Wenn Sie in den Niederlanden sozialversichert sind, sind Sie auch in den Niederlanden krankenversichert. Ihr Ehepartner kann nach deutschem Recht mit Ihnen mitversichert werden. Dies gilt auch für Ihre Kinder. Wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin in Deutschland oder in den Niederlanden arbeitet, ist er oder sie selbst krankenversichert.
Bitte beachten Sie: Wenn Ihr Partner oder Ihr Kind einen Minijob in Deutschland ausübt, unterliegt Ihr Partner oder Ihr Kind dem deutschen Recht und kann in den Niederlanden nicht mitversichert werden. Ihr Partner bzw. Ihr Kind kann sich dann freiwillig bei einer deutschen Krankenkasse versichern. Ihr Partner oder Ihr volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf zorgtoeslag aus den Niederlanden.
Auch Ihr Ehepartner kann unter bestimmten Voraussetzungen über die Niederlande versichert werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er oder sie nicht arbeitet und auch kein Arbeitslosengeld I bekommt. Ob der Ehepartner über die Niederlande versichert werden kann, entscheidet Ihre aushelfende deutsche Krankenkasse nach deutschem Recht. Das bedeutet zum Beispiel, dass man verheiratet sein muss. Eine Partnerschaft reicht nicht.
Sind die Voraussetzungen für eine Familienversicherung in Deutschland erfüllt, ist der Ehepartner sogenannter Vertragsversicherter. Auch Ihre Kinder können dann über die Niederlande versichert werden. Ihr Partner und Ihre Kinder haben in diesem Fall fast dieselben Rechte wie Sie. Die Familie kann das Gesundheitswesen in Deutschland nach deutschem Recht und in den Niederlanden nach niederländischem Recht in Anspruch nehmen.
Mitversicherte Familienmitglieder, die 18 Jahre oder älter sind, müssen einen Beitrag für diese Krankenversicherung zahlen. Dieser Beitrag wird an das CAK abgeführt und liegt bei € 138,48 pro Monat (2024).
Weitere Informationen für Vertragsversicherte finden Sie auf der Website der CAK.
Damit Ehepartner und Kinder über die Niederlande versichert werden können, benötigen Sie von Ihrem niederländischen Krankenversicherer das Formular S1.
Dieses Formular bekommen Sie, wenn Sie Grenzpendler sind. Das heißt, Sie wohnen in Deutschland, arbeiten in den Niederlanden, und pendeln täglich oder mindestens einmal pro Woche nach Deutschland zurück.
Das S1-Formular geben Sie bei Ihrer deutschen Krankenkasse ab. Die deutsche Krankenkasse ist dann Ihre aushelfende Krankenkasse. Beiträge in Deutschland müssen Sie nicht bezahlen, Sie können jedoch weiterhin in Deutschland zum Arzt gehen. Die deutsche Krankenkasse sorgt bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anmeldung beim CAK.
Von der aushelfenden deutschen Krankenkasse bekommen Ihre mitversicherten Familienangehörigen jeweils eine eigene deutsche Gesundheitskarte. Vom CAK erhalten die Vertragsversicherten auf Antrag die Europäische Gesundheitskarte, die sogenannte EHIC (European Health Insurance Card).
Der Antrag kann über die Website des CAK gestellt werden. Mit der EHIC können die Familienmitglieder in den Niederlanden die Basisversorgung in Anspruch nehmen. Außerdem können Sie so auch im anderen europäischen Ausland bei Notfällen zum Arzt.
Sie selbst erhalten diese Karten: Karte der niederländischen Krankenversicherung, EHIC (manchmal auf der Rückseite Ihrer niederländischen Versicherungskarte) und Karte der deutschen Versicherung. Diese verwenden Sie wie folgt:
Land, in dem medizinische Versorgung benötigt wird | Welche Karte verwenden Sie dafür |
Niederlande | Karte des niederländischen Krankenversicherers |
Deutschland | Karte der deutschen Krankenkasse |
Anderer EU-Mitgliedsstaat | EHIC (European Health Insurance Card) |
Wenn Ihre Familienmitglieder das Gesundheitswesen in den Niederlanden in Anspruch nehmen, gebrauchen Sie die niederländische EHIC vom CAK. Für die finanzielle Abwicklung der Behandlungskosten ist der niederländische Krankenversicherer Zilveren Kruis zuständig. Auf dieser Website erfahren Sie, worauf Ihre Familienmitglieder in den Niederlanden Anspruch haben und wie die finanzielle Abwicklung geregelt ist. Grob zusammengefasst: Meistens bezahlt Zilveren Kruis direkt die Rechnungen an die Arztpraxen und Co. Manchmal muss aber auch die Rechnung vorab selbst bezahlt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Behandlungskosten nur zum Teil von Zilveren Kruis übernommen werden.
Sie sind in den Niederlanden krankenversichert oder Versicherter über das CAK und älter als 18 Jahre? Dann kommen Sie eventuell für den Krankenversicherungszuschlag in Betracht. Wenn Sie in den Niederlanden versichert sind, können Sie den vollständigen Krankenversicherungszuschlag von maximal € 123,- pro Monat (2024), abhängig vom Einkommen beantragen. Auf den eventuellen Krankenversicherungszuschlag von Vertragsversicherten wird ein Wohnlandfaktor angewandt. Daher beträgt der maximale Krankenversicherungszuschlag für diese Personengruppe circa € 116,67 (ebenfalls abhängig vom Einkommen).
Als Alleinstehende/r haben Sie Anspruch auf einen Zuschlag, wenn das Jahreseinkommen nicht höher ist als € 37.496 ,-. Wenn Ihr Partner mitversichert ist, ist Ihr eventueller Krankenversicherungszuschlag ebenfalls höher. Verheiratete oder zusammen Wohnende können Anspruch auf Krankenversicherungszuschlag haben, wenn das gemeinsame Einkommen nicht über € 47.368 ,- liegt.
Am 1. Januar 2024 dürfen Sie nicht mehr Vermögen als € 140.213 besitzen. Wenn Sie einen Partner haben, darf Ihr Vermögen nicht höher sein als € 177.301.
Mitversicherten Kinder ab 18 Jahren können den Zorgtoeslag selbständig beantragen. In diesem Fall zählt nur das Einkommen, das sie selbst erzielen. Die Bedingungen und weitere Informationen finden Sie auf der Website des Belastingdiensts.
Je höher das Einkommen, desto niedriger der mögliche Krankenversicherungszuschlag. Eine Angabe des möglichen Gesundheitszuschlags finden Sie in dieser Tabelle.
Beantragung des zorgtoeslag
Hat die Person, die den Antrag stellen möchte, eine DigiD, dann kann er oder sie selbst über mijn.toeslagen.nl den Zorgtoeslag beantragen. Wenn keine DigiD bekannt ist, können Sie das Antragsformular telefonisch beim Belastingdienst Buitenland (Steuerbehörde Ausland) in Heerlen unter der Telefonnummer +31 555 385 385 beantragen. Dafür ist aber eine Bürgerservicenummer (BSN) erforderlich. Hat Ihr Kind keine BSN, aber Sie haben den Kinderbislag von der SVB erhalten? Dann hat die SVB eine BSN beantragt. Wenden Sie sich in diesem Fall an die SVB, um die Nummer zu erfahren. In anderen Fällen kann eine BSN bei verschiedenen niederländischen Gemeinden beantragt werden. Weitere Informationen zur Beantragung einer BSN erhalten Sie auf der Website der Rijksoverheid.
Empfangen Sie eine Rente aus den Niederlanden, auf deren Grundlage Sie über das CAK das Gesundheitswesen in Deutschland und den Niederlanden in Anspruch nehmen, dann kann Ihr Ehepartner auch mitversichert sein. Die Gesundheitsleistungen, die Ihr Partner in Anspruch nehmen kann, sind dieselben, die Sie in Anspruch nehmen können. Sie müssen berücksichtigen, dass, wenn ein Krankenversicherungszuschlag für jemanden bewilligt wird, der Vertragsversicherter ist (Krankheitskostenversicherung über das CAK), der Wohnlandfaktor zur Anwendung kommt.