Krankengeld und Lohnfortzahlung

In diesen Film wird erläutert, wie die Vorschriften sind, wenn Sie in Deutschland wohnen und in den Niederlanden arbeiten und krank werden.

Lohnfortzahlung

Wenn Sie in den Niederlanden arbeiten und krank werden, zahlt Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn (teilweise) fort. Die Dauer dieser Lohnfortzahlung beträgt in der Regel bis zu 104 Wochen. Im Gegensatz zu Deutschland gibt es kein Krankengeld von der Krankenkasse.

Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, weiterhin 70% Ihres Bruttogehalts zu zahlen. In den meisten Tarifverträgen (cao) ist festgelegt, dass Sie im ersten Krankheitsjahr Anspruch auf 100 % Ihres Bruttogehalts haben.

Aufgrund der langen Dauer der Lohnfortzahlung, hat der Arbeitgeber ein Interesse, zu prüfen, ob Sie krank sind oder nicht – einen Krankenschein wie in Deutschland gibt es in den Niederlanden nicht.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Sie in die Arbeit wiedereinzugliedern. Zu diesem Zweck hat er eine Art Betriebsarzt (ARBO-dienst) beauftragt, bei längerer Krankheit Kontrollen durchzuführen und Möglichkeiten der Wiedereingliederung aufzuzeigen.

Lohnfortzahlung / Krankengeld bei befristeten Arbeitsverträgen

Haben Sie einen befristeten Arbeitsvertrag und sind Sie am Ende Ihres Arbeitsverhältnisses immer noch krank? Dann meldet Ihr Arbeitgeber das beim UWV (Agentur für Arbeitnehmerversicherungen). Das UWV zahlt dann ein Krankengeld (bei Krankheit bis insgesamt maximal 104 Wochen). Diese Leistung beträgt 70% Ihres Bruttogehalts. Mehr dazu erfahren Sie auf der UWV-Website.

Arbeitgeber in den Niederlanden können auch wählen, das Risiko gegen Krankheit ihrer Arbeitnehmer selbst zu tragen. Dann sind sie sogenannte „Eigenrisikoträger“. Da diese Arbeitgeber keine Beiträge ans UWV zahlen, zahlt das UWV auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Krankengeld an die Arbeitnehmer. Stattdessen bekommen sie dann vom (ehemaligen) Arbeitgeber das „Krankengeld“.

Besonderheiten bei Zeitarbeit

Leiharbeitnehmer mit einer Leiharbeitsklausel verlieren manchmal ihren Leiharbeitsplatz sofort, wenn sie krank werden. Dies ist der Fall, wenn eine Leiharbeitsklausel gilt und der Entleiher die Leiharbeitsfirma aufgefordert hat, den Vertrag zu kündigen. Der Zeitarbeitnehmer kann dann nach 1 oder 2 Wartetagen Anspruch auf Krankengeld von UWV haben. Mehr dazu lesen Sie auf der UWV-Webseite. Wird der Vertrag nicht gekündigt, besteht ab dem 2. Krankheitstag Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Lohnfortzahlung über das Zeitarbeitsunternehmen

Wenn Sie bereits seit einiger Zeit für das Zeitarbeitsunternehmen arbeiten, kann das Unternehmen Ihren Lohn weiterzahlen. Denn je länger Sie für ein Zeitarbeitsunternehmen arbeiten, desto mehr Rechte erwerben Sie. Dies ist im Phasensystem für Zeitarbeitnehmer festgelegt. Eine Erläuterung dieses Systems finden Sie auf der Webseite der Stichting Naleving cao voor Uitzendkrachten (SNCU).
Der Tarifvertrag für Zeitarbeitnehmer enthält Vereinbarungen über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Fragen Sie Ihr Unternehmen nach weiteren Informationen.

Arbeitgeber ist Eigenrisikoträger

Arbeitgeber in den Niederlanden können sich auch dafür entscheiden, ein so genannter Eigenrisikoträger zu sein. Das bedeutet, dass er keine Prämien für das vom UWV gezahlte Krankengeld zahlen muss, sondern das finanzielle Risiko selbst trägt. Das Krankengeld erhalten Sie dann über Ihren Arbeitgeber.

Hinweis: Erkundigen Sie sich immer bei Ihrem Arbeitgeber, ob er dem UWV den Krankheitsfall tatsächlich gemeldet hat.

Weitere Informationen finden Sie auf der UWV-Webseite.

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