Steuern

Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Belgien und Deutschland ist geregelt wo Sie über das Einkommen aus Deutschland steuerpflichtig sind.

Sie zahlen in Deutschland Steuern auf das Einkommen, das Sie in Deutschland beziehen. In dieser Hinsicht kann es einige Ausnahmen geben. Das ist beispielsweise der Fall bei „Entsendung“ oder „Homeoffice“.

Die steuerliche Behandlung in Deutschland hängt von Ihren persönlichen Umständen ab. Deutschland unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Steuerpflichten – der beschränkten und der unbeschränkten Steuerpflicht. Ebenso spielt die Steuerklasse eine wichtige Rolle.

Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

Für die Festlegung der Lohnsteuer in Deutschland ist entscheidend, ob Sie  beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind. Da Sie nicht in Deutschland wohnen, sind Sie prinzipiell beschränkt steuerpflichtig. Um unbeschränkt steuerpflichtig und so einer in Deutschland lebenden Person gleichgestellt und zu sein, müssen Sie bestimmte Bedingungen erfüllen:

  • 90% Ihres Welteinkommens werden in Deutschland versteuert, oder
  • Ihr nicht deutsches Einkommen in diesem Kalenderjahr liegt unter 11.604 € (2024)

Sind Sie verheiratet, müssen Sie und Ihr Ehepartner zusammen diese Bedingungen erfüllen. Das Einkommen, das nicht in Deutschland der Steuerpflicht unterliegt, darf in diesem Kalenderjahr nicht höher sein als 23.208€ (2024). Dieses gemeinsame Einkommen, das nicht in Deutschland versteuert wird, unterliegt dann jedoch in Deutschland dem Progressionsvorbehalt.

Bei der unbeschränkten Steuerpflicht werden Sie so behandelt, als hätten Sie einen Wohnsitz in Deutschland. Es können personen- und familienbezogene Steuervergünstigungen sowie der Grundfreibetrag gewährt werden.

Sie müssen jedes Jahr bei dem für Ihren Arbeitgeber zuständigen Finanzamt einen Antrag einreichen, um als beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden. Die Antragsformulare für die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht können hier unten heruntergeladen werden.

 

Steuerklassen

Als Grenzgänger werden Sie mit Blick auf die Lohnsteuer so wie in Deutschland lebende Personen einer Steuerklasse zugeordnet. Mit dieser Steuerklasse wird festgelegt, wie viel Lohnsteuer vom Einkommen einbehalten wird. Die Steuerklassen in Deutschland richten sich nach dem Familienstand (verheiratet oder unverheiratet) und bei Verheirateten nach dem Einkommen des Partners. Jede Steuerklasse geht mit einer Steuertabelle einher, in deren Rahmen die Höhe des Einkommens berücksichtigt wird. Deutschland besitzt ein progressives Steuersystem, das heißt, die Steuerlast steigt mit zunehmendem Einkommen.
Entscheidend für die Festlegung der Steuerklasse ist ebenfalls, ob Sie mit Blick auf die deutschen Steuern beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind. Da Sie nicht in Deutschland wohnen, sind Sie in Deutschland prinzipiell stets beschränkt steuerpflichtig und werden der  Steuerklasse 1 zugewiesen. Um einer in Deutschland lebenden Person gleichgestellt zu sein und Steuerklassen wählen zu können, müssen Sie bestimmte Bedingungen erfüllen, um auf Anfrage als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Wenn Sie die Bedingungen erfüllen und die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt haben, müssen Sie in Deutschland eine Steuererklärung abgeben – so als ob Sie dort wohnen würden.
Unter den unten angegeben Bedingungen können Sie als unbeschränkt Steuerpflichtiger ebenfalls in Steuerklasse 3 besteuert werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie verheiratet sind und zusammen die Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht erfüllen.
 

Bitte beachten Sie bei Einstufung in Steuerklasse 3

Sofern Sie die Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht erfüllen und zusammen mit Ihrem Partner in Deutschland gemeinsam veranlagt werden möchten, wird das belgische Einkommen des Partners in der deutschen Steuererklärung mitgerechnet. Obwohl dieses Einkommen nicht in Deutschland besteuert wird, kann es dennoch den Steuertarif erhöhen (Progressionsvorbehalt). So kann es dazu kommen, dass Ihnen vielleicht zuwenig Lohnsteuer angehalten wurde und Sie Steuern nachzahlen müssen, wenn Sie Steuerklasse 3 zugeordnet wurden. Wenn Sie dies vermeiden möchten, können Sie auch die Einzelveranlagung mit Steuerklasse 1 wählen. Sie zahlen dann zwar monatlich mehr Steuern, erhalten aber nach Ihrer Steuererklärung zu viel gezahlte Steuern zurück. Die Einstufung in Steuerklasse 3 ist meist nur sinnvoll, wenn Sie das ganze Jahr in Deutschland gearbeitet haben und Ihr Partner kein oder wenig Einkommen hat.

 

Kurzzusammenfassung

  • Wenn Sie prinzipiell in Steuerklasse 1 eingestuft werden, jedoch die Voraussetzungen für Steuerklasse 3 erfüllen, können Sie auch in diese Steuerklasse eingestuft werden.
  • Mit der Einstufung in eine Steuerklasse wird nur festgestellt, wie viel Lohnsteuer monatlich einzubehalten ist. Bei einer Steuererklärung wird die endgültige Steuerlast im Nachhinein festgesetzt.

Steuernachlass für die belgische Gemeindesteuer

Ihr deutsches Einkommen ist in Deutschland steuerpflichtig, aber Sie müssen auf Ihr deutsches Einkommen in Belgien noch Gemeindesteuer zahlen. Deutschland gewährt Ihnen für diese Sonderabgabe eine Steuergutschrift von 8%. Dieser Nachlass kann bereits über Ihre Lohnsteuer verrechnet werden. Der Arbeitgeber bekommt diese Information seitens des Betriebsstättenfinanzamtes durch die dortige Beantragung der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht. Gegebenenfalls kann dies auch noch durch Abgabe einer Steuererklärung rückerstattet werden.

In welchem Land müssen Sie Ihre Steuererklärung abgeben?

In Belgien lebende Personen müssen ihre Steuererklärung stets in Belgien einreichen. In dieser Erklärung müssen Sie auch Ihre in Deutschland bezogenen Nettoeinkommen angeben, dabei aber darauf hinweisen, dass dieses Einkommen bereits in Deutschland versteuert wurde, also freistellen. Das Einkommen wird bei der Berechnung des Tarifs für etwaige sonstige in Belgien steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt, dem sog. Progressionsvorbehalt. Ebenso wird auf das deutsche Einkommen Gemeindesteuer erhoben.

Ob Sie in Deutschland eine Steuererklärung einreichen müssen, hängt davon ab, ob Sie beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig waren. Ein Grenzgänger ist in erster Linie immer beschränkt steuerpflichtig und nur auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig. Ein beschränkt Steuerpflichtiger ist in der Regel nicht verpflichtet, in Deutschland eine Steuererklärung einzureichen. Er kann dies tun, dabei ist selbstverständlich erst zu prüfen, ob dies überhaupt vorteilhaft ist.

Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger hat in Deutschland stets eine Steuererklärung einzureichen und dabei ebenfalls eine EU-/EWR-Erklärung aus dem Wohnsitzland beizufügen.

Entsendung

Wenn ein belgischer Arbeitgeber Sie nach Deutschland entsendet, können Sie anderen Regelungen unterliegen. Denkbar ist beispielsweise, dass Sie weiterhin an das belgische Steuer- und Sozialversicherungssystem gebunden sind. Wenden Sie sich in einem solchen Fall für eine persönliche Beratung an den nächsten GrenzInfoPunkt.

Erwerbstätigkeit in mehreren Ländern

Sofern Sie in mehreren Ländern – beispielsweise als Fernfahrer – erwerbstätig sind, können Sie mit Blick auf die soziale Sicherheit und die Steuern anderen Regelungen unterliegen. In solchen Fällen empfehlen wir Ihnen stets, sich für eine persönliche Beratung an das GWO-Team oder BELINTAX, Kontaktstelle der belgischen Finanzverwaltung bzgl. der Besteuerung in grenzüberschreitenden Fällen zu wenden: belintax@minfin.fed.be  oder +32 (0)2 576 34 70 oder an einen GrenzInfoPunkt .

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