In Deutschland hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderurlaub (bezahlte Freistellung), wenn er unverschuldet für einen kurzen Zeitraum aus persönlichen Gründen verhindert ist (§ 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB). § 616 BGB gilt nur, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub/bezahlte Freistellung aus einem anderen Grund hat (z.B. bei Kinderkrankgeld).
Im Gesetz selbst ist der Anspruch nicht weiter konkretisiert und Arbeitgeber können die Freistellungsanlässe eingrenzen oder sogar ganz ausschließen. Beachten Sie daher bitte unbedingt die Bestimmungen in Ihrem Arbeits- und / oder Tarifvertrag.
Im Allgemeinen besteht Anspruch auf Sonderurlaub bei:
- Niederkunft der Ehefrau bzw. Lebenspartnerin (strittig: bei Niederkunft der nicht verheirateten Lebensgefährtin)
- Goldener Hochzeit der Eltern
- anderen familiäre Ereignisse, bei denen der Arbeitnehmer unbedingt dabei sein muss. Hier muss der Einzelfall abgewogen werden. Feiern können z.B. Hochzeiten, Taufen oder sonstige religiöse Feste sein
- Pflege von Ehegatte, Kinder, Geschwister und Eltern (nicht der Großeltern). Hierüber das das Ministerium für Familie ein Broschüre erstellt.
- Arztbesuch ohne Arbeitsunfähigkeit, soweit dieser nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist.
- Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes, z. B. Tätigkeit als Schöffe bei Gericht
- Wahrnehmung öffentlicher Pflichten, z. B. bei Ladung vor Gericht als Zeuge
- Umzug (aber nur unter ganz engen Voraussetzungen, z.B. wenn es für der Umzug betriebliche Gründe gibt oder es absolut nicht möglich ist, in der Freizeit umzuziehen)
Die Dauer der Freistellung liegt häufig bei 1 – 2 Tagen. Tarifvertraglichen Regelungen sind meist sehr detailliert und bieten eine Orientierung. Verpflichtend sind sie jedoch nur wenn der Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklärt wurde oder wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber Mitglied der jeweiligen Tarifpartei sind.
Weitere gesetzliche Ansprüche
Neben dem Anspruch aus § 616 BGB existieren noch weitere gesetzliche Ansprüche auf Freistellung z.B. bei:
- Freistellung zur Stellensuche gemäß § 629 BGB und zur Meldung bei der Agentur für Arbeit nach § 38 SGB III
- Freistellung von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 ff. BetrVG
- Freistellung für Auszubildende zur Teilnahme am Berufsschulunterricht gemäß § 15BBiG
- Freistellung für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (geregelt in den Gesetzen der jeweiligen Bundesländer)
Es besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub, wenn der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers äußere / objektive Hindernisse entgegenstehen, wie z. B.: Verkehrsstau, Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel, Hochwasser oder Eisglätte. Allerdings kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unbezahlt freizustellen oder verlangen, dass für die entsprechende Zeit Urlaub eingereicht.
Die Entgeltfortzahlung bei Krankheit ist in Deutschland anders geregelt als in den Niederlanden.