Rund ums Kind

Schwangerschaft/Geburt

Der Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub beträgt mindestens 14 Wochen: Sie können ihn 4 bis 6 Wochen vor der Geburt beginnen lassen. In fast allen Fällen hat die Frau Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse (maximal € 13,- pro Kalendertag) mit einer Ergänzung des Arbeitgebers auf den vollständigen Nettolohn.

Während des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs bauen Sie normal Urlaubstage auf.

Elternzeit ist ein Zeitraum unbezahlten Urlaubs von der Arbeit nach der Geburt des Kindes, der mit dem niederländischen Elternschaftsurlaub vergleichbar ist. Elternzeit ist sowohl für den Vater als auch für die Mutter des Kindes vorgesehen und Sie können auch beide gleichzeitig diese Elternzeit nehmen. Anspruch auf Elternzeit haben Vater und/oder Mutter des Kindes für die Betreuung des Kindes maximal für die ersten 3 Jahre. Mit der Zustimmung des Arbeitgebers ist es möglich, 12 Monate der Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes zunehmen. Elternzeit ist auch für Grenzgänger möglich, Sie haben dieselben Rechte wie deutsche Arbeitnehmer.

Elternzeit muss mindestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit beantragt werden.

Der Mutterschaftsurlaub wird von der Elternzeit abgezogen.

Während der Elternzeit besteht keine Verpflichtung zur Lohnfortzahlung, aber das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Der Arbeitnehmer, der Elternzeit nimmt, darf nicht entlassen werden. Der Schutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Nach Ablauf der Elternzeit hat man Anspruch auf Rückkehr in die alte Position oder in eine gleichwertige Position.

Während der Elternzeit ist es möglich, wieder bis zu 30 Stunden arbeiten zu gehen. Das gilt auch für Personen, die in einem Minijob, über eine Zeitarbeitsfirma oder als Selbstständige arbeiten. Wenn Sie beschließen, während Ihrer Elternzeit in den Niederlanden eine Arbeit aufzunehmen, müssen Sie berücksichtigen, dass Sie dann komplett in den Niederlanden sozialversichert werden. Sie müssen sich dann bei der Krankenversicherung anmelden und in Deutschland verfallen Ihr eventuelles Elterngeld und Kindergeld.

Sie bauen während der Elternzeit in Deutschland keine Urlaubstage auf. Arbeiten Sie in Teilzeit weiter, bauen Sie für die gearbeiteten Stunden Urlaubstage auf. Während Ihrer Elternzeit bleiben Sie bei Ihrer Krankenkasse gegen Krankheitskosten versichert und über CZ in der Vertragspolice in den Niederlanden.

Wenn Sie direkt entlassen werden, nachdem Sie wieder bei Ihrem Arbeitgeber angefangen haben, kann eventuell Arbeitslosengeld in den Niederlanden verweigert werden.

Sie können in diesem Zeitraum das deutsche Elterngeld in Anspruch nehmen. Berücksichtigen Sie, dass über diese Leistung in den Niederlanden noch Beiträge zu den Volksversicherungen abgeführt werden können.

Elternzeit und Elterngeld

Wenn Sie in Deutschland arbeiten und ein Kind bekommen haben, besteht die Möglichkeit, Elternzeit für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren zu nehmen. Dies ist mehr oder weniger mit dem Ouderschapsverlof in den Niederlanden vergleichbar.

Wenn Sie während der Elternzeit auch einen Lohnersatz aus dem Elterngeld beziehen, sind Sie weiterhin in Deutschland sozialversichert. Läuft diese Leistung aus oder erhalten Sie das Minimum des Elterngeldes, endet die soziale Sicherheit in Deutschland. Sie müssen dann eine kostenpflichtige Krankenversicherung in den Niederlanden abschließen.

Während der Elternzeit haben Sie weiterhin Anspruch auf das (zusätzliche) deutsche Kindergeld.

Wenn Sie kein Elterngeld beziehen und länger als 18 Monate in Elternzeit sind, sind Sie in der niederländischen Sozialversicherung versichert.

Das gilt auch wenn Sie während Ihrer Elternzeit eine Beschäftigung in den Niederlanden aufnehmen, Sie werden auch dann die niederländischen Sozialversicherung unterliegen und eine Krankenversicherung in den Niederlanden abschließen.

In Deutschland gibt es das so genannte Elterngeld. Dies ist eine finanzielle Leistung für junge Eltern, die (teilweise) ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen, um ihr Kind zu betreuen. In den ersten 12 bis 24 Monaten nach der Geburt Ihres Kindes haben Sie und Ihr Partner Anspruch auf eine minimale Monatsleistung von 150,- Euro. Diese Leistung kann auf bis zu 1800,-Euro pro Monat steigen und hängt vom Durchschnittseinkommen vor der Geburt des Kindes ab. Auch der Einkommensverlust bei einer Stundenreduzierung spielt eine Rolle.

Die Leistung kann für beide Elternteile zusammen bis zu 28 Monate gezahlt werden, wenn auch der Partner vorübergehend dieselbe Regelung in Anspruch nimmt und Sie ElterngeldPlus beantragen. Kindergeld und Elterngeld werden nicht miteinander verrechnet. Mutterschaftsleistungen werden jedoch auf das Elterngeld angerechnet. Hierbei ist es egal, ob ein Partner in den Niederlanden arbeitet. Arbeitet der Mann beispielsweise in Deutschland und die Frau in den Niederlanden, kann die Frau bei der Geburt eines Kindes bei ihrem niederländischen Arbeitgeber den unbezahlten ouderschapsverlof aufnehmen und das deutsche Elterngeld in Anspruch nehmen. In diesem Fall bleibt dieser Elternteil in den Niederlanden sozialversichert und muss voraussichtlich auch Sozialversicherungsbeiträge in den Niederlanden zahlen. Mögliche niederländische Leistungen werden ebenfalls auf das Elterngeld angerechnet.

Beantragt ein Elternteil Elterngeld in Deutschland und bezahlten Elternurlaub in den Niederlanden, wird der bezahlte Elternurlaub vom Elterngeld abgezogen. Der bezahlte Elternurlaub vom Partner wird auch mit dem Elterngeld des Partners verrechnet.

Ab dem 01. April 2024 sowie ab dem 01. April 2025 wird es Änderungen beim Elterngeld geben. Dies betrifft beispielsweise die Anspruchsvoraussetzungen. Mehr dazu lesen Sie auf der Website vom Ministerium für Familie.

Das Elterngeld muss beim Landkreis des Sitzes des Arbeitgebers beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Websites: für Grenzgänger in Niedersachsen auf der Website von Niedersachsen und für Grenzgänger in Nordrhein-Westfalen auf der NRW-Website, Familienportal. Einige Elterngeldstellen bieten Sprechstunden an, bei denen Hilfe beim Ausfüllen der Formulare angeboten wird. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Grenzinfopunkt.

Vor dem 1. Januar 2023 wurde das Eltergeld prinzipiell in den Niederlanden besteuert. Sie mussten das Elterngeld in den Niederlanden nicht versteuern, wenn es (zusammen mit anderen Zahlungen aus Deutschland) 15.000 € im Jahr überstieg, dann war es in Deutschland zu besteuern und somit steuerfrei.

Seit dem 1. Januar 2023 hat sich das Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland dahingehend geändert, dass Eltergeld nur noch die deutsche Steuern unterliegt und somit steuerfrei ist.

Sie zahlen in den Niederlanden Sozialversicherungsbeiträge über das Elterngeld, wenn Sie in den Niederlanden sozialversichert sind. Solange Sie in Deutschland versichert sind, müssen Sie in den Niederlanden keine Beiträge zahlen. Informationen dazu erhalten Sie von den Mitarbeitern von GrenzInfoPunkt.

Kindergeld und andere Familienleistungen

Wenn Sie Kinder haben und in Deutschland arbeiten, haben Sie Anspruch auf deutsches Kindergeld von der Familienkasse. Wenn Ihr Partner in den Niederlanden arbeitet, hat er oder sie zunächst Anspruch auf niederländisches Kinderbijslag und gegebenenfalls auf ein niederländisches Kindgebonden Budget. Dieses wird dann durch das deutsche Kindergeld bis zur Höhe des deutschen Kindergeldes aufgestockt.

Wenn Ihr Partner nicht arbeitet, haben Sie Anspruch auf das volle deutsche Kindergeld. Es spielt keine Rolle, ob Ihr Partner arbeitet oder nicht, der Gesamtbetrag der Leistungen aus den Niederlanden und Deutschland wird nicht beeinflusst; es kommt nur darauf an, dass das Geld vom richtigen Träger gezahlt wird. Bitte melden Sie alle Änderungen, insbesondere in Bezug auf Arbeitseinkommen und Leistungen für alle Familienmitglieder! Wenn eine der Behörden Ihnen irrtümlich zu viel zahlt, werden Sie mit einem Bußgeld belegt.

Wenn Sie alleinerziehend sind, haben Sie keinen Anspruch auf niederländisches Kinderbijslag und ggf. auf das Kindgebonden Budget. Sie haben nur Anspruch auf das volle deutsche Kindergeld.

Das deutsche Kindergeld wird gezahlt, bis das Kind 18 Jahre alt ist. Gegebenenfalls kann das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes weiter gezahlt werden, aber dann muss Ihr Kind studieren. Da das niederländische Kindergeld mit 18 Jahren endet, wird vom 18. bis zum 25. Geburtstag das volle deutsche Kindergeld gezahlt.

Ein Studienkredit wird nicht auf das deutsche Kindergeld angerechnet.

Deutsches Kindergeld 1. Januar 2023:

pro Kind pro Monat: 250,- €

Niederländischen Kinderbijslag (1. Januar 2024) pro Monat:
 0 bis 5 Jahre6 bis 11 Jahre12 bis 17 Jahre
Je Kind€ 93,16€ 113,13€ 133,09

Das niederländische Kindergeld wird pro Quartal gezahlt.

Mehr Informationen bekommen Sie in der Broschüre der Familienkasse (Website der Bundesagentur für Arbeit).

Die Antragsformulare können von der Website der Bundesagentur für Arbeit heruntergeladen werden. Diese Formulare sind auch auf Niederländisch verfügbar.

Bitte beachten Sie: Zusätzlich zum Antragsformular muss für jedes Kind eine Anlage (Website Bundesagentur für Arbeit) ausgefüllt werden. Sie können diese Anlage auch auf Niederländisch hier herunterladen (unter: „Anlage Ausland zum Antrag auf deutsches Kindergeld (KG 51) in anderen Sprachen“).

Dem Antrag ist eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des Kindes beizufügen.

Für Grenzgänger, die in den Niederlanden wohnen, ist die Familienkasse Rheinland-Pfalz-Saarland (Website Bundesagentur für Arbeit) zuständig:

  • Familienkasse
    Hafenstraße 18
    66111 Saarbrücken
    Deutschland

Postanschrift:

  • Familienkasse Rheinland-Pfalz – Saarland
    55149 Mainz
    Telefon: 0049 911 1203 1011

Kinderzuschlag ist eine zusätzliche Leistung zum Kindergeld. Diese Leistung steht nach Angaben der Familienkasse seit 1.7.2022 nur noch Einwohnern Deutschlands zu.

Mittlerweile gab es nach einem Rechtsstreit mindestens schon eine Einzelfallentscheidung, bei der keine Wohnsitzanforderung gestellt wurde. In diesem Fall hat sich der Antrag mit Widerspruch und weiteren Rechtsmitteln also gelohnt. Insgesamt jedoch hält die Familienkasse weiter an der Wohnsitzanforderung fest.

Ein Antrag auf Kindgebonden Budget wird automatisch gestellt wenn man ein Antrag auf niederländischen Kinderbijslag stellt. Das Kindgebonden Budget ist abhängig vom Einkommen. Auch Kindgebonden Budget wird gekürzt auf das deutsche Kindergeld.

Alleinstehender Elternteile haben an niederländischen Kinderbijslag und Kindgebonden Budget oft mehr als deutsches Kindergeld. Wenn man als Alleinstehende Elter in Deutschland tätig wird, hat man kein Anrecht mehr auf niederländisches Kindergeld und Kindgebonden Budget, nur auf deutsches Kindergeld.

Eine Berechnung für Kindgebonden Budget können Sie auf der website www.toeslagen.nl erstellen (nur auf niederländisch).

Sie wohnen in Deutschland und Sie oder Ihr Partner arbeiten in den Niederlanden und Ihre Kinder besuchen eine Kinderbetreuung? Dann können Sie ein monatliches Kinderbetreuungsgeld erhalten. Sie erhalten dieses niederländische Kinderbetreuungsgeld, wenn:

  • Sie und Ihr Partner arbeiten beide, und
  • Ihr Kind eine registrierte Kinderbetreuungseinrichtung besucht und Sie die Kosten dafür tragen, und
  • Ihr Kind an Ihrer Wohnanschrift gemeldet ist.

Wenn Ihre Kinder in Deutschland eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, finden Sie auf der Dienst Uitvoering Onderwijs (DUO) Website weitere Informationen zum Kinderbetreuungsgeld.

Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes hängt von Ihrem Einkommen und der Anzahl Ihrer Arbeitsstunden ab. Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes hängt auch von der Anzahl der Kinder, die eine Kinderbetreuung besuchen, der Anzahl der Betreuungsstunden und dem Preis pro Stunde ab. Auf der Website toeslagen.nl können Sie eine Testberechnung durchführen, um zu sehen, wie viel Kinderbetreuungsgeld Sie bekommen können.

Sie können das Kinderbetreuungsgeld beim Belastingdienst/toeslagen beantragen. Weitere Informationen finden Sie unter www.toeslagen.nl.

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