Wenn Sie als Arbeitnehmer von Deutschland aus in Belgien arbeiten, zahlen Sie in Belgien in die Arbeitslosenversicherung ein. Allerdings erhalten Sie Leistungen im Falle von Arbeitslosigkeit nicht immer zwingend aus Belgien. Aus welchem Land Sie Ihr Arbeitslosengeld beziehen, hängt davon ab, ob Sie voll- oder teilarbeitslos werden.
Wann bin ich vollarbeitslos?
Sie sind vollarbeitslos, wenn Sie überhaupt nicht mehr in Belgien arbeiten. In diesem Fall ist die Bindung an Belgien aufgelöst. Sie haben dann Anspruch auf eine Zahlung von Ihrem Wohnsitzland, d.h. auf Arbeitslosengeld aus Deutschland nach deutschen Regelungen.
Um in Deutschland den Antrag auf Arbeitslosengeld stellen zu können, benötigen Sie vom belgischen Arbeitgeber eine Bescheinigung mit wichtigen Informationen zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Dieses Dokument nennt sich C4. Informationen dazu beim Arbeitsamt Belgien LfA/RVA/ONEM.
Dort wird dieses C4 umgewandelt in das international benötigte Dokument PD U1, dass Sie für die deutsche Agentur für Arbeit benötigen.
Wenn Sie Zweifel haben, ob noch eine Bindung an Ihr Arbeitsland besteht, nehmen Sie bitte Kontakt mit einem GrenzInfoPunkt auf.
Wann bin ich teilarbeitslos?
Sie sind teilarbeitslos, wenn Sie noch teilweise in Belgien erwerbstätig sind. Dies kann, muss aber nicht denselben Arbeitgeber betreffen. Die Bindung an Belgien bleibt in einem solchen Fall bestehen. Hierbei kann es mehrere Fallgestaltungen geben. Sie haben dann Anspruch auf eine Zahlung vom Land Ihrer Erwerbstätigkeit, d.h. auf Arbeitslosengeld aus Belgien. Informationen dazu beim belgischen Arbeitsamt, dem Landesinstitut für Arbeit. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Kurzarbeit oder „Schlechtwetter“.
Eine persönliche Beratung erhalten Sie bei unseren GrenzInfoPunkten.
Arbeitslosigkeit durch Insolvenz des Arbeitgebers
Im Falle der Insolvenz eines Betriebes wird nach belgischem Recht eine Entlassungsentschädigung, genannt Schließungsprämie an die betroffenen Arbeitnehmer ausgezahlt. Diese Entschädigung wird durch den Fond für Betriebsschließungen (FFE- Fonds d´indemnisation des travailleurs licenciés en cas de fermeture d´enterprises / FSO – Fonds tot vergoeding van de in geval van Sluiting van Ondernemingen ontslagen werknemers) geleistet.
Für den Anspruch müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein und der Anspruch ist der Höhe nach begrenzt.
Weitere Informationen zum Schließungsfond und den Ansprüchen und konkreten Beträgen finden Sie beim Fond für die Entschädigung der bei Betriebsschließungen entlassenenArbeitnehmenden