Wenn Sie in Deutschland wohnen und in den Niederlanden arbeiten, haben Sie sowohl mit der niederländischen als auch mit der deutschen Steuerbehörde zu tun. In Deutschland geht es in dieser Situation (Arbeiten in den Niederlanden) um die Einkommensteuer und in den Niederlanden um die Lohnsteuer. Die Niederlande und Deutschland haben ein Doppelbesteuerungsabkommen, und deshalb müssen Sie z. B. für Ihren Lohn ausschließlich in den Niederlanden und nicht „auch” in Deutschland Steuern abführen wenn Sie Ihre Tätigkeiten nur in den Niederlanden ausüben.
Weil Sie nicht in den Niederlanden wohnen, sind Sie ausländisch Steuerpflichtig (beschränkt Steuerpflichtig). Wenn Ihr Jahreseinkommen zu mehr als 90% in den Geltungsbereich der niederländischen Steuern fällt, können Sie in den Niederlanden eine Steuererklärung abgeben, als ob Sie in den Niederlanden wohnen. Das heißt qualifizierte ausländische Steuerpflicht. Der mögliche Vorteil ist, dass Sie Ihre Hypothekenzinsen von der Steuer abziehen können.
Die niederländischen Steuern sind ebenso wie in Deutschland progressiv. Das bedeutet, dass Sie höhere Steuern abführen, wenn Sie ein höheres Einkommen haben. Die Steuererklärung in den Niederlanden muss jährlich bis zum 1. Mai eingereicht werden.
Einige Berufsgruppen genießen in Bezug auf die Steuern eine Ausnahmeregelung. Dies sind Dozenten mit befristeten Arbeitsverträgen, internationale Kraftfahrer und Personal im Flugverkehr oder in der Schifffahrt. Außerdem sind die Regelungen zur Lohnsteuer für Arbeitskräfte, die durch eine deutsche Personalvermittlung in die Niederlande entsandt wurden, anders geregelt. Auch für anderweitig entsandte Arbeitskräfte gelten besondere Vorschriften.
Lohnabgaben (Loonheffing)
Ein wichtiger Unterschied zur deutschen Steuerbehörde ist, dass die niederländische Steuerbehörde auch die Beiträge für die Sozialversicherung erhebt. Auf Ihrem Lohnstreifen steht die Einbehaltung ,loonheffing’. Dies ist nicht nur die Lohnsteuer, sondern auch die Beiträge der niederländischen Volksversicherungen.
Weitere Informationen über eine niederländische Gehaltsabrechnung und Lohnsteuern finden Sie auf der Seite Lohn/Gehalt.
Ausnahmen
Einige Berufsgruppen genießen in Bezug auf die Steuern eine Ausnahmeregelung. Dies sind Dozenten mit befristeten Arbeitsverträgen, internationale Kraftfahrer und Personal im Flugverkehr oder in der Schifffahrt. Außerdem sind die Regelungen zur Lohnsteuer für Arbeitskräfte, die durch eine deutsche Personalvermittlung in die Niederlande entsandt wurden, anders geregelt. Auch für anderweitig entsandte Arbeitskräfte gelten besondere Vorschriften.
Umzug in die Niederlande oder aus den Niederlanden
Wenn Sie mit jemandem zusammenwohnen, ist es möglich, dass Ihr Partner auch in den Niederlanden die Steuererklärung abgibt. Eine Bedingung ist, dass Ihr Partner ebenfalls die 90%-Anforderung erfüllt oder dass das gemeinsame Einkommen die 90%-Anforderung erfüllt. Er/sie kann in diesem Fall Abgabenkürzung beantragen. Um eine Steuererklärung in den Niederlanden abgeben zu können, benötigt Ihr Partner eine Bürgerservicenummer (BSN).
Weitere Informationen zur qualifizierten ausländischen Steuerpflicht finden Sie auf der Website der Steuerbehörde.
Umzug in die Niederlande oder aus den Niederlanden
Wenn Sie nur einen Teil des Jahres in den Niederlanden gewohnt haben, reichen Sie eine M-Steuererklärung ein. Seit dem 1. Juni 2021 muss die M-Steuererklärung nicht mehr auf Papier gemacht werden. Mithilfe Ihrer DigiD oder eines europäisch anerkannten Login-Tools (eIDAS) können Sie diese auch online einreichen.
Lesen Sie hier mehr.
(Qualifizierte) ausländische Steuerpflicht
Wenn Sie nicht in den Niederlanden wohnen, sind Sie grundsätzlich ausländischer Steuerpflichtiger. Unter bestimmten Umständen können Sie den Status ,qualifizierter ausländischer Steuerpflichtiger’ erhalten. Sie können dann Steuervorteile nutzen wie zum Beispiel Abzugsposten (u.a. Abzug der Hypothekenzinsen) und Abgabenkürzung für den steuerlichen Teil.
Erfüllen Sie nicht die Bedingungen eines qualifizierten ausländischen Steuerpflichtigen? Dann haben Sie keinen Anspruch auf Abzugsposten und Abgabenkürzungen für den steuerlichen Teil. Die Steuerbehörde erhebt in diesem Fall nur Steuern für Ihr niederländisches Einkommen. Bei dieser Berechnung werden Ihre Einkünfte, für die die Niederlande nicht berechtigt sind, Steuern zu erheben, nicht berücksichtigt. Hat Ihr Partner kein oder wenig Einkommen? Dann bekommt er die allgemeine Abgabenkürzung nicht (teilweise) ausgezahlt.
Kein Partner im steuerlichen Sinne
Sie können keinen Partner im steuerlichen Sinne haben, wenn Sie ein ausländischer Steuerpflichtiger sind. Sie zahlen also in den Niederlanden lediglich Steuern für Ihr eigenes Einkommen in oder aus den Niederlanden und den eigenen Teil Ihres Vermögens (Besitz abzüglich Schulden) in den Niederlanden. Befinden Sie sich zum Beispiel in einem Arbeitsverhältnis? Dann ist der Lohn Ihr Einkommen. Gehört der Besitz mehreren Personen ? In diesem Fall zahlen Sie Steuern für den Teil, der Ihr Eigentum ist.
Beispiel:
Sie sind im Rahmen einer Gütergemeinschaft verheiratet. Zusammen mit Ihrem Ehepartner haben Sie eine Ferienwohnung in den Niederlanden. Sie sind zu jeweils 50% Eigentümer dieser Wohnung. Für die Berechnung Ihrer Steuer wird somit der Anteil von 50% des Wertes dieser Wohnung in box 3 berücksichtigt.
Kein Anspruch auf Abgabenkürzungen und Abzugsposten
Wenn Sie ein ausländischer Steuerpflichtiger sind, haben Sie meistens keinen Anspruch auf:
- den einkommensteuerbezogenen Teil der Abgabenkürzungen
- personengebundenen Abzug
- Abzug von Ausgaben für Einkommensrückstellungen
Abgabenkürzungen bei der Sozialversicherung
Sind Sie in den Niederlanden im Rahmen der Sozialversicherungspflicht versichert, wie beispielsweise für Ihr AOW? Dann werden für die Berechnung des Beitrags zu den Volksversicherungen Abzugsposten und Abgabenkürzungen berücksichtigt.
Erfüllen Sie die Bedingungen für die Behandlung als qualifizierter ausländischer Steuerpflichtiger? Die Steuerbehörde erhebt nur Steuern für Ihr niederländisches Einkommen und Ihren eventuellen Immobilienbesitz in den Niederlanden. Bei dieser Berechnung werden Ihre Einkünfte, für die die Niederlande keinen Anspruch auf Steuererhebung haben, nicht berücksichtigt. Dieses Einkommen ist nur relevant, um festzustellen, ob Sie die Bedingungen erfüllen.
Seit 2015 haben Sie als qualifizierter ausländischer Steuerpflichtiger nur Anspruch auf Abzugsposten und Abgabenkürzungen, wenn Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Sie haben Ihren Wohnsitz in einem EU-Land, in Liechtenstein, Norwegen, Island, in der Schweiz, auf Bonaire, Sint Eustatius oder Saba.
- Sie zahlen für mindestens 90% Ihres weltweiten Einkommenssteuern in den Niederlanden.
- Sie können eine Einkommenserklärung vom Finanzamt vorlegen.
Seit 2019 wird der steuerliche Teil der Abgabenkürzungen für Personen, die nicht in den Niederlanden wohnen, nicht mehr automatisch angewendet. Um dies in Anspruch nehmen zu können, reichen Sie am Ende des Jahres eine Steuererklärung ein. Sie können auch im Laufe des Jahres eine vorläufige Veranlagung beantragen. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Abzugsposten
Sie haben Anspruch auf dieselben Abzugsposten wie ein Einwohner der Niederlande. Aber nur, wenn Sie oder Ihr (steuerlicher) Partner darauf im Land Ihres Wohnsitzes keinen Anspruch haben/hat. Die Abzugsposten, auf die Sie Anspruch haben, sind:
- die negativen Einkünfte aus Ihrer eigenen Wohnung außerhalb der Niederlande
- die Ausgaben für Einkommensrückstellungen
- der personengebundenen Abzug
Haben Sie einen steuerlichen Partner ? Und hat Ihr steuerlicher Partner kein oder ein geringes Einkommen? Dann können Ihrem Partner die Abgabenkürzungen ausgezahlt werden. Außerdem können Sie die Abzugsposten untereinander verteilen.
Sie und Ihr Partner sind beide qualifizierte ausländische Steuerpflichtige, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Sie und Ihr Partner wohnen in einem EU-land, in Liechtenstein, Norwegen, Island, in der Schweiz, auf Bonaire, Sint Eustatius oder Saba
- Sie und Ihr Partner zahlen für mindestens 90% des gemeinsamen Einkommens Steuern in den Niederlanden. Dies ist nur in den folgenden Situationen der Fall:
- Sie zahlen für mindestens 90% Ihrer weltweiten Einkünfte in den Niederlanden Steuern, und Ihr Partner hat kein oder wenig Einkommen
- Sie und Ihr Partner zahlen beide für mindestens 90% des weltweiten Einkommens in den Niederlanden Steuern
- Sie und Ihr Partner können eine Einkommenserklärung vom Finanzamt vorlegen
Abgabenkürzungen
Sie haben Anspruch auf die Abgabenkürzungen, die in Ihrer Situation anwendbar sind. Wenn Sie in den Niederlanden sozialversichert sind, haben Sie Anspruch auf den Beitragsteil und den steuerlichen Teil der Abgabenkürzungen.
Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung
Wenn Sie mit jemandem zusammenwohnen, ist es möglich, dass Ihr Partner auch in den Niederlanden die Steuererklärung abgibt. Eine Bedingung ist, dass Ihr Partner ebenfalls die 90%-Anforderung erfüllt oder dass das gemeinsame Einkommen die 90%-Anforderung erfüllt. Er/sie kann in diesem Fall Abgabenkürzung beantragen. Um eine Steuererklärung in den Niederlanden abgeben zu können, benötigt Ihr Partner eine Bürgerservicenummer (BSN).
Abgabenfreies Vermögen
Haben Sie Einkünfte aus Spareinlagen und Anlagen, für die Sie in den Niederlanden Steuern zahlen müssen? Dann haben Sie auch Anspruch auf das abgabenfreie Vermögen.
Erklärung abgeben
Für die Abgabe einer Erklärung benötigen Sie eine Einkommenserklärung, die vom deutschen Finanzamt abgestempelt ist. Die Vordrucke (auch auf Deutsch) finden Sie auf der Seite des niederländischen Belastingdienst.
Steuern für internationale Kraftfahrer
Diese Informationen sind für Kraftfahrer, die in Deutschland wohnen und bei einem niederländischen Transportunternehmen arbeiten. Sowohl der Berufskraftfahrer als auch der Transportunternehmer, der Grenzgänger*innen beschäftigt, müssen sich mit der Gesetzgebung von mehr als einem Land befassen.
Die unten aufgelisteten Informationen beziehen sich auf Steuern und Sozialversicherung. Wir möchten aber darauf hinweisen, dass der Ort, an dem Sozialversicherungspflicht besteht, häufig von dem Ort abweicht, an dem Steuerpflicht besteht. Außerdem hängt die steuerliche Beurteilung nicht von den Regelungen zum Arbeitsvertrag oder zum Arbeitsrecht ab.
Jedes Land hat eigene nationale Steuergesetze. Um Doppelbesteuerung zu verhindern, wurden entsprechende Abkommen geschlossen, so auch zwischen den Niederlanden und Deutschland. Im Prinzip ist der Ort, an dem der Beruf ausgeübt wird, maßgeblich für die Frage, welches Steuerrecht zur Anwendung kommt. Für Berufskraftfahrer, die einen „mobilen Arbeitsplatz” haben, bleibt allerdings das Steuerrecht des Wohnsitzlandes anwendbar, wenn sie nicht mehr als 183 Tage im Jahr im Ausland arbeiten. In diesem Fall wird das Einkommen für die Steuererhebung auf mehrere Länder aufgeteilt. Auch der Sitz des Arbeitgebers und die tatsächliche Art der Berufsausübung als Kraftfahrer spielen hier eine Rolle.
Wenn es um Entsendung oder um Leiharbeit geht, sind weitere Informationen erforderlich.
Steuern
Wenn der Fahrer nur in den Niederlanden unterwegs ist, werden nur in den Niederlanden Steuern erhoben. Der Arbeitgeber des Fahrers ist verpflichtet, die Lohnsteuer, die nach niederländischem Recht fällig ist, an die niederländische Steuerbehörde abzuführen. In Deutschland wird keine Steuer fällig. Das niederländische Einkommen wird aber in Deutschland beim so genannten „Progressionsvorbehalt” berücksichtigt, wenn der Fahrer zusammen mit seinem Ehepartner eine Steuererklärung abgibt. Daraus resultiert, dass für das deutsche Einkommen (des Ehepartners) auf der Grundlage eines höheren Tarifs Steuern erhoben werden. Der Kraftfahrer muss auf seinen Lohn keine Steuern in Deutschland zahlen, weil er keinen deutschen Arbeitgeber hat. Er muss in Deutschland eine Erklärung abgeben, wenn er über andere Einkünfte verfügt.
Wenn der Kraftfahrer in die niederländische Steuergesetzgebung fällt, ist er ein ausländischer Steuerpflichtiger. Unter gewissen Bedingungen kann er in den Niederlanden eine Erklärung einreichen und mit inländischen Steuerpflichtigen gleichgestellt werden. Das heißt qualifizierte ausländische Steuerpflicht. Dies kann Vorteile haben. Zum Beispiel um Hypothekenzinsen abziehen zu können oder den Partner in den Niederlanden eine Steuererklärung abgeben zu lassen, um Abgabenkürzungen zu beantragen.
Der Kraftfahrer bleibt als Einwohner Deutschlands natürlich auch dort steuerpflichtig. Und weil das Einkommen häufig nur aus dem Lohn besteht, zahlt er in Deutschland keine Steuern.
Sozialversicherung
Für die Beurteilung der Sozialversicherung ist EU Verordnung 883/04 anwendbar. Weil in diesem Fall nur in den Niederlanden gearbeitet wird, ist der Arbeitnehmer auch dort sozialversichert. Der Arbeitgeber muss daher neben der Lohnsteuer auch die Sozialversicherungsbeiträge an die Steuerbehörde abführen.
Steuern
Weil der Fahrer nicht in den Niederlanden arbeitet, zahlt er in den Niederlanden keine Steuern. Die Steuern werden in Deutschland abgeführt.
Sozialversicherung
Wenn der Fahrer nur in Deutschland fährt, ist er in Deutschland sozialversichert. Der niederländische Arbeitgeber muss sich bei den zuständigen deutschen Instanzen anmelden (Rentenversicherungsträger, Krankenkasse) und dort die nach deutschem Recht fälligen Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Der Fahrer soll selbst die Steuern in Deutschland abführen.
Steuern
Wenn der Kraftfahrer in mehreren Ländern in der EU unterwegs ist, ist der Anspruch auf Steuererhebung aufgeteilt. In den Niederlanden werden nur für den Teil des Lohnes Steuern erhoben, der sich auf die Tage bezieht, an denen der Fahrer tatsächlich dort gefahren ist. Für die Tage, an denen der Arbeitnehmer entweder in Deutschland oder einem anderen Land unterwegs war, hat das Wohnland Deutschland das Recht, Steuern zu erheben. Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme, nämlich für den Fall, dass die Arbeit in einem EU‐Mitgliedsstaat mehr als 183 Tage im Jahr ausgeübt wird. In dieser Situation werden auch für den Teil des Lohnes, neben dem Teil, der sich auf die Niederlande bezieht, in Deutschland keine Steuern erhoben. In Deutschland erfolgt in diesem Fall eine Freistellung. Der Arbeitnehmer ist selbst dafür verantwortlich, für diesen Teil im betreffenden EU-Mitgliedsstaat Steuern zu zahlen. Der niederländische Arbeitgeber kann für diesen Arbeitnehmer in Deutschland keine Lohnsteuer abführen. Dadurch muss der Arbeitnehmer sich selbst bei der deutschen Steuerbehörde an seinem Wohnort anmelden und dort mitteilen, wie hoch in dem Jahr geschätzt der Lohn sein wird, der sich auf Deutschland und andere Länder als die Niederlande (sofern dort weniger als 183 Tage gearbeitet wird) bezieht. Die deutsche Steuerbehörde erlässt in diesem Fall quartalsweise eine vorläufige Veranlagung, die nach Ablauf des Jahres bei der Steuererklärung verrechnet wird. Dafür sind keine Formulare erforderlich.
Der Kraftfahrer bleibt prinzipiell in den Niederlanden lohnsteuerpflichtig. Wenn seine Tätigkeit allerdings praktisch vollständig (mehr als 90%) außerhalb der Niederlande erfolgt, wird in den Niederlanden keine Lohnsteuer einbehalten. Er muss aber das (übrige) Einkommen, dass er für in den Niederlanden verrichtete Tätigkeiten erhält, bei der Einkommenssteuererklärung angeben.
Wenn der Kraftfahrer teilweise in Deutschland besteuert wird, muss er berücksichtigen, dass er in den Niederlanden keinen Anspruch auf steuerliche Vorteile wie den Abzug von Hypothekenzinsen und Steuervorteile aus der Abgabenkürzung hat. Er ist kein qualifizierter ausländischer Steuerpflichtiger mehr.
Sozialversicherung
Der Kraftfahrer ist im Prinzip in den Niederlanden sozialversichert, weil der Arbeitgeber seinen Sitz in den Niederlanden hat. Der Beitrag wird für das weltweite Einkommen erhoben. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für das gesamte Einkommen des Fahrers an die Steuerbehörde abführen muss.
Arbeitet der Fahrer 25% oder mehr in Deutschland, wechselt die Sozialversicherungspflicht nach Deutschland. Bei internationalen Kraftfahrern, die jedes Jahr andere Routen fahren, kann das dazu führen, dass ihre Versicherungspflicht regelmäßig wechselt. Der niederländische Arbeitgeber muss darauf achten und darauf vorbereitet sein, dass er die Sozialversicherungsbeiträge nach deutschem Recht an die Krankenkasse abführen muss, der der Arbeitnehmer in Deutschland angehört.
Besuchen Sie auch ,Arbeiten in mehreren Ländern’.
Steuern
Steuern werden in dem Land erhoben, in dem er mehr als 183 Tage pro Jahr arbeitet. In dieser Situation wird auch für diesen Lohnanteil, neben dem Teil, der sich auf die Niederlande bezieht, in Deutschland keine Steuer erhoben. Der Restbetrag wird zwischen den Niederlanden und Deutschland aufgeteilt. Der Steuerpflichtige muss sich selbst bei der Steuerbehörde des Landes anmelden, in dem er überwiegend unterwegs ist. In Deutschland muss nur eine Erklärung für die Einkommensteuer vorgelegt werden, wenn dort ein eigenes Einkommen oder Einkommen eines Ehepartners generiert wurde, mit dem die betroffene Person eine gemeinsame Erklärung einreicht. Wenn der Fahrer aus niederländischer Perspektive mehr als 90% seiner Tätigkeiten im Ausland verrichtet, müssen nur niederländische Einkünfte in der Erklärung angegeben werden.
Arbeitet der Fahrer nicht mehr als 183 Tage in einem Land, wird der gesamte Lohn in Deutschland besteuert.
Sozialversicherung
Weil der Arbeitgeber in den Niederlanden seinen Sitz hat, ist der Fahrer in den Niederlanden sozialversichert.
Steuern Leiharbeitnehmer
Allgemein
Bei Tätigkeiten für eine Personalvermittlung oder Zeitarbeitsfirma haben Sie eine besondere Art von Arbeitsvertrag. Sie unterschreiben den Vertrag mit einer Personalvermittlung oder einer Zeitarbeitsfirma, arbeiten aber für einen anderen Arbeitgeber (den Leiher). Mit diesem Leiher haben Sie keinen Arbeitsvertrag geschlossen. Die Arbeit, die Sie machen, erfolgt auf Basis eines Vertrages zwischen Personalvermittlung und Leiher.
Wenn der Leiher, für den Sie arbeiten, im Nachbarland ansässig ist, muss ermittelt werden, in welchem Land Sie steuerpflichtig sind. In Gerichtsurteilen und durch die Steuerbehörden wurde festgelegt, dass Sie in dem Land Steuern zahlen, in dem der Leiher seinen Sitz hat.
Wenn Sie in Deutschland wohnen und für eine Zeitarbeitsfirma in den Niederlanden arbeiten, müssen Sie in den Niederlanden Steuern zahlen. Ihre Zeitarbeitsfirma muss die Lohnsteuer an die niederländische Steuerbehörde abführen.
Wenn Sie sehr kurz (einige Tage) auf der anderen Seite der Grenze arbeiten, kann es sein, dass die Steuer in dem Land abgeführt werden muss, in dem die Personalvermittlung ihren Sitz hat. In diesem Fall wird geprüft, ob bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Personalvermittlung oder Zeitarbeitsfirma kann Kontakt mit der Steuerbehörde oder dem Finanzamt aufnehmen, um sich Klarheit zu verschaffen.
Hinweis: Wenn keine Ausnahme gemacht werden kann und ab dem ersten Tag Steuern im Land der Tätigkeit gezahlt werden müssen, kann die so genannte 183-Tage-Regelung nicht angewendet werden.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Team GWO.
In welchem Land Sie sozialversichert sind, ist unabhängig von der Frage, wo Sie Steuern zahlen müssen. Es ist möglich, dass Sie zum Beispiel in Deutschland Steuern zahlen, aber in den Niederlanden sozialversichert sind. Für Informationen zu diesem Thema können Sie sich an einen Mitarbeiter eines Grenzinfopunkts wenden.
Beamte
Für den öffentlichen Dienst (Beamte und manchmal auch Lehrkräfte) sind im deutsch-niederländischen Steuerabkommen gesonderte Vereinbarungen getroffen worden. Diese sind in Artikel 18 zu finden. Wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten, müssen Sie das Einkommen, das Sie aus dieser Tätigkeit beziehen, normalerweise in dem Land versteuern, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Land Sie wohnen.
>Hinweis: Wenn Sie Staatsangehöriger Ihres Wohnsitzlandes sind, ist die Situation komplizierter. In diesem Fall können Sie in Ihrem Wohnsitzland an den Home-Office-Tagen steuerpflichtig sein.
Doppelbesteuerung im Homeoffice niederländischer Beamter
Wenn Sie in den Niederlanden Beamter sind und aus privaten Gründen nach Deutschland ausgewandert sind, können Sie an den Tagen, an denen Sie im Home Office arbeiten, in Deutschland steuerpflichtig sein. Die Niederlande und Deutschland haben dazu unterschiedliche Auffassungen und Sie zahlen möglicherweise eine doppelte Steuer.
Letzteres war kürzlich Gegenstand eines Urteils eines niederländischen Gerichts, in dem der Richter feststellte, dass die Auslegung der deutschen Steuerbehörden falsch war. Der Artikel sollte so gelesen werden, wie er gemeint ist, er betrifft nur lokal eingestellte Mitarbeiter einer Botschaft. Außerdem heißt es im Text, dass es sich ausschließlich um die Arbeit im Wohnsitzland handeln muss, was bei einem Home Office in der Regel nicht der Fall ist.
Es ist jedoch nicht klar, ob das deutsche Finanzamt diese Auffassung teilt. Daher kann ein niederländischer Beamter, der in Deutschland wohnt und im Homeoffice arbeitet, für diese Homeoffice-Tage doppelt besteuert werden. Wenn Sie teilweise von zu Hause aus arbeiten, ist es nicht möglich, in den Niederlanden eine Steuerbefreiung dafür zu beantragen, dies wurde vom Gericht untersagt. Laut Gericht kann eine Steuerbefreiung nur gewährt werden, wenn Sie ausschließlich im Homeoffice arbeiten.
Sollte dies der Fall sein, können Sie dies den Steuerbehörden in Heerlen melden. Wenn Sie zu einer der oben genannten Gruppen gehören, ist es wichtig, sich an einen Experten zu wenden. Im Folgenden finden Sie die Kontaktdaten:
Belastingdienst Buitenland (Steuerbehörde Ausland) in Heerlen: +31 55 538 53 85
Team GWO (gemeinsame Abteilung mit Experten der niederländischen, deutschen und belgischen Steuerbehörden)
>aus Deutschland: 0800 101 1352
>aus den Niederlanden: 0800 024 1212.
Weitere Informationen
- www.belastingdienst.nl/internationaal (Verweise und Formulare bei Wohnsitz im Ausland)
- www.belastingdienst.nl (ausländische Steuerpflicht und qualifizierte ausländische Steuerpflicht) Auch größtenteils in deutscher Sprache verfügbar.