Steuern

Wenn Sie in den Niederlanden wohnen und in Deutschland arbeiten, haben Sie es sowohl mit den deutschen als auch den niederländischen Steuerbehörden zu tun. In den Niederlanden handelt es sich dann um die Einkommenssteuer und in Deutschland um die Lohnsteuer. Die Niederlande und Deutschland haben einen Vertrag zur Verhinderung von Doppelbesteuerung abgeschlossen. Dieser Vertrag bestimmt, wo Einkommenssteuer gezahlt werden müssen. Über Arbeit die Sie in Deutschland ausführen bezahlen Sie zum Beispiel in Deutschland Lohnsteuer. Was dabei zu beachten ist und welche Wahlmöglichkeiten Sie haben ist von Ihrer Situation abhängig.

Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. internationale Kraftfahrer, entsandte Arbeitnehmer, Beamte und Lehrer) können besondere Vorschriften gelten. Weitere Informationen zu einigen dieser Gruppen finden Sie unten. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an einen Grenzinfopunkt in Ihrer Nähe oder an das Team GWO (Website „Belastingdienst“).

Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

Nur in Deutschland ansässige Personen sind automatisch unbeschränkt steuerpflichtig. Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen, sind Sie automatisch beschränkt steuerpflichtig. Wenn Sie beschränkt steuerpflichtig sind, haben Sie z. B. keinen Anspruch auf verschiedene Steuervorteile. Sie müssen in Deutschland keine Steuererklärung abgeben.

Sie haben in Deutschland die Möglichkeit, Behandlung als unbeschränkt*e Steuerpflichte*r zu beantragen. Sie können in Deutschland dann verschiedene zusätzliche Abzugsmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Dies ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, unter anderem daran, dass Ihr nicht-deutsches Einkommen in dem Jahr nicht mehr als 10% Ihres Welteinkommens oder 11.604 € brutto pro Jahr (2024) beträgt. Wenn Ihr Einkommen höher ist, sind Sie in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.

Wenn Sie auch in Deutschland bei einem Einwohnermeldeamt gemeldet sind, sind Sie, abgesehen von den Niederlanden, auch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.

Wenn Sie ein Antrag auf Behandlung als unbeschränkt*e Steuerpflichte*r gemacht haben, sind Sie auch verpflichtet in Deutschland eine Steuererklärung ab zu geben.

Eine ausführliche Erklärung zum Thema finden Sie auf der Website vom Finanzamt Neubrandenburg.
 
Der Antrag soll vom niederländischen Finanzamt Ausland abgestempelt werden, deshalb schicken Sie den Antrag zuerst (ausgefüllt) an:
  • Belastingdienst Buitenland
    Postbus 2520
    6401 DA Heerlen
    Niederlande

Steuerklassen

In Deutschland gibt es verschiedene Steuerklassen. Welche Steuerklasse Sie in Anspruch nehmen können, hängt davon ab, ob Sie beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Da Sie nicht in Deutschland wohnen, sind Sie im Prinzip beschränkt steuerpflichtig und werden automatisch in die Steuerklasse 1 eingestuft. Sie sind nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Wenn Sie die Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht erfüllen, können Sie diese in Deutschland beantragen. Sie können dann eine Reihe von Steuervorteilen in Anspruch nehmen, Sie können sich in eine andere Steuerklasse einstufen lassen und sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Wenn Sie verheiratet sind und Ihr Partner kein oder ein sehr geringes Einkommen hat und Sie die Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht erfüllen, ist eine Einstufung in Steuerklasse 3 möglich. Wenn Sie in die Lohnsteuerklasse 3 eingestuft sind, sind Sie und Ihr Partner verpflichtet, in Deutschland eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben. Wenn Ihr Partner Einkünfte in den Niederlanden hat, werden diese Einkünfte bei der Progression in der deutschen Steuererklärung berücksichtigt. Dies kann dazu führen, dass Sie einen höheren Prozentsatz Ihres deutschen Einkommens versteuern müssen. Daher sollten Sie bei der Wahl der Steuerklasse 3 vorsichtig sein.

Wenn das niederländische Einkommen von Ihnen oder Ihrem Partner ungewiss ist, ist es ratsam, sich für die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu entscheiden und danach möglicherweise noch eine Steuererklärung in Deutschland abzugeben. In diesem Fall werden Sie in die Steuerklasse 1 eingestuft und müssen nur dann eine Steuererklärung abgeben, wenn dies für Sie finanziell von Vorteil ist.

SteuerID und deutsche Steuerformulare

Ihr Arbeitgeber muss wissen, in welche Steuerklasse er Sie einordnen soll. Zu diesem Zweck müssen Sie eine SteuerID beantragen. Um die SteuerID zu beantragen, können Sie den Download unten an dieser Seite ausfüllen und das Betriebsstätenfinananzamt senden. Sie müssen eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses beifügen. Wenn Sie bereits eine SteuerID haben, müssen Sie nichts weiter tun.

Der deutsche Arbeitgeber meldet Sie über ELSTAM an und erhält Informationen über Ihre Steuerklasse, wo er Sie einzustufen hat.

 

Als u in Duitsland een belastingaangifte doet (bijvoorbeeld omdat u bent ingedeeld in Lohnsteuerklasse 3, heeft het Duitse Finanzamt de gegevens nodig van uw Nederlandse inkomen en eventueel dat van uw gehuwde partner. Hiervoor is de EU/EWR-verklaring. Deze dient door de Nederlandse belastingdienst te worden afgestempeld en geeft u aan het Finanzamt af als u uw aangifte doen. Ook dit formulier vindt u op deze pagina als download terug.

Niederländische Steuererklärung bei Arbeiten in Deutschland

Da Sie ein Einkommen haben, das in den Niederlanden nicht bekannt ist, müssen Sie im Prinzip eine Steuererklärung in den Niederlanden abgeben.

Bei der Meldung Ihres Einkommens in der Steuerklärung können Sie angeben, dass Ihr Arbeitgeber in Deutschland sitzt und dass Ihr Einkommen (ganz oder teilweise) in Deutschland versteuert wird. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung wird dann autoamtisch veranlasst. Bitte beachten Sie: Sie müssen das deutsche Bruttogehalt in ein niederländisches Bruttogehalt umrechnen. Wie das funktioniert, ist im Steuererklärungsprogramm beschrieben.

Grundsätzlich ist jede Person, die in den Niederlanden wohnt, beitragspflichtig zu den niederländischen Volksversicherungen Wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit in Deutschland sozialversichert sind, sind Sie von der niederländischen Beitragspflicht befreit. Wenn Sie in der Steuererklärung gefragt werden, ob Sie in den Folksversicherung und im WVZ (niederländisches Krankenversicherungsgesetz) versichert sind, geben Sie an, dass Sie (während eines Teils des Jahres) nicht in diesen Systemen versichert waren.

Deutsche Steuererklärung

Da sich das deutsche Steuersystem von dem in vielen anderen europäischen Ländern unterscheidet, hat das Bundesfinanzministerium eine spezielle Seite (Website Bundesministerium der Finanzen) mit Links zu den wichtigsten Informationen speziell für Grenzgänger eingerichtet.

Sollten Sie Unterstützung beim Ausfüllen der Steuererklärung benötigen, können Sie sich an einen Steuerberater in Deutschland wenden.

Arbeiten in mehreren Ländern

Wenn Sie für Ihren deutschen Arbeitgeber auch in den Niederlanden oder in anderen Ländern arbeiten, zahlen Sie in Deutschland nur für die Tage Lohnsteuer, an denen Sie tatsächlich in Deutschland gearbeitet haben. An allen anderen Tagen sind Sie normalerweise in Ihrem Wohnsitzland steuerpflichtig.

Wenn Sie nur in den Niederlanden und in Deutschland arbeiten, wird Ihr Gehalt in einen niederländischen und einen deutschen Teil aufgeteilt. Dies wird als Gehaltssplit bezeichnet. Dies führt häufig zu einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland.

Weitere Informationen über die Arbeit in mehr als einem Land finden Sie auf unserer Website unter Arbeiten in mehreren Staaten.

Compensatieregeling

Seit dem Steuerabkommen 2016 können Grenzgänger mit Eigenheim den Hypotheekrentenaftrek weniger oder gar nicht in Anspruch nehmen. Hauseigentümer können jedoch in geringem Umfang für diesen Verlust entschädigt werden. Weitere Informationen über die Möglichkeiten und Unmöglichkeiten der Inanspruchnahme von Hypothekenzinsvergünstigungen finden Sie auf der Website der niederländischen Steuerbehörden.

Umzug Niederlande

Wenn Sie nur einen Teil des Jahres in den Niederlanden gewohnt haben, müssen Sie ein M-Biljet (eine Anmeldung) abgeben. Ab dem 1. Juni 2021 müssen Sie Ihre M-Biljet nicht mehr auf Papier einreichen. Sie können den Antrag auch online über Ihren DigiD oder ein europäisch anerkanntes Login-Tool (eIDAS) stellen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der niederländischen Steuerbehörde.

Steuern für internationale Kraftfahrer

Diese Informationen sind für Kraftfahrer, die in den Niederlanden wohnen und bei einem deutschen Transportunternehmen arbeiten. Sowohl der Berufskraftfahrer als auch der Transportunternehmer, der Grenzgänger*innen beschäftigt, müssen sich mit der Gesetzgebung von mehr als einem Land befassen.

Die unten aufgelisteten Informationen beziehen sich auf Steuern und Sozialversicherung. Wir möchten aber darauf hinweisen, dass der Ort, an dem Sozialversicherungspflicht besteht, häufig von dem Ort abweicht, an dem Steuerpflicht besteht. Außerdem hängt die steuerliche Beurteilung nicht von den Regelungen zum Arbeitsvertrag oder zum Arbeitsrecht ab.

Jedes Land hat eigene nationale Steuergesetze. Um Doppelbesteuerung zu verhindern, wurden entsprechende Abkommen geschlossen, so auch zwischen den Niederlanden und Deutschland. Im Prinzip ist der Ort, an dem der Beruf ausgeübt wird, maßgeblich für die Frage, welches Steuerrecht zur Anwendung kommt. Für Berufskraftfahrer, die einen „mobilen Arbeitsplatz” haben, bleibt allerdings das Steuerrecht des Wohnsitzlandes anwendbar, wenn sie nicht mehr als 183 Tage im Jahr im Ausland arbeiten. In diesem Fall wird das Einkommen für die Steuererhebung auf mehrere Länder aufgeteilt. Auch der Sitz des Arbeitgebers und die tatsächliche Art der Berufsausübung als Kraftfahrer spielen hier eine Rolle.

Wenn es um Entsendung oder um Leiharbeit geht, sind weitere Informationen erforderlich.

Steuern

Wenn der Fahrer nur in Deutschland unterwegs ist, werden nur in Deutschland Steuern erhoben. Der Arbeitgeber des Fahrers ist verpflichtet, die Lohnsteuer, die nach deutsches Recht fällig ist, an die deutsche Steuerbehörde abzuführen. In den Niederlanden wird keine Steuer fällig. Das deutsche Einkommen wird aber in den Niederlanden beim so genannten „Progressionsvorbehalt” berücksichtigt, wenn der Fahrer zusammen mit seinem Ehepartner eine Steuererklärung abgibt. Daraus resultiert, dass für das niederländische Einkommen (des Ehepartners) auf der Grundlage eines höheren Tarifs Steuern erhoben werden. Der Kraftfahrer muss auf seinen Lohn keine Steuern in in den Niederlanden zahlen, weil er keinen niederländischen Arbeitgeber hat. Er muss in den Niederlanden eine Erklärung abgeben, wenn er über andere Einkünfte verfügt.

Wenn der Kraftfahrer in die deutsche Steuergesetzgebung fällt, ist er beschränkt Steuerpflichtiger. Unter gewissen Bedingungen kann er in Deutschland eine Steuererklärung einreichen und mit inländischen Steuerpflichtigen gleichgestellt werden. Dies kann Vorteile haben. Zum Beispiel wenn er verheiratet ist und seinen Partner kein Einkommen in den Niederlanden hat. Er könnte dann in die Steuerklasse 3 wechseln.

Der Kraftfahrer bleibt als Einwohner der Niederlande natürlich auch dort steuerpflichtig. Und weil das Einkommen häufig nur aus dem Lohn besteht, zahlt er in den Niederlanden keine Steuern.

Sozialversicherung

Für die Beurteilung der Sozialversicherung ist EU Verordnung 883/04 anwendbar. Weil in diesem Fall nur in Deutschland gearbeitet wird, ist der Arbeitnehmer auch dort sozialversichert. Der Arbeitgeber muss daher neben der Lohnsteuer auch die Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse abführen.

Steuern

Weil der Fahrer nicht in Deutschland arbeitet, zahlt er in Deutschland keine Steuern. Die Steuern werden in in den Niederlanden abgeführt.

Sozialversicherung

Wenn der Fahrer nur in in den Niederlanden fährt, ist er in den Niederlanden sozialversichert. Der deutsche Arbeitgeber muss sich bei das niederländische Finanzamt anmelden und dort die nach niederländischen Recht fälligen Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Der Fahrer soll selbst die Steuern in den Niederlanden abführen, eventuell geht das auch über den Arbeitgeber. Das soll zwischen Fahrer und Arbeitgeber vereinbart werden.

Steuern

Wenn der Kraftfahrer in mehreren Ländern in der EU unterwegs ist, ist der Anspruch auf Steuererhebung aufgeteilt. In Deutschland wird nur für den Teil des Lohnes Steuern erhoben, der sich auf die Tage bezieht, an denen der Fahrer tatsächlich dort gefahren ist. Für die Tage, an denen der Arbeitnehmer entweder in den Niederlanden oder einem anderen Land unterwegs war, hat das Wohnland Niederlande das Recht, Steuern zu erheben. Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme, nämlich für den Fall, dass die Arbeit in einem EU‐Mitgliedsstaat mehr als 183 Tage im Jahr ausgeübt wird. In dieser Situation werden auch für den Teil des Lohnes, neben dem Teil, der sich auf die Niederlande bezieht, in den Niederlanden keine Steuern erhoben. In den Niederlanden erfolgt in diesem Fall eine Freistellung. Der Arbeitnehmer ist selbst dafür verantwortlich, für diesen Teil im betreffenden EU-Mitgliedsstaat Steuern zu zahlen. Der deutsche Arbeitgeber kann für diesen Arbeitnehmer in den Niederlanden dafür entscheiden keine Lohnsteuer ab zu führen. Dadurch muss der Arbeitnehmer sich selbst bei das niederländische Finanzamt in Heerlen anmelden und dort mitteilen, wie hoch in dem Jahr geschätzt der Lohn sein wird, der sich auf den Niederlanden und andere Länder als Deutschland (sofern dort weniger als 183 Tage gearbeitet wird) bezieht. Die niederländische Steuerbehörde erlässt in diesem Fall monatsweise eine vorläufige Veranlagung, die nach Ablauf des Jahres bei der Steuererklärung verrechnet wird.

Der Kraftfahrer bleibt prinzipiell in Deutschland lohnsteuerpflichtig. Wenn seine Tätigkeit allerdings praktisch vollständig (mehr als 90%) außerhalb Deutschland erfolgt, wird in Deutschland keine Lohnsteuer einbehalten. Er muss aber das (übrige) Einkommen, dass er für in Deutschland verrichtete Tätigkeiten erhält, bei der Einkommenssteuererklärung angeben.

Wenn der Kraftfahrer teilweise in den Niederlanden besteuert wird, muss er berücksichtigen, dass er in Deutschland keinen Anspruch auf steuerliche Vorteile hat. Er ist kein unbeschränkt Steuerpflichtiger mehr.

Sozialversicherung

Der Kraftfahrer ist im Prinzip in Deutschland sozialversichert, weil der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat. Der Beitrag wird für das weltweite Einkommen erhoben. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für das gesamte Einkommen des Fahrers an die Krankenkasse abführen muss.

Arbeitet der Fahrer 25% oder mehr in den Niederlanden, wechselt die Sozialversicherungspflicht nach die Niederlande. Bei internationalen Kraftfahrern, die jedes Jahr andere Routen fahren, kann das dazu führen, dass ihre Versicherungspflicht regelmäßig wechselt. Der deutsche Arbeitgeber muss darauf achten und darauf vorbereitet sein, dass er die Sozialversicherungsbeiträge nach niederländisches Recht an das niederländische Finanzamt abführen muss.

Besuchen Sie auch ,Arbeiten in mehreren Staaten’.

Steuern

Steuern werden in dem Land erhoben, in dem er mehr als 183 Tage pro Jahr arbeitet. In dieser Situation wird auch für diesen Lohnanteil, neben dem Teil, der sich auf Deutschland bezieht, in den Niederlanden keine Steuer erhoben. Der Restbetrag wird zwischen den Niederlanden und Deutschland aufgeteilt. Der Steuerpflichtige muss sich selbst bei der Steuerbehörde des Landes anmelden, in dem er überwiegend unterwegs ist. In den Niederlanden muss nur eine Erklärung für die Einkommensteuer vorgelegt werden, wenn dort ein eigenes Einkommen oder Einkommen eines Ehepartners generiert wurde, mit dem die betroffene Person eine gemeinsame Erklärung einreicht. Wenn der Fahrer aus deutscher Perspektive mehr als 90% seiner Tätigkeiten im Ausland verrichtet, müssen nur deutsche Einkünfte in der Erklärung angegeben werden.

Arbeitet der Fahrer nicht mehr als 183 Tage in einem Land, wird der gesamte Lohn in den Niederlanden besteuert.

Sozialversicherung

Weil der Arbeitgeber in Deutschland seinen Sitz hat, ist der Fahrer in Deutschland sozialversichert.

Steuern Leiharbeitnehmer

Allgemein

Bei Tätigkeiten für eine Personalvermittlung oder Uitzendbureau haben Sie eine besondere Art von Arbeitsvertrag. Sie unterschreiben den Vertrag mit einer Personalvermittlung oder einer Uitzendburau, arbeiten aber für einen anderen Arbeitgeber (den Leiher). Mit diesem Leiher haben Sie keinen Arbeitsvertrag geschlossen. Die Arbeit, die Sie machen, erfolgt auf Basis eines Vertrages zwischen Personalvermittlung und Leiher.

Wenn der Leiher, für den Sie arbeiten, im Nachbarland ansässig ist, muss ermittelt werden, in welchem Land Sie steuerpflichtig sind. In Gerichtsurteilen und durch die Steuerbehörden wurde festgelegt, dass Sie in dem Land Steuern zahlen, in dem der Leiher seinen Sitz hat.

Wenn Sie in den Niederlanden wohnen und für ein niederländisches Uitzendbureau in Deutschland arbeiten, müssen Sie in den Niederlanden Steuern zahlen. Das Uitzendbureau muss die Lohnsteuer an die deutsche Steuerbehörde abführen.

Wenn Sie sehr kurz (einige Tage) auf der anderen Seite der Grenze arbeiten, kann es sein, dass die Steuer in dem Land abgeführt werden muss, in dem die Personalvermittlung ihren Sitz hat. In diesem Fall wird geprüft, ob bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Personalvermittlung oder Zeitarbeitsfirma kann Kontakt mit der Steuerbehörde oder dem Finanzamt aufnehmen, um sich Klarheit zu verschaffen.

Hinweis: Wenn keine Ausnahme gemacht werden kann und ab dem ersten Tag Steuern im Land der Tätigkeit gezahlt werden müssen, kann die so genannte 183-Tage-Regelung nicht angewendet werden.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Team GWO (Website „Belastingdienst“).

In welchem Land Sie sozialversichert sind, ist unabhängig von der Frage, wo Sie Steuern zahlen müssen. Es ist möglich, dass Sie zum Beispiel in den Niederlanden Steuern zahlen, aber in Deutschland sozialversichert sind. Für Informationen zu diesem Thema können Sie sich an einen Mitarbeiter eines Grenzinfopunkts wenden.

Steuern Beamte und Öffentlichen Dienst

Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen (öffentlicher Dienst) sind im deutsch-niederländischen Steuerabkommen gesonderte Vereinbarungen getroffen worden. Diese sind in Artikel 18 zu finden. Wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten, müssen Sie das Einkommen, das Sie aus dieser Tätigkeit beziehen, in der Regel in dem Land versteuern, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Land Sie leben.

Hinweis: Wenn Sie Staatsangehöriger des Landes sind, in dem Sie wohnen, ist die Situation komplizierter. In diesem Fall sind Sie möglicherweise in Ihrem Wohnsitzland steuerpflichtig für die Tage des „Home Office“. In diesem Fall wenden Sie sich für weitere Informationen an das Team Grensoverschrijdend Werken en Ondernemen (Team GWO). Dabei handelt es sich um eine Partnerschaft zwischen den niederländischen und deutschen Steuerbehörden.

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