Wenn Sie in Belgien arbeiten, können Sie Anspruch auf verschiedene Urlaubsregelungen und Leistungen haben. Das ist nicht nur von Ihrer Situation, sondern auch von der Situation des anderen Elternteils abhängig.
Es ist wichtig, sich gut informieren zu lassen, welche Ansprüche Sie haben.
Schwangerschaft-, Geburts - und Vaterschaftsurlaub
Sie haben Schwangerschafts- und Geburtsurlaub oder Vaterschaftsurlaub.
- Schwangerschafts- und Geburtsurlaub in Belgien: diesen beantragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber. Die Leistung, die Sie während Ihres Urlaubs erhalten, beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse; der Schwangerschafts-und Geburtsurlaub dauert 15 Wochen. Dieser beginnt obligatorisch spätestens 1 Woche vor der Geburt und dauert nach der Geburt 14 Wochen. Man kann sich auch entscheiden, 6 Wochen vor der Geburt mit der Arbeit aufzuhören. In diesem Fall besteht nach der Geburt noch Anspruch auf 9 Wochen. Hier haben Siie somit gewisse Freiheiten.
- Vaterschaftsurlaub: Diesen beantragen Sie bei Ihrer belgischen Krankenkasse. Er dauert 15 Werktage. Der Arbeitgeber bezahlt 3 Tage den Lohn und die übrigen Tage werden von der Krankenkasse bezahlt.
Elternschaftsurlaub und Zeitguthaben
Elternschaftsurlaub
Wenn Sie in Belgien arbeiten, können Sie Anspruch auf Elternschaftsurlaub haben. Dies ist eine vorübergehende Aussetzung oder Unterbrechung (ganz oder teilweise) der Erwerbstätigkeit für die Versorgung junger Kinder. Während dieser Unterbrechung können Sie monatliche Leistungen beziehen, die von der RVA (Lfa, ONEM) gezahlt werden.
Prinzipiell gelten die folgenden Regeln (im Privatsektor): In den vergangenen 15 Monaten sind Sie mindestens 12 Monate mit Ihrem aktuellen Arbeitgeber verbunden gewesen. Das Kind muss unter 12 Jahren sein. Sie können Ihren Anspruch auf Elternschaftsurlaub nicht auf Ihren Partner übertragen.
Der Elternschaftsurlaub dauert bei einer Vollzeitstelle maximal 4 Monate. Sie können ihn auch in verschiedene Zeiträume von insgesamt 16 Wochen aufteilen. Wenn Sie sich entscheiden, den Elternschaftsurlaub lediglich in Teilzeit zu nehmen (1/2, 1/5), wird die Dauer des Elternschaftsurlaub entsprechend verlängert.
Die Höhe der Leistung im Rahmen des Elternschaftsurlaubs wird pauschal auf €851,59(2021) bei einer Vollzeitunterbrechung festgelegt.
Auf der Website der RVA (LFA, ONEM) finden Sie weitere Informationen über diese Regelung und weitere Besonderheiten und Ausnahmen.
Zeitguthaben
Wenn Sie über einen Zeitraum von 24 Monaten mit Ihrem Arbeitgeber verbunden waren, können Sie außerdem ein begründetes Zeitguthaben aufnehmen. Das können Sie nehmen, wenn Ihr Kind unter 8 Jahre alt ist und auch hier ist es möglich, eine Vollzeit- oder Teilzeitunterbrechung zu wählen. Die Höhe der Leistung während dieses Zeitguthabens beträgt bei Vollzeitunterbrechung € 616,43 (2021). Auch zu dieser Regelung können Sie auf der Website der RVA (LFA, ONEM) weitere Informationen und Besonderheiten erfahren.
Kinderzuschläge
Sie haben möglicherweise Anspruch auf Kinderzuschlag aus den Niederlanden und Belgien. Wenn einer der Elternteile in den Niederlanden arbeitet, wird im Prinzip das Kindergeld durch die Niederlande gezahlt. Sie haben dann möglicherweise Anspruch (abhängig von der Einkommenshöhe) auf ein kindergebundenes Budget und einen Kinderbetreuungszuschlag. Ist das belgische Kindergeld höher als das niederländische Kindergeld (einschließlich kindergebundenem Budget und Kinderbetreuungszuschlag), wird der Betrag durch Belgien bis zur Höhe des belgischen Kinderzuschlages aufgestockt. Der Vergleich wird pro Kind und nicht pro Familie angestellt. Auf jeden Fall lohnt sich die Mühe, dies sorgfältig miteinander zu vergleichen.
Arbeitet der andere Elternteil nicht in den Niederlanden (und erhält auch keine Lohnersatzleistungen), wird das Kindergeld (vorrangig) von Belgien gezahlt.
Die Kinderregelungen in Belgien wurden Anfang 2019 geändert. Das Kindergeld ist jetzt regional geregelt. Ob die Regelung von Flandern, Wallonien oder der deutschsprachigen Gemeinschaft für Sie gilt, hängt von der Region ab, in der Sie hauptsächlich tätig sind.
Wenn Sie in Belgien arbeiten, haben Sie auch Anspruch auf eine Geburtsprämie, die nicht auf den niederländischen Kinderzuschlag angerechnet wird.
- In Vlaanderen krijgt ieder kind sinds 2019 een zogenaamd “groeipakket”. Dit bevat, naast de basiskinderbijslag van € 163,20, eventueel verschillende toeslagen. Info’s daarover vindt u onder de pagina van het Groeipakket. De geboortepremie bedraagt hier € 1.190,68.
- Hier zijn de bedragen verschillend al naar rang en leeftijd van de kinderen. Info’s onder de Wallonische pagina van de famiwal voor Brussel vindt u de informatie onder famifed. Hier zijn ook nog verschillende “vrije” kinderbijslag uitbetalingsinstanties verantwoordelijk. Die geboortepremie bedraagt hier tussen € 976,00 en € 1.297,00
- In de Duitstalige Gemeenschap is het Ministerium der deutschsprachigen Gemeinschaft verantwoordelijk. Het basisbedrag voor de eerste beide kinderen bedraagt € 181,30 en vanaf het derde kind een toeslag van € 155,88. Daardoor is het hier vanaf het derde kind zeer zeker interessant de compensatie aan te vragen. De geboortepremie bedraagt hier € 1.320,88 per kind.
Zum Kinderbetreuungszuschlag kann noch gesagt werden, dass Belgien auch diesen Zuschlag auf das belgische Kindergeld anrechnet. Es ist unklar, ob dies zu Recht geschieht. Inzwischen laufen Gerichtsverfahren, die den Sachverhalt klären sollen.
Bekanntgabe der Geburt
Sie müssen natürlich die Geburt Ihres Kindes bekannt geben. Wenn Ihr Kind im Ausland geboren wird, müssen Sie dies bei den lokalen Behörden bekannt geben.
Was, wenn Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet?
In den Niederlanden haben Sie dann keinen Anspruch mehr auf Kinderzuschlag. Er verfällt automatisch. Befindet sich Ihr Kind noch in der Schule oder in der Ausbildung? Dann können Sie weiterhin aus Belgien Kinderzuschlag erhalten.
Weitere Info
Für weitere Info zu Ihrer konkreten Situation können Sie auf www.grensinfo.nl Ihr persönliches Profil ausfüllen.
Für ein persönliches Gespräch können Sie einen unserer GrenzInfoPunkte kontaktieren.