Wenn Sie als Arbeitnehmer von Belgien aus in Deutschland arbeiten, zahlen Sie in Deutschland in die Arbeitslosenversicherung ein. Jedoch bekommen Sie nicht immer eine Leistung aus Deutschland. Aus welchem Land Sie Arbeitslosengeld beziehen, hängt davon ab, ob Sie vollzeit- oder teilzeitarbeitslos sind.
Wann bin ich vollarbeitslos?
Sie sind vollarbeitslos, wenn Sie nicht mehr in Deutschland arbeiten. Sie haben dadurch keine Verbindung mehr zu Deutschland, sondern haben Anspruch auf eine Zahlung von Ihrem Wohnsitzland, d.h. Sie beantragen Arbeitslosengeld aus Belgien. Informationen zu Vollarbeitslosigkeit gibt das Landesamtes für Arbeit LfA
Wenn Sie Grenzgänger sind und vollarbeitslos werden, können Sie sich binnen sieben Kalendertagen bei der zuständigen Arbeitsvermittlungsstelle in Belgien, d.h. dem VDAB/ONEM/ADG/ACTIRIS, melden und bei der zuständigen Zahlungsstelle Arbeitslosengeld beantragen. Zuständige Zahlungsstellen sind die Hilfskassen für Arbeitslosigkeit (CAPAC/HVW/HFA) bzw. für Gewerkschaftsmitglieder die Gewerkschaften. Danach berechnet das Arbeitslosenamt (RVA/ONEM/LfA) im Folgenden die Berechnung auf Grundlage Ihres letzten deutschen Einkommens.
Bedingungen
Um die Anforderungen zu erfüllen, werden Ihre Versicherungszeiten im Ausland und in Belgien addiert. Ihr deutscher Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen bei Entlassung eine Arbeitsbescheinigung auszuhändigen. Mit der Arbeitsbescheinigung beantragen Sie bei der Agentur für Arbeit am Ort Ihres deutschen Arbeitgebers das Formular PDU1, das Sie dem Arbeitslosenamt (RVA/ONEM/LfA) vorlegen. Diese gesamte Prozedur kann mehrere Wochen dauern.
Es kommt regelmäßig vor, dass deutsche Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung anbieten, damit Sie einer Auflösung des Vertrages zustimmen. Wichtig ist hierbei, dass Sie darauf achten, dass dadurch die Kündigungsfrist nicht verkürzt wird. Hierdurch könnte eine zeitweise Sperrfrist beim Bezug vom belgischen Arbeitslosengeld ausgesprochen werden. Ebenso ist bei einer Entlassung in Deutschland unbedingt zu beachten, dass auch die in Belgien geltenden Bedingungen für die Zulassung zum Arbeitslosengeldbezug überprüft werden.
In dem Fall, dass Sie nicht jeden Tag oder mindestens einmal pro Woche nach Belgien zurückkehrten, also nicht direkter Grenzgänger waren, gilt eine andere Regelung. Informieren Sie sich in diesem Fall bitte beim Arbeitslosenamt RVA/ONEM/LfA.
Wenn Sie einen Monat in Belgien vollarbeitslos waren, haben Sie die Möglichkeit in einem anderen EU-Land nach Arbeit zu suchen und dorthin drei Monate lang Ihr belgisches Arbeitslosengeld weiter zu beziehen. Dieser Zeitraum unter Umständen um höchstens drei Monate verlängert werden. Hierfür benötigen Sie das Formular PDU2 des belgischen Arbeitslosenamtes ONEM/RVA/LfA.
Teilzeitarbeitslosigkeit
Wenn Sie in Deutschland weiter in Teilzeit arbeiten oder Ihr Beschäftigungsvertrag aufgrund unvorhergesehener Umstände wie Feuer, Frost oder Kurzarbeit zeitweise ausgesetzt wird, müssen Sie Ihre Zahlung in Deutschland bei der Agentur für Arbeit beantragen. Sie benötigen dabei gegebenenfalls ein PDU1-Formular aus Belgien, um Ihren vorherigen Beschäftigungsverlauf in Belgien nachzuweisen.
PDU1 beantragen
Sie können das PDU1 bei der Agentur für Arbeit an dem Ort beantragen, an dem sich Ihr Arbeitgeber befindet. Das Antragsformular können Sie hier herunterladen und bei dieser Arbeitsagentur einreichen. Sofern Sie ein PDU1 von Belgien benötigen, können Sie dieses über die RVA bzw. das LFA beantragen.
Insolvenz
Bei Insolvenz des Arbeitgebers in Deutschland haben Sie in erster Linie Anrecht auf Zahlung einer Leistung für maximal 3 Monate, sollte Ihr Arbeitgeber diese nicht bezahlt haben. Dieses sogenannte Insolvenzgeld wird durch die Agentur für Arbeit ausbezahlt.
Die Lohnzahlungen zur Überbrückung der Kündigungsfrist (max. drei Monate) erhalten Sie danach vom Insolvenzverwalter.
Nach Ablauf dieser Kündigungsfrist gelten Sie als vollarbeitslos und können in Belgien Arbeitslosengeld beantragen.