In der Sozialversicherung versteht man unter einer Entsendung eine vorübergehende Beschäftigung außerhalb des Staates, in dem die Beschäftigung gewöhnlich ausgeübt wird (Entsendestaat). Dies gilt auch für eine kurze Tätigkeit außerhalb des Entsendestaats, wie zum Beispiel bei einer Geschäftsreise ins Ausland. Während der Entsendung wechselt die Sozialversicherung nicht in das andere Land.
Die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Entsendestaats sind allerdings nur dann anwendbar, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzungen Entsendung Arbeitnehmer
Um als Arbeitnehmer für eine Entsendebescheinigung in Betracht zu kommen, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie sind unmittelbar vor der Entsendung im staatlichen Sozialversicherungssystem Ihres Wohnstaates versichert;
- Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber, der Sie entsendet;
- Ihr Gehalt wird vom Arbeitgeber in Ihrem Wohnstaat weiterbezahlt;
- Ihre Entsendung dauert nicht länger als 12 Monate;
- Sie werden nicht als Ablösung für einen Kollegen entsandt, dessen 12-monatige Entsendung zuvor endete;
- Ihr Arbeitgeber übt substanzielle Aktivitäten in Ihrem Wohnstaat aus.
Voraussetzungen Entsendung Selbstständige
Um als Selbstständiger für eine Entsendebescheinigung in Betracht zu kommen, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie sind unmittelbar vor der Entsendung im Sozialversicherungssystem Ihres Wohnstaates versichert;
- Sie besitzen die Nationalität eines EU- oder EWR-Staates oder Sie sind staatenlos oder Flüchtling;
- Ihre Entsendung dauert nicht länger als 12 Monate;
- Sie üben substanzielle Aktivitäten in Ihrem Wohnstaat aus.
Antrag A1 Bescheinigung
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann der Arbeitgeber oder Sie als Selbstständiger vor der Abreise nach Deutschland eine Entsendungsbescheinigung A1 beantragen. Die A1 beantragen Sie bei der SVB.
Wenn sich die Regelung als besonders nachteilig für Sie erweist, kann die deutsche und die niederländische Behörde auf Antrag anders entscheiden.
Weitere Informationen zur EU Verordnung 883/04
Bei der Entsendung von Personal nach Deutschland müssen Sie die Anmeldeverfahren bei deutschen Behörden beachten. Denn je nach Art der Arbeit müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. In jedem Fall müssen die Bedingungen des deutschen Mindestlohns erfüllt sein. Die Mitarbeiter müssen angemeldet werden. Wenn Sie im Baugewerbe tätig sind, gelten besondere Vorschriften in Bezug auf die Anwendung deutscher Tarifverträge. Wenn Sie Mitarbeiter nach Deutschland entsenden möchten, müssen Sie dafür auch eine Genehmigung beantragen. Kurz gesagt: Es ist ziemlich viel Verwaltungsaufwand erforderlich. Die SVB (Behörde für deutsche Angelegenheiten) hat dies in einer übersichtlichen Broschüre zusammengefasst.
- Hinweise der Deutschen Rentenversicherung zur A1-Bescheinigung: „Wird eine A1-Bescheinigung bei kurzzeitigen oder kurzfristigen Dienst- und Geschäftsreisen benötigt?“
- Informationen des Sozialversicherungsamtes darüber, welche Sozialversicherungsgesetze in Deutschland und den Niederlanden gelten, finden Sie in dieser Broschüre der SVB.
Beim arbeiten für einen deutschen Arbeitgeber
- Wenn Sie von Ihrem deutschen Arbeitgeber entsandt werden, um vorübergehend in einem anderen Land zu arbeiten, gelten die gleichen Regeln wie oben beschrieben. Eine Ausnahme bildet die Beantragung der Entsendungsbescheinigung. Diese muss vom Arbeitgeber bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden. Wenn Sie privat versichert sind, wird sie von der Deutschen Rentenversicherung ausgestellt.
Lohnsteuer bei Entsendung
Wenn Sie von Ihrem niederländischen Arbeitgeber aus den Niederlanden nach Deutschland entsandt werden, sind Sie grundsätzlich in den Niederlanden steuerpflichtig. Sie müssen in Deutschland eine Steuererklärung abgeben und Steuern zahlen. Ihr Arbeitgeber wird für diesen Zeitraum keine Lohnsteuer von Ihrem Lohn einbehalten. Hier gibt es einige Ausnahmen.
Steuerabkommen Niederlande-Deutschland
Wenn Sie für eine Arbeit in nach Deutschland entsandt werden, die nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums dauert, und Sie diese Arbeit nicht für eine Niederlassung desselben Arbeitgebers in Deutschland verrichten, bleiben Sie in den Niederlanden steuerpflichtig.
Konzerninterne Entsendung
Wenn Sie für eine Niederlassung Ihres Arbeitgebers in Deutschland oder auf dessen Kosten entsandt werden, gilt die 183-Tagenregelung nicht, und Sie sind vom ersten Tag an in Deutschland steuerpflichtig. Ihr Arbeitgeber kann dann mit der deutschen Niederlassung vereinbaren, dass diese Niederlassung in den Deutschland die Lohnsteuer abführt.
Workation
Möchte ein Arbeitnehmer aus privaten Gründen in einen anderen EU Staat entsendet werden, zum Beispiel weil er seinen Urlaub verlängern möchten (so genannte „workation“), ist auch das möglich, wenn die sonstigen Voraussetzungen einer Entsendung erfüllt sind. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber mit der vorübergehenden Auslandstätigkeit einverstanden ist.
Außerdem muss beachtet werden, dass wenn diese Auslandstätigkeit nicht vorübergehend, sondern gewöhnlich – also regelmäßig – erfolgt, es keine Entsendung mehr ist, sondern es sich dann ums Arbeiten in mehreren Ländern handelt.
Dienstleistung des GrenzInfoPunkt
Jede Situation ist anders. Klären Sie daher vorher ab, ob in Ihrer individuellen Situation eine A1-Bescheinigung nötig ist. Nehmen Sie Kontakt zu dem GrenzInfoPunkt (GIP) in Ihrer Region auf, um Ihre Situation zu besprechen.