmte Zeit Anspruch auf so genanntes ,Kinderkrankengeld’.
Bedingungen
Pflicht- oder freiwillig Versicherte haben in der Zeit der Krankheit ihres Kindes Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn:
- ein Arzt ein Attest schreibt, in dem steht, dass der Versicherte für die Versorgung seines kranken Kindes zuhause bleiben muss und nicht arbeiten kann
- eine andere Person im selben Haushalt diese Versorgung nicht leisten kann
- das Kind unter 12 Jahren alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
- Das Kind ist pflichtversichert (dies kann auch in einem anderen Land als Deutschland der Fall sein).
Meldung an das UWV
Wenn Ihr Kind erkrankt, gehen Sie wie folgt vor:
- Melden Sie sich am ersten Krankheitstag des Kindes bei Ihrem Arbeitgeber. Geben Sie dabei den Namen und das Geburtsdatum des erkrankten Kinds an. Wenn Sie über eine Zeitarbeitsfirma arbeiten, sollten Sie sich auch dort krank melden.
- Melden Sie sich telefonisch beim UWV (0900-9294). Das UWV wird Sie telefonisch kontaktieren und die Krankmeldung aufnehmen. Ein Versicherungsarzt des UWV prüft, ob Sie zu Hause bleiben müssen, um Ihr krankes Kind zu pflegen.
Bitte machen Sie dabei folgende Angaben:
- Ihre Bürgerservice-Nummer
- den ersten Tag, an dem Sie zu Hause bleiben werden, weil Ihr Kind krank ist
- die Ursache der Krankheit und den Grund, warum Sie zu Hause bleiben müssen, um Ihr Kind zu pflegen.
- Ihre deutsche Krankenversicherungsnummer (steht auf Ihrer Krankenkassenkarte)
- Name und Anschrift Ihrer deutschen Krankenkasse.
- Das UWV schickt Ihrer Krankenkasse eine Mitteilung über die Krankmeldung und Sie erhalten eine Kopie für Ihren Arbeitgeber.
- Beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse das Kinderkrankengeld, dies kann meistens digital geschehen.
Bitte beachten Sie, dass die Entscheidung darüber, ob Sie Kinderkrankengeld erhalten oder nicht, bei Ihrer Krankenkasse liegt.
Begrenzte Dauer
Pro Kalenderjahr hat jedes Elternteil, das die genannten Bedingungen erfüllt, für jedes Kind maximal 10 Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei Alleinstehenden sind es 20 Tage. Bei mehreren Kindern wird die Anzahl anteilig erhöht. Insgesamt hat jedes Elternteil Anspruch auf maximal 25 Werktage Kinderkrankengeld pro Jahr. Für Alleinstehende gilt eine maximale Dauer von 50 Werktagen. Tage, an denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bezahlt freigeben, werden damit verrechnet. Für diese Tage wird kein Kinderkrankengeld bezahlt.
Mehr Kinderkrankengeldtage wegen Corona
Mit zusätzlichen Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld hilft die Bundesregierung Eltern und Alleinerziehenden, deren Kinder pandemiebedingt nicht oder nur eingeschränkt betreut werden oder zur Schule gehen können. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können in den Jahren 2022 und 2023 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Tage, an denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bezahlt freigeben, werden damit verrechnet. Für diese Tage wird kein Kinderkrankengeld bezahlt.
Höhe des Kinderkrankengelds
In der Regel erstattet die Krankenkasse 90 Prozent des nicht erhaltenen Nettogehalts. In den Monaten, in denen der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Einmalzahlungen erhält wie zum Beispiel Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, werden sogar 100 Prozent erstattet. Der Höchstbetrag liegt bei € 116,38 pro Tag (2023).