Arbeitsvertrag
In einem deutschen Arbeitsvertrag sollten eine Reihe von Angaben als Standard aufgenommen werden:
- Name und Anschrift des Arbeitgebers,
- Datum des Beginns und eventuell des Ablaufs des Vertrags,
- Probezeit und Dauer der Probezeit,
- Arbeitsort,
- Arbeitszeiten,
- Urlaubstage,
- Kündigungsfrist,
- Höhe des Lohns
Es ist üblich, dass ebenso wie in Belgien die Schweigepflicht und andere relevante Aspekte, wie z.B Verfallfristen, im Vertrag geregelt sind.
Arbeitnehmer mit einer Behinderung (mit Schwerbehindertenausweis) genießen Kündigungsschutz. Ein Arbeitgeber kann einen behinderten Arbeitnehmer nur mit Zustimmung des so genannten ,Integrationsamtes’ entlassen.
Für schwangere Frauen und Mütter gilt auch ein extra Kündigungsschutz, häufig auch gegen eine vorübergehende Verringerung des Einkommens. Der Kündigungsschutz für Schwangere dauert bis 4 Wochen nach der Geburt. Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem geplanten Geburtstermin und 8 Wochen nach der tatsächlichen Geburt. Länger vor der Geburt zu arbeiten verlängert die Frist nach der Geburt nicht, anders als in Belgien. Diese Mutterschutzfrist kann länger ausfallen, wenn zum Beispiel Mehrlingsgeburten vorliegen. Mehr Informationen finden Sie dazu im Kapitel Kind und Familie.
In den meisten Arbeitsverträgen wird eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart, mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen.
Löhne
Der Lohn wird durch Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge bestimmt. Seit 2024 liegt der gesetzliche Mindestlohn für jeden ab 18 Jahren bei € 12,41 (€ 12,82 ab 2025). In zahlreichen Branchen gilt ein Tarifvertrag und es kann ein höherer Mindestlohn vorgesehen sein. Für bestimmte Gruppen gelten Ausnahmen, u. a. für jüngere Menschen bis 18 Jahre und Behinderte.
Tarifverträge
Kollektive Tarifverträge gelten nicht automatisch, so wie in Belgien, für alle Arbeitnehmer einer Branche, sondern nur für diejenigen, die Mitglied der deutschen Gerwerkschaft sind, die den Tarifvertrag ausgehandelt haben. Auch gilt dieser nur für Arbeitgeber, die dem Tarifverbund beigetreten sind. Jedoch orientieren sich viele Arbeitgeber dennoch daran.
In Tarifverträgen ist für die meisten Arbeitnehmer die Anzahl der Urlaubstage (siehe Kapitel Urlaub und Urlaubsgeld) höher als die gesetzliche Anzahl.
Krankmeldung
Bei Krankheit muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schnellstmöglich mitteilen, dass er krank ist und wie lange dies vermutlich dauert. Dies ist in fast allen Arbeitsverträgen und Tarifverträgen vorgesehen. Wenn Sie sich nicht korrekt krank melden, kann das zur Folge haben, dass Sie fristlos entlassen werden.
Elternzeit und Elterngeld
Wenn Sie in Deutschland arbeiten, haben Sie Anspruch auf deutsche Elternzeit. Dies ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, und dies ist möglich bis Ihr Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. In dieser Zeit bleiben Sie in Deutschland sozialversichert, da der Arbeitsvertrag weiter Bestand hat.
Ab dem Tag der Geburt können Sie mindestens zwei und höchstens 12 Monate Basiselterngeld in Anspruch nehmen, wenn Sie nicht oder nicht mehr als 32 Stunden pro Woche in dieser Zeit arbeiten. Zusätzliche Infos finden Sie im Kapitel Kind und Familie , oder konsultieren Sie die Broschüre des BMFSFJ.
Kündigungsfristen
Ein Arbeitsvertrag kann durch den Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen jeweils zum 15. des Monats oder zum Monatsende gekündigt werden. Bei der Berechnung der gearbeiteten Jahre werden die Zeiträume vor dem 25. Lebensjahr nicht berücksichtigt.
Für Arbeitgeber gelten längere Kündigungsfristen als für Arbeitnehmer ab einem Arbeitsverhältnis von zwei Jahren:
Dauer Arbeitsverhältnis | Kündigungsfrist |
0 bis 2 Jahre | 1 Monat |
2 bis 5 Jahre | 2 Monate zum Ende des Kalendermonats |
5 bis 8 Jahre | 3 Monate zum Ende des Kalendermonats |
8 bis 10 Jahre | 4 Monate zum Ende des Kalendermonats |
10 bis 12 Jahre | 5 Monate zum Ende des Kalendermonats |
12 bis 20 Jahre | 6 Monate zum Ende des Kalendermonats |
ab 20 Jahre | 7 Monate zum Ende des Kalendermonats |
Die Kündigung bedarf der Schriftform, jedoch muss sie nicht per Einschreiben zugestellt werden, sondern kann auch persönlich überreicht werden.
Vorsicht: sollten Sie gegen die Kündigung arbeitsgerichtlich (Kündigungsschutzklage) vorgehen wollen, so haben Sie dazu lediglich 3 Wochen ab Kenntniswoche der Kündigung Zeit.